OGH 7Ob647/94

OGH7Ob647/9422.3.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Firma E*****, vertreten durch Dr.Bernhard Aschauer, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei Firma J*****, vertreten durch Dr.Franz Gütlbauer, Rechtsanwalt in Wels, wegen S 397.573,-- sA, infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 3. November 1994, GZ 1 R 222/94-15, womit der Beschluß des Landesgerichtes Wels vom 30.September 1994, GZ 6 Cg 93/94a-10, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 17.550,-- (darin S 2.925,-- USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Die Streitteile vereinbarten im Zusammenhang mit der Erteilung eines Auftrages an die klagende Partei zur Errichtung einer Systemverglasung im Einkaufszentrum U***** in L***** die ausschließliche Zuständigkeit des Schiedsgerichtes der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für O***** für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag. Eine ausdrückliche Kostenklausel wurde dabei nicht vereinbart. Als die beklagte Partei nach Fertigstellung und Abnahme der Arbeiten der klagenden Partei den restlichen Werklohn in Höhe von S 7,692.865,94 schuldig blieb, stellte die klagende Partei beim genannten Schiedsgericht folgendes Begehren: "Die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei S 7,692.865,94 samt 10 % Zinsen ab 15.3.1991 und 20 % USt aus den Zinsen zu bezahlen und der klagenden Partei zu Handen des ausgewiesenen Klagevertreters die Kosten dieses Rechtsstreites zu ersetzen. All dies binnen 14 Tagen bei Exekution". In ihrer an das Schiedsgericht gerichteten Klagebeantwortung bestritt die beklagte Partei und stellte den Antrag auf kostenpflichtige Klagsabweisung. Das Schiedsgericht fällte am 11.2.1992 den Schiedsspruch: "Die eingeklagte Forderung der klagenden Partei besteht mit Ausnahme eines 5 % übersteigenden Zinsenbegehrens und des Kostenbegehrens zu Recht. Die eingewendete Gegenforderung der beklagten Partei besteht nicht zu Recht. Die beklagte Partei ist daher schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen den Betrag von S 7,692.865,94 samt 5 % Zinsen ab 15.3.1991 und 20 % USt aus den Zinsen zu bezahlen." Dieser Schiedsspruch erwuchs in Rechtskraft. Bei Verhandlungsschluß haben beide Streitteile ihre Kostenverzeichnisse vorgelegt und Kostenzuspruch beantragt.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten mit der vorliegenden Klage den Ersatz der ihr im Schiedsgerichtsverfahren aufgelaufenen anwaltlichen Vertretungskosten von S 397.573,--. Der Vorsitzende des Schiedsgerichtes habe nach Schluß der Verhandlung erklärt, daß darüber mangels einer entsprechenden Kostenklausel nicht entschieden werden könne und daher der Zivilrechtsweg zu bestreiten sei.

Die beklagte Partei beantragte die Zurückweisung der Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit. Der Schiedsspruch ergebe, daß das Kostenbegehren der Klägerin nicht zu Recht bestehe. Der Rechtsweg sei daher unzulässig.

Das Erstgericht wies die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurück. Die Geltendmachung von Prozeßkosten des Schiedsgerichtsverfahrens vor dem ordentlichen Gericht sei in einer gesonderten Klage ausgeschlossen. Ein solcher Anspruch könne nur vor dem Schiedsgericht, vor dem die Kosten aufgelaufen seien, geltend gemacht werden. Da beide Streitteile im Schiedsverfahren Anträge auf Kostenzuspruch gestellt hätten, wäre das Schiedsgericht zur Kostenentscheidung befugt gewesen und habe darüber auch in der Weise abgesprochen, daß es negativ feststellte, daß das Kostenbegehren nicht zu Recht bestehe.

Das Rekursgericht bestätigte mit der angefochtenen Entscheidung diesen Beschluß und erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig. Der Anspruch auf Kostenersatz sei verfahrensrechtlich und öffentlich-rechtlicher Natur und entstehe nur im Zusammenhang mit der Entscheidung in der Hauptsache. Die selbständige Geltendmachung von Prozeßkosten sei daher im Regelfall ausgeschlossen. Auch wenn der Kostenersatzanspruch in einem schiedsgerichtlichen Verfahren entstanden sei, sei er rein prozessualer Natur und daher grundsätzlich im Rahmen des Rechtsstreites vor dem Schiedsgericht, in welchem die Kosten aufgelaufen sind, geltend zu machen. Nur wenn der Hauptanspruch befriedigt worden sei und der Kostenersatzanspruch auf diese Weise seine Akzessorietät verloren habe, könne, soweit für die Forderung ein Titel bestehe, dieser im ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht werden. Die Parteien hätten im vorliegenden Fall dem Schiedsgericht die Befugnis zur Kostenentscheidung übertragen; dem Schiedsspruch sei aber nicht mit Sicherheit zu entnehmen, ob sich dieses für eine derartige Entscheidung für unzuständig erachtet oder ob es einen Kostenersatzanspruch aus Billigkeitsgründen nicht für geboten gehalten habe.

Der gegen diese Entscheidung von der Klägerin erhobene Rekurs ist nicht berechtigt.

Der Oberste Gerichtshof schließt sich den Ausführungen der zweiten Instanz zur rechtlichen Beurteilung an, auf die somit zu verweisen ist (§ 510 Abs 3 ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Das Schiedsgerichtsverfahren sieht - wie auch andere Verfahrensarten

Die Vorinstanzen haben daher zutreffend erkannt, daß für das vorliegende Kostenersatzbegehren der Zivilrechtsweg unzulässig ist.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.

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