Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem lediglich im Strafausspruch angefochtenen Urteil wurde Franz S***** des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt und gemäß § 129 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt.
Rechtliche Beurteilung
Die auf § 281 Abs 1 Z 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die diesen Nichtigkeitsgrund in der Unterlassung einer Urteilsbegründung für die Nichtgewährung der bedingten Strafnachsicht erblickt, verfehlt ihre gesetzmäßige Darstellung.
Das Unterbleiben einer bedingten Nachsicht bildet einen Teil des Ausspruches über die Strafe und ist grundsätzlich mit Berufung anfechtbar (§ 493 Abs 1 StPO). Nur dann, wenn das Gericht durch die Entscheidung über die bedingte Nachsicht seine Befugnisse überschritten hat, kann das Urteil wegen Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 StPO bekämpft werden (§ 493 Abs 2 StPO). Eine solche Befugnisüberschreitung wird von der Beschwerde indes nicht behauptet. Daß das Erstgericht die Anwendbarkeit der bedingten Strafnachsicht im vorliegenden Fall generell verneint hätte, ist dem Urteil, das zu dieser Frage keine Ausführungen enthält, nicht zu entnehmen. Damit scheidet eine Anfechtungsmöglichkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 StPO aus, weil die bloße Unterlassung einer Begründung für die Nichtgewährung einer bedingten Strafnachsicht keinen unvertretbaren Verstoß gegen Strafbemessungsbestimmungen darstellt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1, 285 a Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285 i, 498 Abs 3 StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.
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