OGH 2Nd1/95

OGH2Nd1/951.3.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Azim R*****, vertreten durch Dr.Wolfgang Lirk und Dr.Dietmar Lirk, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagten Parteien 1) Slobodan S*****, und 2) ***** Versicherung*****, beide vertreten durch Dr.Hans Kreinhöfner und Dr.Thomas Mader, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 28.000 sA, über den Antrag der klagenden Partei auf Delegierung in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Rechtssache wird dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien abgenommen und dem Bezirksgericht Salzburg zugewiesen.

Text

Begründung

Am 8.10.1993 ereignete sich auf der A 1 in Salzburg Mitte bei Kilometer 219 ein Verkehrsunfall, an dem ein Kraftfahrzeug des Klägers und ein PKW mit französischem Kennzeichen beteiligt waren. Mit der Behauptung des Verschuldens des Erstbeklagten begehrt der Kläger Schadenersatz in der Höhe von 28.000 S.

Zum Beweis seines Vorbringens berief er sich auf die Einvernahme zweier in Salzburg wohnhafter Zeugen und der Parteien.

Hinsichtlich des Erstbeklagten wurde die Klage ohne Anspruchsverzicht zurückgenommen.

Die zweitbeklagte Partei bestritt das Klagebegehren, beantragte Klagsabweisung und berief sich als Beweismittel auf die Einvernahme eines in Salzburg wohnhaften Zeugen und des Erstbeklagten.

Die klagende Partei beantragte die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Salzburg, in dessen Sprengel sich der Unfallsort befindet.

Die zweitbeklagte Partei sprach sich gegen den Delegierungsantrag aus.

Das Prozeßgericht erster Instanz erachtete eine Delegierung als zweckmäßig.

Rechtliche Beurteilung

Die Delegierung ist gerechtfertigt.

Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Die Delegierung obliegt dem Oberlandesgericht innerhalb seines Sprengels, außerhalb desselben dem Obersten Gerichtshof (§ 31 Abs 2 JN). Im allgemeinen sprechen Gründe der Zweckmäßigkeit dafür, Schadenersatzprozesse aus einem Verkehrsunfall bei dem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignete; diesem Umstand hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, daß er für derartige Prozesse in § 20 EKHG einen entsprechenden Gerichtsstand bei dem für den Unfallsort zuständigen Gericht schuf (2 Nd 11/94 uva). Hiezu kommt im vorliegenden Fall, daß die beantragten Zeugen und auch der Kläger in Salzburg wohnen.

Unter Berücksichtigung all dieser Umstände liegt die beantragte Delegierung im wohlverstandenen Interesse aller Parteien, weil die Sache aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand vor dem Gericht des Unfallsortes durchgeführt werden kann.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte