OGH 6Ob1536/95

OGH6Ob1536/959.3.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl, Dr.Kellner, Dr.Schiemer und Dr.Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei mj. Dominique H*****, vertreten durch Dr.Rudolf Rammel, Rechtsanwalt in Neunkirchen, wider die beklagte Partei Thomas W*****, vertreten durch Dr.Alois M. Leeb, Rechtsanwalt in Neunkirchen, wegen Feststellung der Vaterschaft und Unterhalt, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Berufungsgerichtes vom 8.November 1994, AZ R 344/94 (ON 25), den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 4.9.1991, 7 Ob 572/91 (EvBl 1991/199) ausgesprochene Grundsatz, daß während der Ableistung des Grundwehrdienstes eines einkommens- und vermögenslosen Unterhaltspflichtigen dessen Unterhaltspflicht ruhe, wurde auch in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 18.10.1991, 8 Ob 610/91, vertreten, sodaß nunmehr schon eine gefestigte oberstgerichtliche Rechtsprechung vorliegt, von der abzugehen kein Anlaß besteht.

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