OGH 2Ob30/95

OGH2Ob30/956.4.1995

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rosalia K*****, vertreten durch Dr.Hans Christian Kollmann und Dr.Edgar Hofbauer, Rechtsanwälte in Lambach, wider die beklagte Partei Gerhard S*****, vertreten durch Dr.Heinrich Oppitz, Rechtsanwalt in Wels, wegen S 45.000 und Feststellung (Streitwert S 10.000), infolge außerordentlicher Revisionen der klagenden und der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Berufungsgericht vom 21.November 1994, GZ R 254/94-18, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Lambach vom 17. November 1993, GZ 2 C 640/93-7, teils abgeändert, teils aufgehoben wurde, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision der beklagten Partei wird Folge gegeben.

Das angefochtene Teilurteil wird dahin abgeändert, daß das klagsabweisende erstgerichtliche Urteil in seinem Leistungsteil (Spruchpunkt 1) wiederhergestellt wird.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 5.635,68 (darin S 609,28 Umsatzsteuer und S 1.980 Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin fuhr am 5.5.1992 gegen 20.15 Uhr in B***** auf einer Gemeindestraße Richtung Sportplatz; das vor diesem - rechts der Fahrbahn liegenden - Sportplatz befindliche Grundstück ist sowohl zur Gemeindestraße als auch zum Sportplatz durch eine 1,6 m hohe, daher für Fußgänger, Läufer und Radfahrer sichtbehindernden Hecke umschlossen. Der Beklagte führte damals mit einigen Kollegen auf dem Sportplatz ein Fußballtraining durch, im Zuge dessen er einen Ball versehentlich über das Tor, daher auf das vorhin angefürhrte, von der Hecke umschlossene Grundstück schoß. Um diesen Ball wieder zu holen, mußte er sich entlang der Gemeindestraße (diese aber nicht querend) zu dem an dieser liegenden Grundstückseingang begeben. Im zeitlichen Zusammenhang mit dem Verlassen des Sportplatzes und dem Hervortreten aus dem infolge der vorangeführten Hecke nicht einsehbaren Bereich kam die aus der Gegenrichtung kommende, radfahrende Klägerin infolge einer Überreaktion zu Sturz und erlitt hiebei einen offenen Bruch des linken Oberschenkels.

Die Klägerin begehrte unter Einräumung eines Eigenverschuldens von 25 % und unter Zugrundelegung eines rechnerischen Schmerzengeldes von S 60.000 ein (anteiliges) Schmerzengeld von S 45.000 sA und die Feststellung der Haftung des Beklagten für 75 % der unfallkausalen Verletzungsfolgen.

Der Beklagte wendete im wesentlichen ein, daß ihn keinerlei Verschulden treffe, weil er nach dem Betreten der Fahrbahn und Wahrnehmung der noch in größerer Entfernung befindlichen Klägerin stehen geblieben sei. Die Klägerin habe durch ein völlig unnötiges Brems- und Ausweichmanöver den Sturz selbst verursacht. Auch sei das Schmerzengeld überhöht und das Vorliegen von Dauerfolgen nicht nachgewiesen.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und führte in rechtlicher Hinsicht im wesentlichen aus, daß den Beklagten deshalb keinerlei Verschulden treffe, weil er die Fahrbahn zu einem solchen Zeitpunkt betreten habe, als die Klägerin noch 10 - 12 m von ihm entfernt gewesen sei und jene ohne weiteres unfallsverhindernd reagieren hätte können, zumal ihr Anhalteweg lediglich 5 - 6 m betragen habe.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin teilweise Folge und änderte das erstgerichtliche Urteil in seinem Leistungsteil (Spruchpunkt 1) dahin ab, daß es als Teilurteil auf Zahlung von S 20.000 sA und Abweisung des Mehrbegehrens von weiteren S 25.000 sA zu lauten habe. Hinsichtlich des Feststellungsbegehrens und im Kostenpunkt wurde das erstgerichtliche Urteil aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen. Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Entscheidungsgegenstand insgesamt S 50.000 übersteige, und erklärte die Revision für nicht zulässig. Es stellte nach Beweiswiederholung folgenden Sachverhalt fest:

