Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit dem angefochtenen Beschluß bestätigte das Rekursgericht den Beschluß des Erstgerichtes, mit dem der von den Klägern erhobene Sicherungsantrag ohne Anhörung der Beklagten abgewiesen worden war; weiters sprach das Rekursgericht aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen von der Erstklägerin erhobene Revisionsrekurs ist absolut unzulässig.
Gemäß § 402 Abs 2 EO idF 3.Novelle zum Bezirksgerichts-OrganisationsG für Wien, BGBl 1992/756, gilt § 402 Abs 1 EO nicht für einen Rekurs der gefährdeten Partei gegen die Abweisung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, wenn der Gegner der gefährdeten Partei zu dem Antrag noch nicht einvernommen worden ist; demnach ist in einem solchen Sicherungsverfahren das Rechtsmittelverfahren weder zweiseitig noch ist ein Revisionsrekurs nicht deshalb unzulässig, weil das Gericht den angefochtenen Beschluß zur Gänze bestätigt hat. § 402 Abs 1 EO ist eine Ausnahme von der grundsätzlichen Unanfechtbarkeit bestätigender Entscheidungen im Rekursverfahren (§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO). Durch die angeführte Novelle wurde - vorbehaltlich des Abs 2 (!) - die Anfechtbarkeit bestätigender Rekursentscheidungen im Exekutionsverfahren auf Rechtsmittelentscheidungen ausgedehnt, die über die Bewilligung oder Abweisung eines Antrages auf die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, über einen Widerspruch nach § 397 EO oder über einen Antrag auf Einschränkung oder Aufhebung einer einstweiligen Verfügung ergehen. Der Gesetzgeber hat sich dazu veranlaßt gesehen, weil diesen Entscheidungen wiederholt richtigungsweisende Bedeutungen zukommen und darin oft Rechtsfragen gelöst werden, die für das anschließende meritorische Verfahren Bedeutung haben, in dem wegen der unterschiedlichen Revisions- und Revisionsrekursbestimmungen diese Rechtsmittelbeschränkung nicht gilt (780 Beil NR 18.GP 2). § 402 Abs 2 EO wurde - als Ausnahme von der Ausnahme von einem Rechtsmittelausschluß - offensichtlich von der Erwägung getragen, daß Entscheidungen, mit denen ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ohne Anhörung des Gegners abgewiesen worden ist, diese Bedeutung nicht zukommt. Davon, daß § 402 Abs 2 EO für den letzten Satz des § 402 Abs 1 EO nicht gelten soll, bilden weder Gesetzeswortlaut noch Gesetzesmaterialien Anhaltspunkte (9 ObA 255/93 = Jus extra 1994/1500).
Grundsätzlich verstößt die sachliche Differenzierung der Anfechtbarkeit verschiedener gerichtlicher Entscheidungen nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz (EvBl 1983/114; EvBl 1993/74). Art 92 B-VG soll nur den Bestand des Obersten Gerichtshofes garantieren; damit ist jedoch nicht ausgesprochen, daß der Oberste Gerichtshof stets in allen Zivil- und Strafrechtssachen als oberste Instanz einschreiten muß (VfSlg 3.121; EvBl 1970/211 ua). Dem einfachen Gesetzgeber ist es daher nicht verwehrt, in bestimmten Fällen einen Rechtszug an den Obersten Gerichtshof auszuschließen (EvBl 1970/211; ÖBl 1985, 166). Auch Art 6 MRK gibt keinen Anspruch auf einen mehrinstanzlichen Rechtsweg (JBl 1991, 597; EvBl 1993, 120 uva). Der erkennende Senat teilt daher auch nicht die verfassungsmäßigen Bedenken der Erstklägerin gegen § 402 Abs 2 EO.
Der absolut unzulässige Revisionsrekurs war somit zurückzuweisen.
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