OGH 10ObS47/95

OGH10ObS47/9525.4.1995

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Wolfgang Dorner und Dr.Raimund Kabelka (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Günther P*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr.Roessler, Pritz und Partner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86, vertreten durch Dr.Karl Leitner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ausgleichszulage, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16.Dezember 1994, GZ 34 Rs 147/94-25, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Krems a.d.Donau als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 18. Juli 1994, GZ 8 Cgs 123/93s-21, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der

Sache ist zutreffend (§ 48 ASGG). Der Kläger hat wegen der gemäß §

149 Abs 2 GSVG zu berücksichtigenden Nettoeinkünfte der im

gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegattin im Jahr 1989 keinen Anspruch auf Ausgleichszulage.

Rechtliche Beurteilung

Dem Standpunkt des Revisionswerbers, es könnten nur die laufenden monatlichen Einkünfte der Ehegattin ohne Berücksichtigung der Sonderzahlungen herangezogen werden, wäre insoweit Rechnung zu

tragen, als diese Einkünfte - ohne Sonderzahlungen - monatlich S

4.016,- betragen (S 48.193,- : 12). Ob dann, wenn die Ehegattin des Klägers nur ihrer unselbständigen Tätigkeit und nicht überdies einer verlustbringenden selbständigen Tätigkeit nachginge, der genannte Monatsbetrag zuzüglich der Bruttopension des Klägers (SSV-NF 7/116) dem Richtsatz gegenüberzustellen und in diesem Fall dann die Sonderzahlungen tatsächlich nicht ausgleichszulagenmindernd wären, kann hier dahingestellt bleiben. Im vorliegenden Fall geht es um die Gegenüberstellung von Einkünften aus unselbständiger Arbeit mit Verlusten aus selbständiger Erwerbstätigkeit von S 22.084,53 im Jahr 1989. In Fällen, in denen eine Person über mehrere Einkunftsarten verfügt, sind nach der Entscheidung SSV-NF 3/129 Verluste aus der einen Einkunftsquelle mit Gewinnen aus der anderen Einkunftsquelle auszugleichen; es ist das wirtschaftliche Gesamtergebnis zu ermitteln und dieser Saldo dem Anspruch auf Ausgleichszulage zugrundezulegen.

Wie schon das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat, kann bei

Errechnung dieses Saldos der Jahresverlust aus selbständiger

Erwerbstätigkeit nur dem gesamten Jahreseinkommen aus unselbständiger

Arbeit gegenübergestellt werden. Die vom Revisionswerber gewünschte

monatliche Betrachtungsweise setzte voraus, daß vom Arbeitseinkommen

- ohne anteilige Sonderzahlungen - nur ein Vierzehntel des

Jahresverlustes (also nur S 1.577,40) abzuziehen wäre; auch eine

solche Berechnungsart brächte den Anspruch auf Ausgleichszulage in

Wegfall. Der Rechtsstandpunkt des Klägers würde zu dem unerwünschten

Ergebnis führen, daß die Verluste der Ehegattin aus selbständiger

Erwerbstätigkeit in einem über § 149 Abs 3 GSVG hinausgehenden Maß

aus öffentlichen Mitteln zu finanzieren wären.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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