OGH 5Ob45/95

OGH5Ob45/9528.3.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragstellerin Margit K*****, vertreten durch Czerwenka & Partner, Rechtsanwälte KEG in Wien, wegen Vornahme von Grundbuchshandlungen ob der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches *****, infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgericht vom 17.Jänner 1995, AZ 46 R 2070/94, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Mödling vom 14. November 1994, TZ 9745/94, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes fehlen die in § 126 Abs 2 GBG iVm § 14 Abs 1 AußStrG normierten Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses, sodaß sich die Entscheidung auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken kann (§ 16 Abs 3 AußStrG, § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).

Die vom Rekursgericht als wegen Fehlens oberstgerichtlicher Judikatur erheblich bezeichnete Rechtsfrage der Notwendigkeit einer Verbücherungsklausel in einer Einantwortungsurkunde wurde vom erkennenden Senat bereits in NZ 1994, 92 = EFSlg 73.717 unter Hinweis auf § 177 AußStrG dahin beantwortet, daß die Einantwortungsurkunde keine Verbücherungsklausel enthalten muß. Eine solche ist zwar nicht vorgeschrieben, aber doch zulässig.

In der mit dem Grundbuchsantrag vorgelegten Einantwortungsurkunde scheint nicht die antragsgegenständliche, sondern eine andere Liegenschaft auf. Es ist damit für das Grundbuchsverfahren - ein reines Urkundenverfahren - nicht klargestellt, daß die durch die Einantwortungsurkunde als solche ausgewiesene Erbin auch zur Verfügung über die antragsgegenständliche Liegenschaft berechtigt ist (vgl auch hiezu NZ 1994, 92).

Da sich dies hier aus der Verbücherungsklausel nicht ergibt, bietet die Einantwortungsurkunde - wie die Vorinstanzen richtig erkannt haben - keine taugliche Grundlage dafür, die Antragstellerin (die mit der Erbin einen Kaufvertrag abgeschlossen hat) unmittelbar nach dem Erblasser ins Grundbuch einzutragen. Hiebei ist es gleichgültig, ob die Verbücherungsklausel gänzlich fehlt oder unvollständig ist.

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