OGH 6Ob555/95

OGH6Ob555/9520.4.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl, Dr.Kellner, Dr.Graf und Dr.Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Kajetan W*****, vertreten durch Mag.Dr.Michael Michor, Rechtsanwalt in Villach, wider die beklagte Partei Ing.Franz W*****, vertreten durch Dr.Johann Quendler, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen S 11,000.000,-- samt Anhang, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 23.November 1994, AZ 3 R 100/94 (ON 10), womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 6.April 1994, GZ 24 Cg 346/93a-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben; die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben und die Rechtssache wird zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Die Streitteile sind eheliche Kinder des am 14.9.1992 verstorbenen Kajetan W*****. Mit Vertrag vom 4.6.1987 übergab Kajetan W***** dem Beklagten Liegenschaften im Ausmaß von rund 500 ha. Als Gegenleistung verpflichtete sich der Beklagte, seinen Eltern freie Wohnung und Pflege zur Verfügung zu stellen, seiner Mutter eine Versorgungsrente zu zahlen und grundbücherlich sichergestellte Forderungen zur Zahlung zu übernehmen. Mit Schenkungsvertrag vom 4.6.1987 übertrug Kajetan W***** seiner Ehefrau Anna seinen restlichen Liegenschaftsbesitz von rund 83 ha mit der Auflage, die Liegenschaft einem der Kinder oder Enkelkinder entweder zu Lebzeiten zu übergeben oder von Todes wegen zu hinterlassen. Für den Fall, daß Anna W***** vor ihrem Ehemann sterben sollte, sollte dieser berechtigt sein, den Erben und Übernehmer der Liegenschaft zu bestimmen. Anna W***** verstarb am 11.7.1989. Im Sinne des von ihr errichteten Kodizills bestimmte Kajetan W***** den Beklagten zum Vermächtnisnehmer und Übernehmer auch dieser Liegenschaft.

Mit Notariatsakt vom 7.5.1992 verzichtete der Beklagte für sich und seine Nachkommenschaft gegenüber seinem Vater auf den Pflichtteil. Am selben Tag errichtete Kajetan W***** ein Testament, mit dem er die früheren Testamente widerrief und den Beklagten zum Alleinerben einsetzte.

Im Verlassenschaftsverfahren nach seinem Vater entschlug sich der Beklagte seines Erbrechtes. Seine Geschwister Franz T*****, Dorothea A*****, Anna Maria W***** und der Kläger erklärten sich aufgrund des Gesetzes zu je einem Viertel des Nachlasses bedingt zu Erben. Mit Einantwortungsurkunde vom 26.2.1993 wurde ihnen der Nachlaß zu je einem Viertel eingeantwortet. Die Aktiva betrugen S 656.302,--.

Der Kläger begehrt S 11,000.000,-- samt Anhang bei Exekution in die vom Beklagten übernommenen Liegenschaften. Die dem Beklagten am 4.6.1987 zugekommene Schenkung sei unbefristet anzurechnen, weil der Beklagte im Zeitpunkt der Schenkung jedenfalls pflichtteilsberechtigt gewesen sei. Der spätere Pflichtteilsverzicht habe die Rechtslage nicht mehr beeinflussen können. Der Pflichtteilsverzicht sei aber auch deshalb unbeachtlich, weil er rechtsmißbräuchlich erklärt worden sei. Der Beklagte habe erst Jahre nach der Schenkung auf seinen Pflichtteil verzichtet. Grund dafür sei offenbar die mittlerweile veröffentlichte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gewesen, wonach die unbefristete Anrechnung von Schenkungen voraussetze, daß der Beschenkte auch im Zeitpunkt des Todes des Geschenkgebers pflichtteilsberechtigt sein müsse. Der Beklagte habe nicht die Verfügungsbefugnis des Erblassers vergrößern wollen, wie das am selben Tag zu seinen Gunsten verfaßte Testament zeige. Der Beklagte habe von vornherein beabsichtigt, alle rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um die Pflichtteilsansprüche seiner Geschwister so weit wie möglich zu beschränken. Die dem Beklagten geschenkten Liegenschaften samt Inventar hätten einen Verkehrswert von S 267,375.816,--. Nach Abzug der Gegenleistungen des Beklagten ergebe sich ein Schenkungsbetrag von S 229,228.526,--, von welchem der 10 %ige Pflichtteil des Klägers zu berechnen sei. Dem Kläger stünden somit S 22,922.852,60 zu. Da er aus dem Nachlaß S 168.317,80 erhalten habe, betrage sein Pflichtteilsergänzungsanspruch demnach S 22,754.534,80. Aus prozeßökonomischen Gründen mache er derzeit nur S 11 Mill. geltend.

