OGH 8ObA227/95

OGH8ObA227/9530.3.1995

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Langer und die fachkundigen Laienrichter Mag.Gerhard Neugebauer und Mag.Kurt Resch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Günther P*****, vertreten durch Dr.Gerhard Rainer, Rechtsanwalt in Schladming, wider die beklagte Partei A*****Gesellschaft mbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr.Herwig Trnka, Rechtsanwalt in Leoben, wegen S 835.000,- s.A., infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13.Dezember 1994, GZ 8 Ra 66/94-67, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Arbeits- und Sozialgericht vom 7.Dezember 1993, GZ 21 Cga 217/93-52, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 22.293,- (einschließlich S 3.715,50 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionswerberin macht ausschließlich die Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens geltend; ist diese bereits vom Berufungsgericht, ohne daß es zufolge unrichtiger Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften eine Erledigung der Mängelrüge unterlassen oder diese mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen hat, verneint worden, kann sie nicht nochmals im Revisionsverfahren geltend gemacht werden (§ 510 Abs 3 ZPO; MGA ZPO14 § 503/28 f mwN).

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.

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