Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und
der Aktenwidrigkeit nach § 503 Z 2 und 3 ZPO liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). Entgegen den Revisionsausführungen hat der Sachverständige für Neurologie und Psychiatrie ausdrücklich dargelegt, daß sich der Zustand des Klägers "im Vergleich zum Gewährungszeitpunkt" gebessert habe (ON 30).
Was die Nichteinvernahme der behandelnden Ärzte betrifft, so wurde dieser Mangel bereits in der Berufung gerügt, vom Berufungsgericht aber verneint. Solche Mängel des Verfahrens erster Instanz können nicht mit Erfolg neuerlich im Revisionsverfahren geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74 mwN ua).
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Die Anschaffung von Hilfsmitteln wie Haltegriffen und einer Gummimatte in Bad oder Dusche ist dem Kläger zumutbar, sodaß nicht von der Unfähigkeit zur Ganzkörperreinigung auszugehen ist (vgl § 3 Abs 1 EinstV zum BPGG).
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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