OGH 3Ob31/95

OGH3Ob31/9529.3.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der betreibenden Partei Siegfried V***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Reinhard Ratschiller, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die verpflichteten Parteien 1) Roswitha K*****, 2) Leo K*****, wegen S 150.000 sA infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgerichtes vom 9.Februar 1995, GZ 22 R 31/95-8, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Zell am See vom 5. Jänner 1995, GZ 2 E 4/95-2, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht wies den Zwangsversteigerungsantrag der betreibenden Partei ab, weil im Lastenblatt der zu versteigernde Liegenschaft der verpflichteten Parteien ein Veräußerungs- und Belastungsverbot zugunsten deren Eltern bzw. Schwiegereltern einverleibt sei.

Das Gericht zweiter Instanz bestätigte mit dem angefochtenen Beschluß die Entscheidung des Erstgerichtes und sprach aus, daß ein Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei (§§ 78 EO, 528 Abs 2 Z 2 ZPO). Die Entscheidung wurde der betreibenden Partei am 16.2.1995 zugestellt.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen am 20.3.1995 überreichte, als "außerordentlicher" bezeichnete Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist unzulässig, weil mit dem zweitinstanzlichen Beschluß der Beschluß des Erstgerichtes zur Gänze bestätigt wurde (die im Rechtsmittel vorgetragenen Bedenken gegen die Verfassungsgemäßheit des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO bestehen beim erkennenden Senat aus den von ihm in der Entscheidung 3 Ob 41, 42/93 [JUS-EXTRA 1993, 1398] ausführlich dargelegten Gründen nicht) und das Rechtsmittel überdies entgegen §§ 78 EO, 521 ZPO nach Ablauf der vierzehntägigen Rekursfrist - daher verspätet - überreicht wurde; die Rekursbestimmungen des § 123 GBG sind auf das vorliegende Exekutionsverfahren nicht anzuwenden.

Diese Erwägungen führen zur Zurückweisung des Revisionsrekurses, ohne daß es einer Behandlung der darinaufgeworfenen Rechtsfragen bedarf.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte