OGH 9Ob1503/95

OGH9Ob1503/9529.3.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier, Dr.Petrag, Dr.Bauer und Dr.Steinbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Franz J*****, Arzt, ***** vertreten durch Dr.Herbert Salficky, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Heinrich L*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Karl Franz Leutgeb, Rechtsanwalt in Wien, wegen Übergabe infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgerichtes vom 20.Oktober 1994, GZ 49 R 213/94-15, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Selbst unter Annahme des Umstandes, daß der Beklagte Hauptmieter der Wohnung Mariahilferstraße 147/17, war, war er nicht verhindert, nach Vorliegen eines Mietvertrages und Übernahme des Bestandobjektes auf seine Mietrechte wirksam zu verzichten und darüber Vereinbarungen durch Abschluß eines nach § 29 Abs 1 lit 3 sublit c oder d MRG zulässigen mit einem Jahr befristeten Mietvertrages über eine "Ersatzwohnung" zu treffen (8 Ob 501/91 mwN). Die Kündigungsbeschränkungen des Mietrechtsgesetzes dürfen nur nicht durch eine vor oder gleichzeitig mit dem Abschluß des Mietvertrages getroffene Räumungsverpflichtung umgangen werden (MietSlg 41.317; SZ

63/42; ImmZ 1991, 455; 8 Ob 501/91). Dies war aber nicht der Fall.

Die vom Berufungsgericht verneinten Verfahrensmängel erster Instanz durch Beweisaufnahme und Ladung des Beklagten ohne Fassung eines Beweisbeschlusses und damit auch ohne Bekanntgabe des Beweisthemas können nach ständiger Rechtsprechung im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (RZ 1989/16, RZ 1992/15, RZ 1992/57; SZ 62/157 ua).

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