OGH 8ObS1009/94

OGH8ObS1009/9420.4.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Rohrer sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Herbert Vesely und Dipl.Ing.Raimund Tschulik in der Rechtssache der klagenden Partei Hans Peter S*****, vertreten durch Dr.Peter Astner, leitender Sekretär der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark, wider die beklagte Partei Arbeitsamt Graz, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17 - 19, wegen S 20.676,- s.A. infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 7.Juli 1994, GZ 8 Rs 30/94-8, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 2 Abs 1 ASGG, § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Es wäre ein zu enges Verständnis der Verweisung des § 1 Abs 4 IESG, wollte man sie ausschließlich auf den Betrag der täglichen Höchstbeitragsgrundlage beziehen. Vielmehr ist für die Berechnung des Insolvenz-Ausfallsgeldes von der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage auszugehen. Für die Berechnung der zu sichernden Urlaubsentschädigung ist dann aber das Monatsentgelt durch die durchschnittliche Anzahl der Werktage, somit den Faktor 26, zu dividieren und mit der Zahl der Urlaubstage zu vervielfachen, da anderenfalls die Urlaubsentschädigung für einen Monat Urlaub geringer wäre als das sonst zustehende Monatsentgelt (SZ 63/191; 9 ObS 26/89; 8 ObS 21/94).

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