Spruch:
Der außerordentliche Rekurs der klagenden Partei wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Entgegen der Meinung des Rekurswerbers steht die angefochtene Entscheidung im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes:
Eine Zuständigkeitsvereinbarung im Sinne des § 104 JN muß dem
Gericht im Bestreitungsfall urkundlich nachgewiesen werden, wobei der
urkundliche Nachweis einer Parteienerklärung nur insoweit erbracht
ist, als ihr Inhalt durch die Unterschrift gedeckt ist (RdW 1990,
408; Mayr in Rechberger ZPO, Rz 6 zu § 104 JN).
Selbst wenn - im Gegensatz zum vorliegenden Fall, wo in dem als
"Beteiligungsmodell" bezeichneten Schreiben vom 12.11.1987 keinerlei
Hinweis auf Allgemeine Geschäftsbedingungen der beklagten Parteien
oder eine darin enthaltene Gerichtsstandsklausel zu finden ist -
der Vertragsurkunde bzw. dem schriftlichen Anbot - wie im
vorliegenden Fall - nicht selbst unterschriebene
Geschäftsbedingungen mit einer Gerichtsstandsklausel beigefügt sind,
ist durch eine bloße Bezugnahme auf diese nach ständiger
Rechtsprechung eine gültige Zuständigkeitsvereinbarung nicht
zustandegekommen (EvBl 1951/19; EvBl 1963/488; SZ 39/17; Mayr in
Rechberger aaO Rz 6 zu § 104 JN).
Auch in seiner Auslegung des § 87 Abs 1 JN, daß nämlich der Gerichtsstand der Niederlassung nur durch einen wirklichen Geschäftsbetrieb und nicht etwa durch Vermietung oder Verpachtung begründet wird, folgt die Entscheidung des Rekursgerichtes der oberstgerichtlichen Rechtsprechung (SZ 27/98). § 87 Abs 3 JN setzt ein landwirtschriftlich bewirtschaftetes Gut voraus (GlUNF 2064; Fasching I 438, Mayr in Rechberger aaO Rz 7 zu § 87 JN).
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