Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ferdinand W***** auf Grund des Wahrspruches der Geschworenen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 (zweiter Fall) StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 14.August 1994 in Linz dem Franz P***** durch Ansetzen eines spitzen messerähnlichen Gegenstandes im Bereiche des Bauches und der Forderung nach Bargeld, somit durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben unter Verwendung einer Waffe, mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung 800 S Bargeld weggenommen.
Rechtliche Beurteilung
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte allein aus dem Grund des § 345 Abs 1 Z 6 StPO mit Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
Den geltend gemachten Verfahrensmangel erblickt der Beschwerdeführer in der seiner Auffassung nach ungenauen Beschreibung des (als Waffe im Sinn des § 143 zweiter Fall StGB qualifizierten) Tatwerkzeuges in der (anklagekonform gestellten) Hauptfrage.
Nach §§ 312, 314 und 316 StPO muß bei der Formulierung von Schuldfragen (sowie unechten Zusatzfragen) die Tat nicht nur durch die bloße Anführung der zur Vermeidung einer Doppelverurteilung erforderlichen Tatumstände individualisiert, sondern darüberhinaus durch die Bezeichnung jener Tatsachen, welche die abstrakten - in der Rechtsbelehrung (§ 321 Abs 1 StPO) zu erläuternden - Tatbestands- und Qualifikationsmerkmale im Einzelfall verwirklichen, konkretisiert werden. Nur dann wird dem Schwurgerichtshof die Subsumtion des von den Geschworenen in ihrem Wahrspruch festgestellten Sachverhaltes und deren Überprüfbarkeit durch den Obersten Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren ermöglicht (vgl Mayerhofer/Rieder StPO3 § 312 E 1, 2, 26 b).
Diesem Konkretisierungserfordernis wird die Fragestellung noch gerecht.
Nach der Aktenlage kamen nur zwei Gegenstände als Tatwerkzeug in Betracht, die sich voneinander auffällig unterscheiden, nämlich der vom Zeugen P***** (S 54, 146) beschriebene, durch ein Lichtbild (S 67) veranschaulichte und in der Hauptfrage als "spitzer, messerähnlicher Gegenstand" bezeichnete Messerschleifer oder das vom Angeklagten behauptete (S 31), in einen "Nagelzwicker" integrierte (den Akten angeschlossene - S 69) kleine Messer. Auf diese Beweisergebnisse hatte der Vorsitzende im Rahmen der nach § 323 Abs 2 StPO abzuhaltenden Besprechung die in die Frage aufgenommenen gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung zurückzuführen. Damit war einerseits den Geschworenen die Möglichkeit gegeben, sich in tatsächlicher Hinsicht für die eine oder andere Variante zu entscheiden und gegebenenfalls zum Ausdruck zu bringen, ob es sich bei dem darnach bei der Tat verwendeten Gegenstand um einen solchen gehandelt hat, der - entsprechend der ihnen erteilten richtigen Rechtsbelehrung - ihrer Ansicht nach als Waffe zu qualifizieren ist oder nicht (§ 330 Abs 2 StPO); andererseits war durch die solcherart eindeutige Beschreibung der entscheidenden Merkmale des Tatwerkzeuges die rechtliche Überprüfung des Wahrspruches durch den Schwurgerichtshof gleichwie im Rechtsmittelverfahren durch den Obersten Gerichtshof gewährleistet.
Der Nichtigkeitsbeschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
Das Geschworenengericht verhängte über Ferdinand W***** nach dem ersten Strafsatz des § 143 StGB, unter Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes nach § 41 StGB, eine Freiheitsstrafe von drei Jahren.
Dabei wertete es zahlreiche einschlägige Vorstrafen und den raschen Rückfall als erschwerend, als mildernd hingegen die geringe Beute, das Teilgeständnis des W***** sowie dessen "Berauschung" (im Zusammenhang mit einer psychischen Ausnahmesituation) gemäß § 35 StGB.
Der Berufung des Angeklagten, der, ohne zusätzliche Milderungsgründe aufzuzeigen, unter Hinweis auf den im Bagatellbereich liegenden Wert der Raubbeute eine Herabsetzung des Strafmaßes anstrebt, kommt keine Berechtigung zu.
Schon angesichts dessen, daß das Geschworenengericht vom außerordentlichen Strafmilderungsrecht Gebrauch gemacht hat, obgleich der vom Gesetz dafür u.a. vorausgesetzten begründeten Aussicht auf künftiges Wohlverhalten die Vielzahl der einschlägigen Vorstrafen und der rasche Rückfall entgegenstehen, kann sich der Angeklagte durch die Verhängung einer das gesetzliche Mindestmaß deutlich unterschreitenden Freiheitsstrafe nicht beschwert erachten.
Auch seiner Berufung konnte daher kein Erfolg beschieden sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.
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