Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 4.9.1991, 7 Ob 572/91 (EvBl 1991/199) ausgesprochene Grundsatz, daß während der Ableistung des Grundwehrdienstes eines einkommens- und vermögenslosen Unterhaltspflichtigen dessen Unterhaltspflicht ruhe, wurde auch in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 18.10.1991, 8 Ob 610/91, vertreten, sodaß nunmehr schon eine gefestigte oberstgerichtliche Rechtsprechung vorliegt, von der abzugehen kein Anlaß besteht.
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