OGH 14Os45/95

OGH14Os45/9518.4.1995

Der Oberste Gerichtshof hat am 18.April 1995 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Stöckelle als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Erwin T***** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Feldkirch vom 3.Februar 1995, GZ 24 Vr 927/94-43, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Erwin T***** auf Grund des Wahrspruchs der Geschworenen u.a. (A) des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB schuldig erkannt, weil er am 1.August 1994 in Hard die Josefine Maria F***** durch Versetzen von sieben wuchtigen Messerstichen in die Brustkorbregion vorsätzlich getötet hat.

Rechtliche Beurteilung

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Z 9, 10 a und 12 des § 345 Abs 1 StPO.

Mit dem Einwand (Z 9), es sei nicht einsichtig, aus welchen Gründen sich die Geschworenen in ihrer Niederschrift auf Widersprüche in der Verantwortung des Angeklagten berufen, der Wahrspruch sei deshalb unvollständig und undeutlich, gelangt der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung, weil dieser nur aus dem Wahrspruch selbst, nicht aber aus dem Inhalt der Niederschrift (§ 331 Abs 3 StPO) abgeleitet werden kann (Mayerhofer-Rieder StPO3 § 331 E 10 f).

Die gegen die entscheidende Tatsache, daß er mit Tötungsvorsatz gehandelt hat, vom Angeklagten ins Treffen geführten Umstände (Z 10 a) vermögen nach Prüfung der Akten gegen die im Wahrspruch festgestellte innere Tatseite keine (erheblichen) Bedenken zu erwecken.

Die Rüge (Z 12), die Geschworenen hätten nicht begründet, warum sie von einem Tötungsvorsatz ausgegangen seien, dessen Annahme widerspreche dem Akteninhalt, vor allem der Verantwortung des Angeklagten, entbehrt gleichfalls der prozeßordnungsgemäßen Ausführung. Subsumtionsfehler in einem geschworenengerichtlichen Verfahren können nur aus solchen Verfahrensergebnissen abgeleitet werden, die im Verdikt ihren Niederschlag gefunden haben, weil die Beurteilung der Frage, ob die vom Gesetz geforderten Tatbestandsmerkmale - auch hinsichtlich der subjektiven Komponenten - vorliegen, ausschließlich den Geschworenen obliegt und der Wahrspruch deshalb (anders als Urteile von Einzelrichtern oder eines Schöffengerichtes) auch keiner Begründung bedarf.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß §§ 285 d Abs 1, 344 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Zur Entscheidung über die vom Angeklagten ergriffene Berufung ist demnach das Oberlandesgericht Innsbruck zuständig (§§ 285 i, 344 StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in § 390 a StPO begründet.

Stichworte