OGH 2Ob24/95

OGH2Ob24/9523.3.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei David G*****, vertreten durch Dr.Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. ***** Versicherungs-AG, ***** 2. Max N*****, beide vertreten durch Dr.Gerhard Fulterer, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen S 60.263 samt Anhang, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Berufungsgericht vom 10.Jänner 1995, GZ 2 R 344/94-46, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Dornbirn vom 7.Oktober 1994, GZ 7 C 994/91v-38, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Der Kläger begehrte von den Beklagten S 60.263 samt Anhang mit der Begründung, der Zweitbeklagte sei als Lenker eines bei der Erstbeklagten haftpflichtversicherten Fahrzeuges unter Mißachtung des Vorranges des entgegenkommenden Klagsfahrzeuges nach links abgebogen.

Die Beklagten wendeten ein 50 %iges Mitverschulden des Klägers ein, der die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h überschritten habe, und machten eine Gegenforderung von über S 300.000 geltend.

Das Erstgericht verurteilte die Beklagten zur Bezahlung von S 48.263 samt Anhang und wies das Mehrbegehren von S 12.000 ab. Es stellte unter anderem die Fahrgeschwindigkeit des Klägers mit 64 km/h fest und vernachlässigte diese geringfügige Geschwindigkeitsüberschreitung gegenüber dem schweren Verstoß des Zweitbeklagten gegen § 19 Abs 5 StVO.

Der Kläger bekämpfte dieses Urteil insoweit, als ihm nicht weitere S

2.800 zugesprochen wurden, der Beklagte bekämpfte es im Umfang der Klagsstattgebung.

Das Berufungsgericht gab beiden Berufungen teilweise Folge, stellte die Klagsforderung als mit S 36.832,50 zu Recht bestehend, die Gegenforderung als bis zur Höhe der Klagsforderung zu Recht bestehend fest und wies das Klagebegehren ab. Es sprach aus, daß die Revision jedenfalls unzulässig sei. Das Berufungsgericht stellte nach neuerlicher Verlesung des Strafaktes (mit dem Sachverständigengutachten, dem das Erstgericht gefolgt war) und des vom Erstgericht eingeholten Gutachtens (dem es selbst folgte) die Bremsausgangsgeschwindigkeit des Klagsfahrzeuges mit ca 70 km/h fest und lastete dem Kläger ein Mitverschulden von einem Viertel an.

Gegen diese Berufungsentscheidung richtet sich das als außerordentliche Revision bezeichnete Rechtsmittel des Klägers, das unzulässig ist.

Rechtliche Beurteilung

Zutreffend rügt der Kläger allerdings den - gemäß § 500 Abs 3 ZPO nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichtes gemäß § 500 Abs 2 Z 2 ZPO, die Revision sei jedenfalls unzulässig. Die Beklagten zogen das erstgerichtliche Urteil in seinem dem Klagebegehren mit S 48.263 stattgebenden Umfang in Berufung, der Kläger bekämpfte es im Umfang einer Abweisung von S 2.800. Beide Beträge zusammen bilden den - S 50.000 übersteigenden - Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), im Sinne des § 502 Abs 2 ZPO. Die Revision war daher nicht jedenfalls unzulässig.

Es erübrigt sich aber, dem Berufungsgericht die Nachholung eines Zulässigkeitsausspruches gemäß § 500 Abs 2 Z 3 ZPO aufzutragen, weil der Kläger in seinen Ausführungen zu den Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO - er behauptet einen Verstoß gegen § 488 Abs 4 ZPO und eine unrichtige Verschuldensteilung - keine erhebliche Rechtsfrage aufzeigt:

Ein Anwendungsfall des § 488 Abs 4 ZPO (zu welcher Vorschrift nach Meinung des Klägers ausreichende Judikatur fehlen soll) liegt nicht vor, weil das Berufungsgericht kein Protokoll über die Aufnahme eines in erster Instanz unmittelbar aufgenommenen Beweises verlesen hat. Verlesen wurden in der Berufungsverhandlung der (bereits vom Erstgericht verlesene) Strafakt (samt Gutachten) und das vom Erstgericht eingeholte schriftliche, mündlich nicht erörterte Gutachten. Die Beweisaufnahme des Erstgerichts war insoweit nicht unmittelbar (vgl 7 Ob 656/90). Die Sache liegt daher ebenso, wie wenn das Erstgericht die Aussage eines im Rechtshilfeweg vernommenen Zeugen nur verlesen und diesen Zeugen nicht selbst gehört hätte (vgl EvBl 1989/48 = RZ 1990/20 = MietSlg 40.782). Gegen § 488 Abs 4 ZPO hat das Berufungsgericht mit seiner Verlesung somit nicht verstoßen; vielmehr hat es die betreffenden Beweise in der Weise aufgenommen, wie es das Erstgericht getan hat (Kodek in Rechberger § 488 ZPO Rz 2). Im übrigen handelt es sich bei der Frage nach der vom Kläger eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit um eine nicht revisible Tatfrage.

Eine im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage muß über die besonderen Verhältnisse des Einzelfalles hinaus Bedeutung haben; dies ist bei der Entscheidung über die Verschuldensteilung im allgemeinen nicht der Fall (Kodek aaO § 502 ZPO Rz 3). Die vom Berufungsgericht vorgenommene Gewichtung stellt - auch unter Berücksichtigung der vom Kläger zitierten Entscheidung 8 Ob 256/82 = ZVR 1984/73 - keine krasse Fehlbeurteilung dar, die vom Obersten Gerichtshof wahrzunehmen wäre.

Die Revision des Klägers war daher mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.

Stichworte