OGH 1Ob552/95

OGH1Ob552/9525.4.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Markus S*****, und des mj. Philipp S*****, infolge Revisionsrekurses der Eltern Gabriele S*****, und Thomas S*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 24.Jänner 1995, GZ 44 R 857, 858/94-9, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 26.August 1994, GZ 13 P 109/94-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Aus Anlaß des Revisionsrekurses wird der Beschluß des Rekursgerichtes als nichtig aufgehoben und der Rekurs an die zweite Instanz zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht versagte dem Punkt 1 des Scheidungsvergleichs vom 21.3.1994, GZ 13 C 25/94-5, betreffend die Vereinbarung der gemeinsamen Obsorge durch die Eltern für die oben genannten Kinder, die pflegschaftsbehördliche Genehmigung. Die Zustellung dieses Beschlusses an die Eltern erfolgte am 15.9.1994 (siehe Rückscheine zu AS 29).

Der von den Eltern wider diesen Beschluß erhobene Rekurs, der am 3.10.1994 beim Gericht erster Instanz einlangte, ist am 30.9.1994 zur Post gegeben worden (siehe ON 7 samt dazugehörigem Briefkuvert). Das Rechtsmittel der Eltern wurde sohin erst am 15.Tag nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses erhoben. Gemäß § 11 Abs.1 AußStrG sind Rekurse aber binnen 14 Tagen von dem Zeitpunkt der Zustellung an gerechnet zu überreichen. Der Rekurs der Eltern gegen die Entscheidung des Erstgerichtes wurde demnach verspätet erhoben. Eine Berücksichtigung dieses Rekurses im Sinne § 11 Abs.2 AußStrG verbietet sich, weil sich die vom Erstgericht getroffene Verfügung nicht ohne Nachteil von Dritten - hier der Kinder - abändern läßt. Das Erstgericht hat nämlich unter Bedachtnahme auf das Kindeswohl verfügt, daß die Obsorge für die beiden Minderjährigen jedenfalls nicht beiden Elternteilen gemeinsam zugeteilt werden darf. Aus dieser Verfügung ist den Kindern ein Recht darauf erwachsen, daß in ihrem Interesse die Zuteilung der Obsorge an nur einen Elternteil erfolgen muß. Wenn nun das Rekursgericht ohne Bedachtnahme darauf, daß der von den Eltern wider die erstinstanzliche Entscheidung erhobene Rekurs verspätet ist und den Kindern aus diesem Beschluß bereits Rechte erwachsen sind, sachlich über den Rekurs entschieden hat, dann ist diese Entscheidung nichtig, denn der Beschluß des Erstgerichtes war bereits in Rechtskraft erwachsen (EF 72.999 uva).

Aus Anlaß des Revisionsrekurses ist diese Nichtigkeit wahrzunehmen, die Entscheidung des Rekursgerichtes aufzuheben und der Rekurs an die zweite Instanz als verspätet erhoben zurückzuweisen.

Stichworte