OGH 13Os3/95(13Os4/95)

OGH13Os3/95(13Os4/95)1.3.1995

Der Oberste Gerichtshof hat am 1.März 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Schaumberger als Schriftführer in der Strafsache gegen Josef Anton W***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde, die Berufung und die Beschwerde des Angeklagten gegen das Urteil und den Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 27.September 1994, GZ 12 d Vr 9221/94-30, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Josef Anton W***** wurde mit dem angefochtenen (auch einen rechtskräftigen Freispruch enthaltenden) Urteil des Verbrechens des Einbruchsdiebstahls nach §§ 127, 129 Z 1 StGB (1.) und des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (2.) schuldig erkannt.

Rechtliche Beurteilung

Die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5 a und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten richtet sich gegen den Schuldspruch zu 2., wonach er am 22.August 1994 Friedrich K*****, der ihn nach Begehung des Einbruchsdiebstahles (zu 1.) verfolgte, durch die Äußerung, er solle ihm nicht nachgehen, weil er ihn sonst abstechen werde, zur Abstandnahme von seiner weiteren Verfolgung und Anhaltung zu nötigen suchte.

Die Beschwerde versagt.

Mit der Mängelrüge (Z 5) wird zunächst Unvollständigkeit des Ausspruches des Gerichtshofes über entscheidende Tatsachen behauptet, weil die Aussagen der Zeugen Charlotte und Friedrich K*****, der Angeklagte sei (bei der ihm angelasteten Nötigung) nicht auf Angriff sondern auf Flucht ausgewesen, die Zeugin habe keinen Schraubenzieher bei ihm wahrgenommen, er wäre sehr nervös gewesen und habe stark geschwitzt, vom Tatgericht nicht berücksichtigt worden wären.

Die Einwände sind unzutreffend, weil die Tatrichter ohnehin von der Annahme ausgegangen sind, daß der Angeklagte nach einem Einbruchsdiebstahl und mißlungenem Verbergungsversuch der Beute auf der Flucht war (US 6). Weiters hat das Erstgericht den Umstand, daß er bei der ihm vorgeworfenen gefährlichen Drohung den Schraubenzieher mit sich führte, nicht aus der Aussage der Zeugin Charlotte K*****, sondern aus jener des Zeugen Friedrich K***** (S 128) sowie der geständigen Verantwortung des Angeklagten selbst (S 127) erschlossen (US 9). Ob er bei der Tat sehr nervös war und stark schwitzte, ist weder für deren Unterstellung unter das Gesetz noch den anzuwendenden Strafsatz von Einfluß und deshalb entscheidungsirrelevant.

Damit wird aber auch dem Einwand, das Urteil führe keine oder nur unzureichende Gründe für seine Feststellungen zu den Umständen der Tatverübung an, der Boden entzogen, weil diese Konstatierungen in den bereits angeführten, vom Erstgericht aktengetreu verwerteten Beweismitteln ihre Stütze finden.

Letztlich kann in dem vom Erstgericht gewählten Begriff einer Verfolgungsjagd (US 6) für die Flucht des Angeklagten und seine Verfolgung durch den Zeugen angesichts der begründetermaßen vom Erstgericht festgestellten Situation keinesfalls eine Aktenwidrigkeit erblickt werden, weil damit, abgesehen von der Irrelevanz dieser Feststellung, keineswegs der Inhalt einer Urkunde oder eines Vernehmungsprotokolls unrichtig wiedergegeben wird, sondern in freier Beweiswürdigung Feststellungen getroffen werden (Mayerhofer-Rieder StPO3 ENr 191 zu § 281 Z 5).

Daraus ergibt sich aber bereits, daß die von der Beschwerde auch zur Begründung der Tatsachenrüge (Z 5 a) herangezogenen Einwände der Mängelrüge keine aus den Akten hervorgehende Umstände aufzuzeigen vermögen, welche erhebliche Bedenken gegen die der Schuldentscheidung zugrunde liegenden Tatsachenfeststellungen erwecken könnten.

Die gesetzmäßige Ausführung der Rechtsrüge (Z 9 lit a) erfordert die auf Grundlage der Urteilsfeststellungen geführte Behauptung einer rechtsirrigen Beurteilung des Sachverhaltes durch die Tatrichter. Dies vernachlässigt die Beschwerde jedoch, indem sie die dazu in Spruch und Gründen der angefochtenen Entscheidung mehrfach getroffenen (ausreichenden und von keinem formellen Begründungsmangel betroffenen) Feststellungen zur subjektiven und objektiven Tatseite (US 3, 7, 10) übergeht und damit den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung bringen kann.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit bereits in nichtöffentlicher Beratung teils als offenbar unbegründet, teils als nicht den Strafverfahrensvorschriften gemäß ausgeführt sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2 iVm § 285 a Z 2 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien für die Entscheidung über die Berufung und Beschwerde folgt (§§ 285 i, 498 StPO).

Stichworte