OGH 11Os28/95

OGH11Os28/9528.3.1995

Der Oberste Gerichtshof hat am 28.März 1995 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Prof.Dr.Hager, Dr.Mayrhofer und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Haubenwallner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ramazan A***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 12.Oktober 1994, GZ 3 b Vr 4881/94-21, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ramazan A***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB (A./) und des Verbrechens der versuchten Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1 StGB (B./) schuldig erkannt.

Danach hat er in Wien und Grammatneusiedl

A./ mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern sowie in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, in der Zeit vom 18.Juni bis 31.August 1993 Friedrich G***** durch Vortäuschung zahlungswilliger und zahlungsfähiger Darlehensnehmer zu sein, zur Übergabe der im angefochtenen Urteil detailliert angeführten Geldbeträge in der Gesamtsumme von 182.000 S verleitet und den Genannten dadurch in dieser Höhe am Vermögen geschädigt;

B./ mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, von September 1993 bis zum 16.April 1994 Friedrich G***** durch gefährliche Drohung, nämlich durch die wiederholte Ankündigung, er werde dessen Arbeitgeber von seiner homosexuellen Veranlagung in Kenntnis setzen, was die Kündigung G*****s zur Folge haben würde sowie er werde ihn und seine Ziehmutter umbringen, zu Handlungen, die diesen am Vermögen schädigten sollten, nämlich zur Übergabe weiterer 80.000 S, zu nötigen versucht.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Z 4, 5 und 5 a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde, die jedoch unberechtigt ist.

Zunächst rügt der Beschwerdeführer als Verfahrensmangel (Z 4), die Abweisung seines in der Hauptverhandlung gestellten Antrages auf Einvernahme des Zeugen RI N.H***** zum Beweis dafür, daß die Anzeige von Anna F***** und nicht von Friedrich G***** erstattet worden sei, hätte seine Verteidigungsrechte verkürzt. Die Annahme nämlich, daß der Verletzte selbst Anzeige erstattet habe, hätte das Beweisverfahren in eine bestimmte, für ihn nachteilige Richtung gelenkt.

Dazu ist vorerst festzuhalten, daß - wie die Beschwerde selbst einräumen muß - der Antrag kein relevantes Beweisthema betrifft. Zudem ging das erkennende Gericht ausdrücklich davon aus, daß es erst auf Grund der Entdeckung der Straftaten anläßlich einer routinemäßigen Kontrolle durch die Ziehmutter des Verletzten Anna F***** zur Anzeigeerstattung kam und stellt überdies fest, daß auch die Anzeige selbst unter Mitwirkung der Zeugin F***** zustande gekommen ist (US 7 und 8). Wenn aber das Gericht den durch den abgelehnten Beweisantrag unter Beweis zu stellenden Umstand ohnedies als erwiesen angenommen hat, ist der Beschwerdeführer in seinen Verteidigungsrechten keinesfalls beeinträchtigt (siehe Mayerhofer-Rieder StPO3 E 63 a zu § 281 Z 4).

In der Mängelrüge gesteht die Beschwerde weiters zu, daß sich das erkennende Gericht auch mit der Verantwortung des Angeklagten auseinandergesetzt hat, vermeint jedoch, daß diese Auseinandersetzung einen zu geringen Umfang erreicht habe, ohne allerdings einen Begründungsmangel in der Bedeutung der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO zur Darstellung zu bringen. Zum einen genügt nämlich gemäß § 270 Abs 2 Z 5 StPO eine gedrängte Darstellung der Entscheidungsgründe; dieser Verpflichtung ist das erkennende Gericht zweifellos nachgekommen. Zum anderen wendet sich die Mängelrüge in der Sache lediglich gegen die beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter und bekämpft diese damit auf eine im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässige Weise nach Art einer Schuldberufung.

Schließlich vermag die Beschwerde mit ihrer Tatsachenrüge (5 a) schon angesichts der dem Urteil im Verfahren zum AZ 3 b E Vr 870/89, Hv 124/89 des Jugendgerichtshofes Wien zugrundeliegenden völlig gleichartigen Vorgangsweise des Angeklagten keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, daß über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben wird (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.

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