Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Die Revisionsausführungen zur angeblichen Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit (§ 503 Z 2 und 3 ZPO) sind schon deshalb nicht geeignet, eine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darzutun, weil sie die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen, teilweise auch Mängel des Verfahrens erster Instanz betreffen, die bereits in der Berufung erfolglos gerügt wurden.
Rechtliche Beurteilung
Auch die Rechtsrüge zeigt im Ergebnis keine erhebliche Rechtsfrage auf. Die vom Berufungsgericht vertretene Ansicht, daß der Kläger zu Zwecken der Schadensvermeidung nicht in fremde Rechte eingreifen mußte, hat mit den Bestimmungen der §§ 1306 a, 1307 ABGB nichts zu tun. Ein Notstand im Sinne dieser Gesetzesstelle läge nur vor, wenn sich jemand aus einer gefährlichen Situation, die nicht unmittelbar durch einen rechtswirdrigen Angriff hervorgerufen wird, nur durch den Eingriff in rechtlich geschützte Interessen eines anderen retten könnte (vgl SZ 61/270); der dadurch verursachte Schaden wäre nach Maßgabe der zitierten Bestimmungen zu ersetzen. Der Kläger hat jedoch dem Beklagten keinen Schaden zugefügt, sondern einen zweckmäßigen und erfolgreichen Rettungsaufwand getätigt, um seinen eigenen Schaden zu mindern bzw ganz anzuwenden (vgl SZ 55/115). Welche konkreten Maßnahmen im Rahmen des Rettungsaufwandes vorzunehmen waren, ist nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalles zu beurteilen und hat keine über den vorliegenden Rechtsstreit hinausreichende Bedeutung. Dies betrifft aber auch die vom Revisionswerber ausführlich erörterte Frage, ob sich der Kläger mit Wasserzuleitungen aus einer fremden Quelle zufrieden geben mußte oder ob diese nicht eher dazu angetan waren, den vom Beklagten geschaffenen rechtswidrigen Zustand der Wassernot zu verschleiern, anstatt ihn zu beseitigen.
Im Ergebnis unberechtigt ist schließlich der Vorwurf, die zugesprochene Summe von S 99.100,-- beruhe auf einem Rechenfehler. Tatsächlich ist vielmehr auf Seite 21 des erstgerichtlichen Urteils insoweit ein Ziffernsturz unterlaufen, als die Rechnung vom 3.1.1984, Beilage C (deren Echtheit und Richtigkeit nicht bestritten wurde) für den Zeitraum 1.11. bis 13.12.1983 S 21.000,-- und nicht S 12.000,-- ausweist; in der Klage ist diese Position richtig dargestellt. Dem Beklagten mußte daher auffallen, daß es sich nicht um einen Rechenfehler, sondern um einen offenkundigen Schreibfehler handelte, der auf die Höhe der Klagssumme ohne Einfluß blieb und jederzeit berichtigt werden konnte.
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