Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Rekursgericht hat unter anderem in teilweiser Stattgebung des Rekurses des Betroffenen die Entlohnung des Sachwalters für das Jahr 1991 mit 1.990 S (inclusive Umsatzsteuer und Barauslagen) bestimmt und das Belohnungsmehrbegehren für die Jahre 1992 und 1993 von 1.800 S (inclusive Umsatzsteuer und Barauslagen) - unangefochten - abgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen erhobene Revisionsrekurs des Betroffenen ist absolut unzulässig. Gemäß § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG ist der Revisionsrekurs jedenfalls (absolut) - also selbst dann, wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhänge (EFSlg 73.529 = ÖA 1994, 109 ua) - unzulässig, wenn der Verfahrensgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert 50.000 S nicht übersteigt. Im vorliegenden Fall ist Verfahrensgegenstand ein vom Sachwalter geltend gemachter Entlohnungsanspruch für die Jahre 1991 bis 1993 in einem 50.000 S nicht übersteigenden Ausmaß. Die für einen Entscheidungsgegenstand nicht vermögensrechtlicher Natur, etwa eine Sorgerechts- oder Besuchsrechtsregelung, oder gesetzliche Unterhaltsansprüche geltende Ausnahmeregelung der Abhängigkeit vom Streitwert nach § 14 Abs 3 AußStrG liegt hier nicht vor. Es muß daher nicht mehr geprüft werden, ob auch eine Entscheidung im Kostenpunkt vorliegt und demnach auch § 14 Abs 1 Z 2 AußStrG der Zulässigkeit des Revisionsrekurses entgegensteht (vgl EFSlg 64.668 f für Kuratorskosten).
Der Revisionsrekurs muß zurückgewiesen werden.
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