Spruch:
Das Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Linz vom 2. September 1993, GZ 27 E Vr 932/93-11, verletzt:
1. durch die bedingte Nachsicht von weniger als zwei Drittel der urteilsmäßig verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr § 43 a Abs 3 StGB;
2. durch die Aufnahme einer Weisung (gemäß §§ 50, 51 StGB) § 494 StPO.
Dieses Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, wird im Ausspruch der (teilweise) bedingten Strafnachsicht sowie der Weisung aufgehoben und in diesem Umfang gemäß § 292 StPO in der Sache selbst erkannt:
Von der über Gottfried E***** verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr wird gemäß § 43 a Abs 3 StGB ein Teil von acht Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Der nicht bedingt nachgesehene Teil der Strafe beträgt somit vier Monate.
Text
Gründe:
Mit dem unangefochten gebliebenen Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Linz vom 2.September 1993, GZ 27 E Vr 932/93-11, wurde Gottfried E***** wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 und 2 (erster Fall) StGB nach dem ersten Strafsatz des § 198 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, wobei gemäß "§ 43 Abs 1 StGB" ein Teil von sechs Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Im Urteil wurde Gottfried E***** sogleich auch gemäß §§ 50, 51 StGB die Weisung erteilt, den Unterhaltsrückstand durch - zusätzlich zum laufenden Unterhalt zu leistende - Zahlungen in der Höhe der jeweils monatlich vorgesehenen Unterhaltbeiträge abzutragen und mit dieser Schadensgutmachung "zwei Monate nach Enthaftung" zu beginnen. Den unbedingt ausgesprochenen Teil der Freiheitsstrafe hat der Verurteilte infolge der wiederholten Gewährung von Strafaufschüben bisher nicht verbüßt.
Rechtliche Beurteilung
Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, steht das Urteil im Ausspruch der bedingten Strafnachsicht und in der Erteilung der angeführten Weisung mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Denn nach der hier aktuellen Bestimmung des § 43 a Abs 3 StGB muß der nicht bedingt nachgesehene Strafteil mindestens einen Monat und darf nicht mehr als ein Drittel der Strafe betragen.
Bei der urteilsmäßig verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr hätte demnach der unbedingte Strafteil vier Monate nicht übersteigen dürfen. Mit der in Rede stehenden bedingten Strafnachsicht hat das Landesgericht Linz somit seine Strafbefugnis überschritten; das Urteil ist insoweit mit dem Nichtigkeitsgrund der Z 11 erster Fall des § 281 Abs 1 StPO behaftet.
Schließlich sind nach § 494 StPO Weisungen mit gesondertem Beschluß zu erteilen und nicht in das Urteil aufzunehmen (vgl hiezu insbesondere 12 Os 140, 141/91 mwN).
Die aufgezeigten Gesetzesverstöße haben sich zum Nachteil des Verurteilten Gottfried E***** ausgewirkt. Neben der ersatzlosen Aufhebung der urteilsmäßig erteilten Weisung war daher das angefochtene Urteil im fehlerhaften Teil des Strafausspruches aufzuheben und insoweit nach § 43 a Abs 3 StPO ein spezial- und generalpräventiven Rücksichten entsprechender Teil von acht Monaten der einjährigen Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachzusehen.
Durch diese Entscheidung wird die allfällige künftige Erteilung einer notwendigen oder zweckmäßigen Weisung nach §§ 50, 51 StGB (s. Leukauf-Steininger Komm3 § 51 RN 6 und Mayerhofer/Rieder, StGB4, § 51 E 15) durch Beschluß des Einzelrichters nicht berührt.
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