OGH 4Ob1533/95

OGH4Ob1533/957.3.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Nora M***** vertreten durch Dr.Johann Quendler und Dr.Gerhard Kucher, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Wolfgang M*****, vertreten durch Dr.Günther Stanonik, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Räumung und Feststellung (Gesamtstreitwert S 424.000,-) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgericht vom 14.Dezember 1994, GZ 21 R 384/94-15, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagen Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Vorinstanzen haben festgestellt, daß die Vertragsparteien bei Abschluß des Übergabevertrages den Pkt VI 1. auf sämtliche im beiliegenden Plan schwarz umrandete Wohnflächen bezogen haben. Angesichts dieser Feststellung bleibt kein Platz für eine Vertragsauslegung im Sinne des Beklagten, wonach sich das Wohn- und Nutzungsrecht der Klägerin nur auf das Schlafzimmer erstrecken sollte. Von einer Verletzung der Auslegungsregeln der §§ 914 u. 915 ABGB kann keine Rede sein. Nach stRsp des OGH geht der übereinstimmend erklärte Parteiwille selbst einem abweichenden Wortlaut vor (JBl 1988, 257; BankArch 1990, 558 uva); selbst wenn man daher annehmen wollte, daß der von den Parteien übereinstimmend gemeinte Teil des 2.Stockes nicht "die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bewohnte abgeschlossene und im zweiten Stock gelegene Wohnung" wäre oder daß die dort verwendeten Begriffe jedenfalls undeutlich seien, wäre für den Beklagten nichts zu gewinnen.

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