OGH 2Nd4/95

OGH2Nd4/9521.4.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Francisc M*****, vertreten durch DDr.Elisabeth Steiner und Dr.Daniela Witt-Dörring, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei ***** Versicherungs-Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr.Gerhard Schmidt und Dr.Hans Werner Schmidt, Rechtsanwälte in Graz, wegen S 35.222,50,- s.A. über den Antrag der beklagten Partei auf Delegierung in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Rechtssache wird dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien abgenommen und dem Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz zugewiesen.

Text

Begründung

Am 26.6.1994 ereignete sich in Graz ein Verkehrsunfall, an dem ein PKW des Klägers und ein bei der beklagten Partei haftpflichtversichertes Fahrzeug beteiligt waren. Mit der Behauptung des Verschuldens der Lenkerin des bei der beklagten Partei haftpflichtversicherten Fahrzeuges begehrt der Kläger den Ersatz seiner Schäden in der Höhe des Klagsbetrages.

Zum Beweis seines Vorbringens berief er sich auf die Einvernahme zweier in Graz wohnhafter Zeugen, die Einholung eines Sachverständigengutachtens, die Durchführung eines Lokalaugenscheins und die Parteienvernehmung.

Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren, beantragte Klagsabweisung und berief sich als Beweismittel zusätzlich zu einer schon vom Kläger beantragten Zeugin auf die Einvernahme dreier weiterer Zeugen aus Graz, die Durchführung eines Lokalaugenscheins, die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Verkehrsfach und die Parteienvernehmung; außerdem beantragte sie die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht für ZRS Graz, in dessen Sprengel sich der Unfallsort befindet.

Die klagende Partei sprach sich gegen den Delegierungsantrag aus, weil es nicht üblich sei, bei einem derartigen Unfall einen Lokalaugenschein durchzuführen; die Zeugen könnten im Rechtshilfeweg vernommen werden. Zudem habe die Rechtsschutzversicherung des Klägers Deckungszusage nur unter der Voraussetzung erteilt, daß ein ortsansässiger Rechtsanwalt beauftragt werde.

Das Prozeßgericht erster Instanz erachtete eine Delegierung als zweckmäßig.

Rechtliche Beurteilung

Die Delegierung ist gerechtfertigt.

Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag

einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht

gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Im

allgemeinen sprechen Gründe der Zweckmäßigkeit dafür,

Schadenersatzprozesse aus einem Verkehrsunfall bei dem Gericht

durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignete; diesem

Umstand hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, daß er für

derartige Prozesse in § 20 EKHG einen entsprechenden Gerichtsstand

bei dem für den Unfallsort zuständigen Gerichtshof schuf (2 Nd 1/95

uva). Hiezu kommt im vorliegenden Fall, daß die beantragten Zeugen in Graz wohnen.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände liegt die beantragte Delegierung im wohlverstandenen Interesse aller Parteien, weil die Sache aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand vor dem Gericht des Unfallsortes durchgeführt werden kann.

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