Die Unfallstelle befindet sich im Gemeindegebiet und Ortsgebiet im Sinne des § 2 Abs 1 Z 15 StVO von B*****. Die gegenständliche Gemeindestraße verläuft ortsauswärts, ist gerade, asphaltiert und 3,7 - 3,8 m breit. In Fahrtrichtung der Klägerin gesehen befindet sich an den rechten Fahrbahnrand anschließend ein etwa 40 cm breiter, weitgehend niveaugleicher Wiesenstreifen. An diesen Wiesenstreifen (rechts) anschließend befindet sich eine (zum Unfallszeitpunkt) etwa 1,6 m hohe, sichtbehindernde Hecke, die der Eingrenzung jenes Grundstückes dient, in welches vom Beklagten seinerzeit versehentlich der Fußball geschossen worden war. In Fahrtrichtung der Klägerin gesehen schließt an die Gemeindestraße nach jenem Grundstück ein straßenseitig nicht eingezäunter Sportplatz an, auf welchem seinerzeit ein Fußballtraining abgehalten wurde. Ein vom Beklagten aus etwa 20 m in gerader Richtung auf das an das vorbezeichnete Grundstück anschließende Fußballtor abgeschossener Ball ging über das Tor, über die anschließende Hecke und kam daher in dem genannten Grundstück, dessen einziger Zugang sich an der Gemeindestraße befindet, zu liegen. Um diesen Ball wieder zu holen, lief der Beklagte aus seiner Schußposition in leichtem Dauerlauftempo in schräger Richtung (etwa 45 Grad zur Fahrbahnachse der Gemeindestraße) Richtung Zaunecke. Etwa 1,5 m vor der Zaunecke (in Fahrtrichtung der Klägerin gesehen: nach dieser) überschritt er geringfügig den Fahrbahnrand und blieb, weil er die entgegenkommende radfahrende Klägerin wahrnahm, nach etwa 2 - 3 Schritten im Bereich des Heckeneckes und des Fahrbahnrandes stehen. Wäre ihm kein Verkehrsteilnehmer entgegengekommen, wäre er entlang des linken (in Fahrtrichtung der Klägerin gesehen: des rechten) Fahrbahnrandes zum straßenseitigen Eingang jenes Grundstückes, in dem der Ball zu liegen gekommen war, gelaufen. Für die Klägerin war der Beklagte während seiner Bewegung auf dem Fußballfeld infolge der vorangeführten Hecke nicht wahrnehmbar. In ihren Sichtbereich kam er erst, als er sich am Fahrbahnrand befand. Die mit etwa 11 km/h und einem Seitenabstand von 50 cm zum rechten Fahrbahnrand fahrende Klägerin war durch das für sie überraschende Auftauchen des Beklagten erschrocken und reagierte durch Bremsen und Verreißen ihres Fahrrades. Hiedurch stürzte sie und kam im Bereich 4,5 - 6,5 m vor (in ihrer Fahrtrichtung gesehen) der Heckenecke zu liegen. Durch diesen Sturz erlitt sie einen Bruch des linken Oberschenkels sowie diverse Abschürfungen, welche Verletzungen im Krankenhaus vom 5.5. - 5.6.1992 stationär behandelt wurden. Der Anhalteweg (inklusive Rekationsweg) aus 11 km/h hätte 5 - 6 m betragen.

Die Rechtsrüge erledigte das Berufungsgericht folgendermaßen:

