Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Nicole M***** wurde mit dem angefochtenen Urteil des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 und § 15 StGB schuldig erkannt und zu einer teilweise bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Darnach hat sie am 31.Dezember 1993 in Wien mit einem Unbekannten als Mittäter mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Bankangestellte durch Täuschung über Tatsachen, indem sie sich fälschlich als abhebungsberechtigte Angestellte der ***** Versicherungs-AG ausgab und zwei mit den Unterschriften der zeichnungsberechtigten Direktoren Josef S***** und Mag.Günther R***** versehene Schecks unter Fertigung mit dem falschen Namen "Corina F*****" zur Einlösung vorlegte, zu Handlungen, die die bezogenen Kreditinstitute am Vermögen schädigten bzw schädigen sollten,
1. zu verleiten versucht, und zwar Eduard A***** zur Auszahlung von 6,223.000 S zum Nachteil der ***** Sparkasse;
2. Karl Z***** zur Auszahlung von 5,611.000 S zum Nachteil der *****Bank***** verleitet.
Rechtliche Beurteilung
Diesen Schuldspruch bekämpft die Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO, den Strafausspruch fechten sie und die Staatsanwaltschaft mit Berufung an.
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider konnte das Erstgericht die - allein im Zusammenhang mit dem von der Angeklagten bestrittenen Bereicherungsvorsatz entscheidende - Feststellung, daß sie den Scheck (zu 1) in der Bank mit dem Falschnamen "Corina F*****" unterfertigte (US 14 f), auf die Angaben jener beiden Bankangestellten gründen, welche beim Einlösungsvorgang tatsächlich anwesend waren (S 147/I, 491/II), ohne im Interesse der in § 270 Abs 2 Z 5 StPO normierten gedrängten Begründungspflicht auch noch auf die in Berichtsform festgehaltenen (mehrdeutigen) Mitteilungen der - in der Sicherheitszentrale der Bank tätigen - Angestellten Gabriele I***** eingehen zu müssen (S 51/I).
Mit dem weiteren Einwand, die subjektive Tatseite sei offenbar unzureichend begründet, setzt sich die Beschwerde über alle jene Erwägungen der Tatrichter hinweg, die für die Ablehnung der Verantwortung der Angeklagten, bei Einlösung der Schecks gutgläubig gewesen zu sein, maßgebend waren (US 14 und 15) und ist solcherart nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Die behauptete unvollständige Begründung der Feststellung, der Unbekannte habe die Schecks während eines Feueralarms aus dem Tresor der Versicherung in seinem Besitz gebracht (US 5), macht eine sachliche Erwiderung entbehrlich, denn die Frage, bei welcher Gelegenheit die Schecks - sei es in Form von bloßen Scheckvordrucken oder von Blankoschecks - abhanden gekommen waren, ist angesichts der (im Verfahren unbestritten gebliebenen) objektiv rechtswidrigen Aneignung, Ausfüllung und Einlösung (vgl S 115/I) für die Lösung der Schuldfrage nicht entscheidend, zumal das Schöffengericht ohnehin davon ausgegangen ist, daß die Angeklagte vor dem 31.Dezember 1993 in den Betrugsplan nicht eingeweiht war (US 9 iVm US 14).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) entbehrt der gesetzmäßigen Darstellung, weil sie - in die Behauptung von Feststellungsmängeln gekleidet - der Sache nach, unter teilweiser Wiederholung des Vorbringens zur Mängelrüge, die Konstatierungen des Schöffengerichtes, namentlich zur subjektiven Tatseite, ignoriert und damit nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht.
Daß die Angeklagte nämlich in Kenntnis der mangelnden Einlösungsberechtigung ihres Komplizen handelte, ist durch die Feststellung, wonach sie spätestens bei Betreten der Bank ernstlich mit der Möglichkeit rechnete, daß vom Konto der ***** Versicherungs-AG betrügerisch (demnach mit Täuschungs- und Bereicherungsvorsatz) Geld abgehoben werden soll und sich damit abfand (US 9), klargestellt. Von diesem Vorsatz - und nicht im Sinne der Beschwerdeargumentation vom bloßen Bestreben, die Identität zu verschleiern - war folglich nach dem Urteilssachverhalt die Unterfertigung der Schecks mit falschem Namen (sei es als Girant nach Art 16 Abs 1 SchG oder als Quittung nach Art 34 Abs 1 SchG) unter gleichzeitiger wahrheitswidriger Behauptung, abhebungsberechtigte Angestellte der ausstellenden Versicherung zu sein (US 2, 9, 16), getragen. Damit geht die unter Berufung auf die rechtliche Natur des Schecks als Inhaberpapier behauptete fehlende Tatbestandsmäßigkeit dieser der Angeklagten angelasteten Vorgangsweise ins Leere.
Im übrigen sei nur der Vollständigkeit halber darauf verwiesen, daß dieser Sachverhalt - zugunsten der Angeklagten - rechtsirrig nicht als Urkundenbetrug nach § 147 Abs 1 Z 1 StGB qualifiziert wurde (Kienapfel in WK § 223 Rz 88; Leukauf-Steininger Komm3 § 147 RN 13).
Auf das ergänzende Vorbringen zur Nichtigkeitsbeschwerde in dem an den Obersten Gerichtshof gerichteten Schreiben der Angeklagten vom 25. Februar 1995 ist nicht einzugehen, weil das Gesetz nur eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde vorsieht (Mayerhofer-Rieder StPO3 § 285 ENr 36 und 41).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Zur Entscheidung über die Berufungen ist demnach das Oberlandesgericht Wien zuständig (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390 a StPO.
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