Der Beklagte beantragte Klagsabweisung. Der ihm übergebene Liegenschaftsbesitz sei mit Verbindlichkeiten von S 43 Mill. bis 45 Mill. belastet gewesen. Die Zwangsversteigerung habe gedroht. Sein Vater habe sich an ihn gewandt und ihn ersucht, den Besitz zu übernehmen. Für den Beklagten habe kein Anlaß bestanden, seine gesicherte berufliche und wirtschaftliche Existenz in Laxenburg gegen eine unsichere wirtschaftliche Zukunft als Hofübernehmer in Kärnten einzutauschen. Er habe daher zunächst abgelehnt, sei dann aber von seinem Vater überredet worden, den Hof - in erster Linie aus einer moralischen Verpflichtung heraus - zu übernehmen. Zweck der Übernahme sei es gewesen, den Hof zu retten. Von einer unentgeltlichen Zuwendung habe keine Rede sein können. Die vom Kläger angegebenen Werte seien realitätsfremd. Der Verkehrswert der Liegenschaften liege zwischen 40 Mill. und 50 Mill.S. Der dem Beklagten übergebene land- und forstwirtschaftliche Besitz sei ein Hof mittlerer Größe im Sinne des Kärntner Höferechtes. Der Berechnung des Pflichtteiles sei daher der Wohlbestehenswert zugrundezulegen.

Der Anspruch des Klägers wäre selbst dann nicht berechtigt, wenn eine gemischte Schenkung vorläge. Da der Beklagte im Zeitpunkt des Todes seines Vaters wegen seines Pflichtteilsverzichtes nicht mehr pflichtteilsberechtigt gewesen sei, sei die Schenkung im Sinne der ständigen Rechtsprechung nicht anzurechnen. Es liege auch kein Rechtsmißbrauch vor. Durch den Pflichtteilsverzicht sei dem Kläger kein Nachteil entstanden. Wäre der Vater der Streitteile zu weiterem Vermögen gekommen, so hätte der Beklagte keinen Pflichtteilsanspruch durchsetzen können. Das zugunsten des Beklagten errichtete Testament hätte der Erblasser jederzeit widerrufen können. Die Beachtung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung könne niemals rechtsmißbräuchlich sein.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Rechtlich führte es aus, der Oberste Gerichtshof habe (in JBl 1991, 312) dargelegt, daß der Beschenkte sowohl im Zeitpunkt der Schenkung als auch im Todeszeitpunkt des Erblassers pflichtteilsberechtigt sein müsse. Nur in diesem Fall seien Schenkungen unbefristet anzurechnen. Der Einwand des Rechtsmißbrauches sei nicht berechtigt. Hätte der Gesetzgeber tatsächlich die Interessen der übrigen Noterben schützen wollen, so wäre dies im § 785 Abs 3 ABGB deutlicher gesagt worden. Das Gesetz räume die Möglichkeit ein, die unbefristete Anrechnung von Schenkungen auszuschließen. Der Geschenkgeber habe davon zu einem Zeitpunkt Gebrauch gemacht, als die Zweijahresfrist für ihn "noch nicht verifizierbar" gewesen sei.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers keine Folge. Es sei an der von der überwiegenden Lehre gebilligten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes festzuhalten, daß der unbefristeten Anrechnung nach § 785 Abs 3 ABGB nur ein Noterbe ausgesetzt sei, der auch im Todeszeitpunkt des Erblassers pflichtteilsberechtigt sei. Habe der Beschenkte vor dem Erbanfall auf sein Pflichtteilsrecht wirksam verzichtet, so komme ihm die Zweijahresfrist des § 785 Abs 3 ABGB zugute. Diese sei im Zeitpunkt des Erbanfalles längst abgelaufen gewesen. Der Beklagte sei nicht erbunwürdig, seine Berufung auf § 785 Abs 3 ABGB sei daher auch nicht rechtsmißbräuchlich. Kajetan W***** hätte, durch welche Umstände auch immer, in der Zeit zwischen dem Pflichtteilsverzicht (7.5.1992) und dem Todeszeitpunkt (14.9.1992) zu weiterem Vermögen gelangen können, es wäre ihm auch jederzeit möglich gewesen, sein Testament abzuändern oder zu widerrufen.

Das Berufungsgericht sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei, weil eine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht zu lösen gewesen sei.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des Klägers ist zulässig, weil die Entscheidung des Berufungsgerichtes die Rechtssicherheit gefährdet, sie ist auch berechtigt.

Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung vom 7.3.1995, 4 Ob 519/95, in welcher der Pflichtteilsergänzungsanspruch eines weiteren ehelichen Kindes des Erblassers Kajetan W***** gegen den Beklagten zu beurteilen war, die Standpunkte der Lehre zu § 785 Abs 3 ABGB ausführlich dargelegt. Während danach die Befürworter der befristeten Schenkungsanrechnung bei fehlender Pflichtteilsberechtigung im Zeitpunkt des Erbanfalles dem Ausgleichsgedanken und der Gegenseitigkeit der Anrechnung stärkeres Gewicht zumessen (nur der soll sich die Schenkungen anrechnen lassen müssen, der auch selbst die Anrechnung verlangen kann und dessen Anteil bei der Berechnung des Pflichtteiles zu berücksichtigen ist), weisen die Gegner darauf hin, daß die Bestimmung eine Umgehung des Pflichtteilsrechtes durch die "familia suspecta" verhindern wolle. Der Oberste Gerichtshof ist bisher der ersten Ansicht gefolgt (JBl 1988, 646; JBl 1991, 312 mit Anm von Eccher, 5 Ob 1565/94). In der Entscheidung JBl 1988, 646 wird auf den - dort verneinten - Fall verwiesen, daß die Berufung auf § 785 Abs 3 ABGB rechtsmißbräuchlich sein könnte. Ein solcher Rechtsmißbrauch, der dann vorliegt, wenn das unlautere Motiv der Rechtsausübung das lautere Motiv eindeutig überwiegt und der Schädigungszweck so augenscheinlich im Vordergrund steht, daß andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten, wurde in der zu 4 Ob 519/95 gefällten Entscheidung im Parallelverfahren bejaht. Auch der erkennende Senat teilt diese Rechtsansicht. Der Beklagte hat mit Vertrag vom 4.6.1987 von seinem Vater Liegenschaften im Ausmaß von rund 500 ha und aufgrund einer Schenkung seines Vaters an seine Mutter und eines von seiner Mutter am selben Tag errichteten Kodizills 1989 noch rund 83 ha übergeben erhalten. Erst 1992, kurz vor dem Tod des Vaters, verzichtete der Beklagte auf seinen Pflichtteil. Gleichzeitig errichtete sein Vater ein Testament, in dem er den Beklagten zu seinem Alleinerben einsetzte. Zu diesem Zeitpunkt konnte der Beklagte mit Sicherheit annehmen, daß er dadurch nach der in der Zwischenzeit ergangenen und veröffentlichten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in den Genuß der Zweijahresfrist des § 785 Abs 3 ABGB kommen werde. Bei dieser eindeutigen Sachlage liegt für jeden unbeteiligten Betrachter der rechtsmißbräuchliche Beweggrund für den Pflichtteilsverzicht klar auf der Hand, der Beklagte hat nicht einmal den Versuch einer Entkräftung unternommen. Der Vater hatte zum Zeitpunkt des Verzichtes auf den Pflichtteil bereits über den weitaus überwiegenden Teil seines Vermögens verfügt und für den Rest den Beklagten zum Alleinerben bestimmt. Daß Kajetan W***** noch Vermögen erwerben oder erben und auch sein Testament widerrufen werde, war wenig wahrscheinlich, sodaß die Behauptung des Beklagten, er habe seinem Vater die freie Verfügung über sein sonstiges Vermögen ermöglichen wollen, nicht überzeugen kann. Im Verlassenschaftsverfahren wurden die Aktiva mit nur noch S 656.302,-- bewertet.

Mit seinem Pflichtteilsverzicht hat der Beklagte daher offenkundig bezweckt, die Anrechnung der ihm von seinem Vater geschenkten Liegenschaften zu verhindern. Dieses unlautere, auf eine Verkürzung des Pflichtteilsanspruches seiner Geschwister hinzielende Motiv steht so eindeutig im Vordergrund, daß andere Motive, soweit überhaupt vorstellbar, völlig in den Hintergrund treten.

Die Berufung auf § 785 Abs 3 ABGB ist daher im vorliegenden Fall rechtsmißbräuchlich. Der Beklagte muß sich auch bei Zugrundelegung der bisherigen Rechtsprechung die schenkungsweisen Zuwendungen seines Vaters ohne zeitliche Einschränkung anrechnen lassen.

Da die bestrittene Höhe der Forderung bisher ungeprüft geblieben ist, waren die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben und dem Erstgericht die Verfahrensergänzung aufzutragen. Da es sich bei dem mehr als 500 ha großen Besitz des Beklagten nicht um einen Erbhof im Sinne des § 2 des Kärntner Erbhöfegesetzes handelt, wird der Verkehrswert, nicht aber der Wohlbestehenswert der Schenkung zu ermitteln sein.

Der Ausspruch über den Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.

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