Zur Frage, inwieweit das Verhalten des Beklagten rechtswidrig im Sinne der Übertretung eines Schutzgesetzes (StVO) oder des nicht nur für den Straßenverkehr geltenden allgemeinen Gefährdungsverbotes gewesen sei, sei auszuführen: Gemäß § 76 Abs 1 Satz 1 2.Halbsatz StVO dürfen Fußgänger nicht überraschend die Fahrbahn betreten. Diese Bestimmung sei eine Schutznorm im Sinne des § 1311 ABGB, welche nicht nur dem Schutz des Fußgängers selbst diene, sondern ganz allgemein Zusammenstöße von Fußgängern mit anderen Straßenbenützern bzw. das Zustandekommen von Verkehrsunfällen vermeiden solle. Eine Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer durch Fußgänger im Sinne des § 76 Abs 1 Satz 1 StVO liege insbesondere vor, wenn das Verhalten des Fußgängers auf der Fahrbahn befindliche andere Verkehrsteilnehmer zu einer Vollbremsung nötige bzw. in einer Weise erfolge, daß die anderen Verkehrsteilnehmer nicht mehr in der Lage seien, ihr eigenes Verhalten danach einzurichten. Ein Fußgänger dürfe im Sinne des § 76 Abs 1 Satz 1 StVO nur so weit auf die Fahrbahn hervortreten, daß er sich einen Überblick auf die Fahrbahn verschaffen könne. Im vorliegenden Fall sei nun der zunächst außerhalb des Sichtbereiches der Klägerin befindliche Beklagte auf dem Sportplatz in schräger Richtung zum Fahrbahnrand der Gemeindestraße gelaufen und habe deren Fahrbahnrand etwa 1,5 m vor (in Fahrtrichtung der Klägerin: nach) dem Heckeneck geringfügig überstritten. Im Hinblick darauf, daß die Klägerin zu diesem Zeitpunkt etwa 11 m vor dem Heckeneck, demnach etwa 12,5 m vom Beklagten entfernt gewesen sei, ihr Anhalteweg (inklusive Reaktionsweg) bei einer geringen Bremsverzögerung von 1,7 m/sec2 nur 6 m, unter Zugrundelegung der auch von der Klägerin erreichbaren Verzögerung von 2,5 - 3 m/sec2 sogar nur 5 m betragen hätte, ferner der Beklagte sich sofort wieder zum Fahrbahnrand begeben habe, es demnach auf Seiten der Klägerin nur entweder einer ganz geringfügigen Bremsung oder eines ganz leichten Auslenkmanövers bedurft hätte, könne ein Verstoß des Beklagten nach § 76 Abs 1 Satz 1 StVO nicht gefunden werden. Allerdings entspreche das unvermutete, geringfügige Betreten der Fahrbahn durch den Beklagten aus einer vorher nicht von der Klägerin einsehbaren Stelle zweifellos dem allgemeinen Gefährdungsverbot, weil der (gleichfalls ortskundige) Beklagte mit einem keinerlei Einschränkung unterworfenen Fahrzeugverkehr auf der Gemeindestraße habe rechnen müssen. Der Schuldvorwurf gegen den Beklagten gehe daher dahin, daß er sich aus einer für die Klägerin nicht einsehbaren Position den letzten halben Meter vor dem Fahrbahnrand nicht mit langsamer Schrittgeschwindigkeit auf diesen zubewegt habe, oder daß er nicht von vornherein eine vom Heckeneck etwas weiter entfernte, demnach für die Klägerin einsehbare Stelle für das geringfügige Betreten der Gemeindestraße gewählt habe. Diesem geringfügigen Verschulden stehe ein im Sinne des § 1304 ABGB deutlich überwiegendes Mitverschulden der Klägerin gegenüber: Diese habe aus objektiver, auf den Unfallszeitpunkt abgestellter Betrachtung in völlig unnötiger, geradezu unverständlicher Weise überreagiert und damit den entscheidenden, de facto auslösenden Beitrag für ihren Sturz geleistet. Es könne dahingestellt bleiben, ob diese Überreaktion auf eine - schwer vorstellbare - mangelnde Vertrautheit mit den Brems- und Lenkeinrichtungen des Fahrrades oder auf ein subjektives, nicht verarbeitetes Erschrecken zurückzuführen sei; jedenfalls sei in diesem Verhalten eine bedeutende, für die Begründung eines Mitverschuldens als ausreichend zu erachtende Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten zu ersehen, welche gegenüber dem geringfügigen Fehlverhalten des Beklagten überwiege, sodaß eine Schadensteilung von 1 : 2 zum Nachteil der Klägerin vorzunehmen gewesen sei. Das der Klägerin gemäß § 1325 ABGB gebührende Schmerzengeld könne auch ohne Einholung eines medizinischen Gutachtens unter Hinweis auf die Verletzungsart (offener Bruch des linken Oberschenkels), die Dauer des stationären Aufenthaltes (ein Monat) und in Verbindung mit dem Operationsbericht und Nachbehandlungsbericht mit S 60.000 veranschlagt werden. Entsprechend der Mitverschuldensquote gebührten der Klägerin daher S 20.000. Wenngleich üblicherweise bei derartigen Verletzungen Dauerfolgen im Sinne der Möglichkeit des Auftretens einer posttraumatischen Arthrose anzunehmen seien, könne dies mangels weiterer Unterlagen im vorliegenden Fall nicht mit einer solchen Sicherheit bejaht werden, um auch dem Feststellungsbegehren mit der entsprechenden Quote Folge zu geben; das Verfahren sei daher in diesem Bereich ergänzungsbedürftig, weshalb das Urteil in diesem Punkt (und im Kostenpunkt) aufzuheben gewesen sei.

Die ordentliche Revision sei nicht zulässig, weil einerseits Tatfragen nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens seien und andererseits in rechtlicher Hinsicht keine verallgemeinerungsfähigen, die Rechtseinheit oder Rechtssicherheit gefährdenden Leitsätze aufgestellt worden seien.

Gegen dieses Teilurteil erhoben beide Parteien außerordentliche Revision.

Die Revision der Klägerin wurde mit hg. Beschluß vom 23.2.1995 mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der Beklagte macht in seiner Revision unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und beantragt die Abänderung des angefochtenen Urteils im klagsabweisenden Sinne. Die Klägerin beantragt in der ihr frei gestellten Revisionsbeantwortung, der Revision des Beklagten nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des Beklagten ist zulässig und auch berechtigt.

