Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
In der Schadensversicherung entscheiden Wortlaut und Auslegung des Vertrages darüber, welches und wessen Interesse versichert ist (VersR 1993, 639). Dabei ist bei der Sachwertversicherung grundsätzlich das Eigentümerinteresse als versichert anzusehen (VR 1988, 23 = SZ 60/123). Ist daher bei der Feuerversicherung grundsätzlich das Eigentümerinteresse versichert liegen Umstände vor die die Auslegungsregel des § 80 Abs 1 VersVG widerlegen. In einem solchen Fall müßte derjenige, der behauptet, das Sachinteresse des Eigentümers sei nicht versichert, dies beweisen (SZ 60/123). Dies ist in der Revision zit E ZVR 1964/137 geschehen, hier aber nicht. Zu bemerken ist, daß die behauptete Versicherung des Gebrauchsinteresses ausdrücklich verneint wurde. Ein - versicherungsfähiger - Wiederaufbau wurde nicht verlangt.
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