Der Beklagte macht geltend, es gehe nicht an, zunächst ein überraschendes Betreten der Fahrbahn im Sinne des § 76 Abs 1 StVO richtigerweise zu verneinen und dann fast wortgleich ein unvermutetes Betreten anzunehmen. Es sei unzulässig, durch den Hinweis auf das allgemeine Gefährdungsgebot hier weitere Anforderungen an das Verhalten eines Fußgängers zu stellen. Der Beklagte habe die Klägerin nicht gefährdet; der Unfall sei auf deren verfehlte Reaktion zurückzuführen.

Mit diesen Ausführungen ist der Beklagte im Recht.

Die StVO regelt das Verhalten der Fußgänger in § 76. Nach dessen Abs 1 Satz 1 zweiter Halbsatz dürfen Fußgänger die Fahrbahn nicht überraschend betreten. "Überraschend" im Sinne dieser Gesetzesstelle bedeutet, daß andere Straßenbenützer den Umständen nach nicht damit rechnen können und nicht mehr in der Lage sind, ihr eigenes Verhalten danach einzurichten (ZVR 1976/353; Benes-Messiner StVO8 § 76 Anm 2; vgl zu § 76 Abs 4 lit a StVO ZVR 1984/225, 1987/70, 1994/87). Demgegenüber war die Klägerin, als der Beklagte kurzfristig und geringfügig die Fahrbahn betrat, ca 12,5 m von ihm entfernt; ihr Anhalteweg hätte 5 - 6 m betragen. Ein leichtes Bremsen oder Auslenken hätte genügt. Sie wäre daher ohne weiteres in der Lage gewesen, ihr eigenes Verhalten auf das Auftauchen des Beklagten einzurichten. Diesem kann der Vorwurf des "überraschenden" Betretens der Fahrbahn nicht gemacht werden, weshalb das Berufungsgericht zu Recht einen Verstoß gegen § 76 Abs 1 StVO verneint hat.

Es hat dem Beklagten aber vorgeworfen, mit dem "unvermuteten" Betreten der Fahrbahn gegen das allgemeine Gefährdungsverbot verstoßen zu haben. Dem ist nicht beizupflichten:

Daß gegen keine konkrete Verhaltensnorm verstoßen wurde, bedeutet zwar nicht immer, daß ein Verhalten jedenfalls rechtmäßig war. Das Gesetz enthält keinen abschließenden Katalog von konkreten Verhaltensnormen; weitere Gebote und Verbote sind aus der gesamten Rechtsordnung abzuleiten. So läßt die Rechtsordnung durch die Anerkennung von absoluten Rechten erkennen, daß Dritte diese nicht gefährden dürfen, wobei die Beeinträchtigung die Rechtswidrigkeit aber nur indizieren kann (Koziol-Welser I9 444; Koziol, Haftpflichtrecht I2 94; SZ 61/270 mwN). Allerdings existiert im vorliegenden Fall ohnehin das konkrete Schutzgesetz des § 76 Abs 1 StVO, dem der Beklagte auch nach Meinung des Berufungsgerichtes entsprochen hat. Der vom Berufungsgericht gegen den Beklagten dennoch erhobene Vorwurf betrifft aber im Grunde wiederum nur das in § 76 Abs 1 StVO geregelte Verhalten eines Fußgängers beim Betreten der Fahrbahn. Für eine Unterstellung unter ein daneben bestehendes allgemeines Gefährdungsverbot ist hier - im Bereich der ohnehin vorhandenen Schutznorm - kein Raum.

Der Revision des Beklagten war daher Folge zu geben; das angefochtene Teilurteil war im klagsabweisenden Sinn - d.h. durch Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteils in seinem Leistungsteil - abzuändern. Eine Korrektur des aufhebenden Teiles der Berufungsentscheidung ist dem Obersten Gerichtshof verwehrt, weil das Berufungsgericht den Rekurs gegen seinen Aufhebungsbeschluß nicht zugelassen hat (§ 519 Abs 1 Z 2 ZPO). Eine Bindung des Erstgerichtes an die Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes über das Verschulden des Beklagten im Sinne des § 499 Abs 2 ZPO besteht hier aber nicht, weil der Oberste Gerichtshof die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes - auch ohne Zulassung des Rekurses gegen den Aufhebungsbeschluß - bereits anläßlich der Behandlung der (zulässigen) Revision gegen den abändernden Teil der Berufungsentscheidung überprüft und nicht gebilligt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50, 52 Abs 2 ZPO.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte