OGH 10ObS261/94

OGH10ObS261/9428.2.1995

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer und Dr. Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Meches (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Herbert Lohr (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Friedrich Sch*****, Stadtrat, *****, vertreten durch Dr. Heinrich Keller, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist Straße 1, vertreten durch Dr. Anton Paul Schaffer, Rechtsanwalt in Wien, wegen vorzeitiger Alterspension bei langer Versicherungsdauer, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. Juli 1994, GZ 31 Rs 70/94-13, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 21. Feber 1994, GZ 27 Cgs 175/93h-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der am 26.1.1931 geborene Kläger hat insgesamt 540 für die Bemessung der Pensionsleistung zu berücksichtigende Versicherungsmonate erworben. Er hat sein seit 1.10.1949 bestandenes Dienstverhältnis zur Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse mit 28.2.1993 beendet. Nach wie vor ist er als Stadtrat und Vertreter des Bürgermeisters der Landeshauptstadt St. Pölten tätig. Für diese Tätigkeit erhält er einen monatlichen Bezug von S 40.534,-- sowie einen monatlichen Auslagenersatz von S 10.133,50. Darüber hinaus gebührt ihm eine vierteljährliche Sonderzahlung im Ausmaß von 50 % seines Bezuges. Mit Bescheid der beklagten Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten vom 23.3.1993 wurde der Antrag des Klägers vom 8.2.1993 auf Gewährung einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer gemäß § 270 iVm § 253b Abs 1 ASVG abgelehnt. Dies wurde damit begründet, daß er die unter § 253b Abs 1 lit d ASVG angeführten Voraussetzungen nicht erfülle.

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger fristgerecht Klage mit dem Begehren, ihm ab Stichtag (1.3.1993) die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die genannten Bezüge des Klägers als Stadtrat einer Stadt mit eigenem Statut würden die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs 2 ASVG von S 3.102,-- monatlich übersteigen. Wegen dieses Erwerbseinkommens bestehe der Pensionsanspruch nicht zu Recht.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Der Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer sei unter anderem an die Bedingung geknüpft, daß der Versicherte am Stichtag weder selbständig noch unselbständig erwerbstätig sei, wobei eine Erwerbstätigkeit unter der Geringfügigkeitsgrenze unberücksichtigt bleibe. Als Erwerbseinkommen auf Grund einer Erwerbstätigkeit würden auch die im § 23 Abs 2 des Bezügegesetzes bezeichneten Bezüge gelten. Der Kläger erhalte als Stadtrat und Vertreter des Bürgermeisters solche über der Geringfügigkeitsgrenze liegenden Bezüge.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Da der Kläger Stadtrat einer Stadt mit eigenem Statut sei und sein Bezug das nach § 5 Abs 2 ASVG in Betracht kommende Monatseinkommen übersteige, könne ihm keine vorzeitige Alterspension zuerkannt werden. Bei dieser Art des Einkommens handle es sich um ein Erwerbseinkommen iS des § 253 b Abs 1 ASVG. Der vom Berufungswerber gestellte Antrag, es möge beim Verfassungsgerichtshof § 253 b Abs 1 lit d ASVG, soweit darin auf Bezüge nach § 23 Abs 2 BezügeG abgestellt werde, anzufechten, sei zurückzuweisen, weil eine Partei nicht das Recht habe, vom Berufungsgericht eine solche Antragstellung zu begehren. Das Berufungsgericht habe aber aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit keine Bedenken und sehe sich auch nicht veranlaßt, beim Verfassungsgerichtshof einen Gesetzesprüfungsantrag zu stellen. Die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer falle nach allen Sozialversicherungsgesetzen weg, wenn der Pensionist eine die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem jeweiligen Sozialversicherungsgesetz begründende Erwerbsfähigkeit aufnehme. Der Gleichheitsgrundsatz sei also nicht verletzt.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die Urteile der Vorinstanzen im klagestattgebenden Sinne abzuändern.

Die Beklagte erstattete eine Revisionsbeantwortung und beantragte, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer ist, daß der Versicherte am Stichtag weder selbständig noch unselbständig erwerbstätig ist; eine Erwerbstätigkeit, auf Grund derer ein Erwerbseinkommen bezogen wird, das das nach § 5 Abs 2 lit c ASVG jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen nicht übersteigt, bleibt hiebei unberücksichtigt. Als Erwerbseinkommen auf Grund einer Erwerbstätigkeit gelten auch die im § 23 Abs 2 des BezügeG bezeichneten Bezüge (§ 253 b Abs 1 lit d - seit der 51. Nov. Z 4 ASVG). § 23 Abs 2 wurde erst mit Bundesgesetz vom 17.10.1984, BGBl 489 in das Bezügegesetz eingefügt, die Bestimmung hat folgenden Wortlaut:

"Im Falle von Ansprüchen auf Bezüge nach Abschnitt I dieses Bundesgesetzes sowie auf Bezüge von obersten Organen der Vollziehung, Bürgermeistern und Mitgliedern des Stadtsenates von Städten mit eigenem Statut oder Mitgliedern von Organen der Gesetzgebung nach vergleichbaren landesgesetzlichen Regelungen ist § 94 ASVG, § 60 GSVG, § 56 BSVG, § 10 FSVG, § 26 NVG 1972 und § 40 a des Pensionsgesetzes 1965 anzuwenden". Der Grund für diese Novellierung wurde darin gesehen, daß mit 1.4.1984 im Bereiche des Sozialversicherungsrechts verschärfte Ruhensbestimmungen in Kraft getreten waren, unter anderem auch für die Bezieher von Ruhegenüssen nach dem Pensionsgesetz 1965. Die im Nationalrat vertretenen Fraktionen stimmten darin überein, daß die künftig für Beamte in Kraft gesetzten Ruhensbestimmungen auch im vollen Umfang für Politiker gelten sollten. Durch die Novelle sollte sichergestellt werden, daß mit jenem Zeitpunkt, mit dem Ruhensbestimmungen für Pensionisten gemäß dem Pensionsgesetz in Kraft gesetzt wurden, auch auf Politiker die sozialversicherungs- und pensionsgesetzlichen Ruhens- bestimmungen volle Anwendungen finden (Bericht des Verfassungsausschusses 418 BlgNR 16.GP). Weiterhin ungelöst war die Frage der Auswirkung der mit einer Aufwandsentschädigung verbundenen Tätigkeit eines politischen Mandatars in den Fällen des § 253 b ASVG. Dazu wurde die Ansicht vertreten, daß die einem politischen Mandatar gewährte Aufwandsentschädigung - mochte sie auch den tatsächlichen Aufwand übersteigen - der Gewährung einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer nicht entgegenstand, weil in der Ausübung eines politischen Mandates keine Erwerbstätigkeit erblickt wurde. Erst durch das SozRÄG 1988 (44. ASVG-Novelle) wurde eine Änderung der Rechtslage herbeigeführt: Ab 1.1.1988 gelten gemäß § 253 b Abs 1 lit d - nunmehr Z 4 ASVG als Erwerbseinkommen auf Grund einer Erwerbstätigkeit auch die im § 23 Abs 2 des Bezügegesetzes bezeichneten Bezüge. Diese Gesetzesänderung hatte zur Folge, daß das Vorliegen von im § 23 Abs 2 BezügeG bezeichneten Bezügen das Entstehen eines Anspruchs auf eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer verhindern kann, desgleichen können die Bezüge zum Wegfall einer bereits zuerkannten vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer führen, sofern die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird (RV 324 BlgNR 17. GP 40; Teschner/Widlar ASVG 56. ErgLfg 1298/4 f Anm 5 a zu § 253 b). Wenngleich die im § 23 Abs 2 BezügeG genannten Ruhensbestimmungen der Sozialversicherungsgesetze inzwischen aufgehoben wurden, ist die genannte Norm dadurch nicht inhaltsleer geworden, weil andere Sozialversicherungsbestimmungen, insbesondere der hier anzuwendende § 253 b Abs 1 lit d - nunmehr Z 4 ASVG auf diese Norm verweisen. Daß der Kläger als Stadtrat einer Stadt mit eigenem Statut Bezüge erhält, die im § 23 Abs 2 BezügeG bezeichnet sind, und damit über ein Erwerbseinkommen verfügt, das der Gewährung einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach der am 1.3.1993 geltenden und insoweit durch die 51. ASVG-Novelle nicht geänderte Gesetzeslage entgegensteht, ist unbestritten.

Der Revisionswerber erblickt jedoch in der unterschiedlichen Behandlung von Bürgermeistern und Mitgliedern des Stadtsenates von Städten mit eigenem Statut und solchen von Städten ohne eigenes Statut eine unsachliche Unterscheidung, die im Blickwinkel des Gleichheitssatzes verfassungswidrig sei. Nach der Systematik des ASVG gelte als relevantes Erwerbseinkommen ein solches, das über der Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs 2 ASVG liege. Geringfügige Einkommen sollten zu keiner Beeinträchtigung der Alterspension bei langer Versicherungsdauer führen, während höhere Einkommen sehr wohl zur Einstellung dieser Alterspension führen sollten. Diese Systematik verlasse der Gesetzgeber ohne sachliche Rechtfertigung dadurch, daß er dem § 253 b Abs 2 ASVG die Bestimmung des § 23 Abs 2 BezügeG hinzufüge ohne daß diesbezüglich auf die Höhe dieser Bezüge irgendwie Bedacht genommen werde. Der Verstoß gegen das Gleichheitsgebot werde aber nicht mit der Höhe der Bezüge begründet, sondern ausschließlich mit der Frage, daß Bezüge von Bürgermeistern und Stadträten von Städten mit eigenem Statut anders behandelt würden als solche von Städten ohne eigenes Statut. Der Revisionswerber regt daher neuerlich an, beim Verfassungsgerichtshof einen Gesetzesprüfungsantrag hinsichtlich § 23 Abs 2 BezügeG bzw § 253 a Abs 2 und § 253 b Abs 2 ASVG zu stellen.

Dieser Anregung ist schon deshalb nicht zu folgen, weil keine der genannten Bestimmungen im vorliegenden Fall unmittelbar anzuwenden und damit präjudiziell ist. § 23 Abs 2 BezügeG regelt ja nur die Anwendung von Ruhensbestimmungen auf bestimmte Bezüge. § 253 a ASVG scheidet deshalb aus, weil er die vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit regelt. § 253 b Abs 2 ASVG schließlich sieht den Wegfall einer (bereits zuerkannten) Pension mit dem Tag vor, an dem der Versicherte eine Erwerbtätigkeit aufnimmt. Auch davon ist im vorliegenden Fall keine Rede. Tatsächlich ist hier § 253 b Abs 1 lit d - seit der 51. Nov. Z 4 ASVG anzuwenden, der nur insoweit verfassungswidrig sein könnte, als in ihm (seit der 44. ASVG-Novelle) geregelt ist, daß als Erwerbseinkommen auf Grund einer Erwerbstätigkeit auch die im § 23 Abs 2 BezügeG bezeichneten Bezüge gelten. Der Senat ist nicht der Auffassung, daß diese Bestimmung gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz verstößt:

Es ist richtig, daß in der taxativen Aufzählung des § 23 Abs 2 BezügeG die Bürgermeister und geschäftsführenden Gemeinderäte (Stadträte) von Gemeinden ohne eigenes Statut fehlen, woraus abgeleitet wurde, daß deren Bezüge bei Anwendung der an den Bezug eines Erwerbseinkommens anknüpfenden Rechtsfolgen außer Betracht zu lassen seien. So hat etwa der Verwaltungsgerichtshof den Anspruch eines Bürgermeisters einer Gemeinde ohne eigenes Statut auf den Bezug von Arbeitslosengeld mit der Begründung bejaht, daß es sich bei seinen Bezügen nicht um Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit handle;

die Ausübung der Funktion eines Bürgermeisters sei keine selbständige

oder unselbständige Erwerbstätigkeit, weil sie nicht die Schaffung

von Einkünften in Geld- oder Güterform bezwecke (ARD 4253/3/91 = ÖJZ

1991, 716 = ZfVB 1991, 5 bis 6/2163 = JUS 1991 A 745). Mit Bezug auf

diese Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof (9 Ob A 21/93 = EvBl

1993/165 = ZAS 1993, 106/7) ausgesprochen, daß der Bezug einer nicht

geschäftsführenden Gemeinderätin kein Erwerbseinkommen sei und ihrem Ehegatten daher zur Betreuung des gemeinsamen Kindes kein Karenzurlaub zustehe. Die Aufwandsentschädigung eines niederösterreichischen Gemeinderatsmandatars wurde jedenfalls dann nicht als Einkommen aus einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit iS des § 12 AlVG angesehen, wenn sie höchstens 30 v. H. des Amtsbezuges des Bürgermeisters betrage (SSV-NF 7/60), dabei wurde dargelegt, daß die Stadtratsfunktion des dortigen Klägers ihrem durch die nö. Gemeindeordnung vorgezeichnetem Typus nach nicht die Schaffung von Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt; es handle sich um Bezüge, die am Charakter dieser Gemeindefunktionen als Ehrenamt nichts änderten. Ob dies etwa bei einem Bürgermeister mit einem monatlichen Amtsbezug von über S 33.000,-- oder bei Mandataren und obersten Organwaltern des Bundes und der Länder, die ihre Ämter praktisch als Beruf ausüben und dafür auch entsprechend entschädigt werden, anders sei, wurde in dieser Entscheidung ausdrücklich dahingestellt gelassen.

Daß der Gesetzgeber die Bezüge von Bürgermeistern und Mitgliedern des Stadtsenates von Städten mit eigenem Statut ausdrücklich als Erwerbseinkommen unter anderem iS des § 253 b Abs 1 lit d - nunmehr Z 4 ASVG bezeichnet, kann aus der Sonderstellung der Statutarstädte erklärt werden. Für einzelne, insbesondere durch ihre größere Einwohnerzahl oder/und ihre historische Stellung aus der Vielzahl der Gemeinden herausragende Städte sieht der Verfassungsgesetzgeber eine landesgesetzliche Sonderregelung vor, das Stadtrecht oder Statut:

Gemäß Art 116 Abs 3 B-VG ist einer Gemeinde mit mindestens 20.000 Einwohnern, wenn Landesinteressen hiedurch nicht gefährdet werden, auf ihren Antrag durch Landesgesetz ein eigenes Statut (Stadtrecht) zu verleihen. Eine Stadt mit eigenem Statut hat neben den Aufgaben der Gemeindeverwaltung auch die der Bezirksverwaltung zu besorgen. Der wesentliche Unterschied zwischen einer Ortsgemeinde und einer Stadt mit eigenem Statut besteht demnach darin, daß die Organe der Stadt mit eigenem Statut zugleich Gemeinde- und Bezirksinstanz sind, sie also auch die Agenden der Bezirkshauptmannschaft zu besorgen haben (Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts7 Rz 868; Ringhofer, Die österreichische Bundesverfassung 349; Mayer, BVG Kurzkommentar 262). Österreichische Statutarstädte vereinigen - ähnlich den kreisfreien Städten der Bundesrepublik Deutschland - demnach zwei Verwaltungsebenen: Die gemeindliche Selbstverwaltung und die staatliche Bezirksverwaltung, die außerhalb der Statutarstädte von den Bezirkshauptmannschaften als untersten staatlichen Behörden wahrgenommen wird. Diese Bezirksverwaltung wird von den Statutarstädten im übertragenen Wirkungsbereich, also im Auftrag und nach Weisungen des Landes bzw des Bundes wahrgenommen. Neben den Bezirksverwaltungsagenden obliegen den Statutarstädten zumeist auch Wirtschaftsaufgaben, die jene der anderen Gemeinden sowohl an Quantität wie auch an Qualität beträchtlich überragen. Rechtlichen Niederschlag finden diese Mehraufgaben der Statutarstädte im Gemeindebudget und indirekt auch im Organisationsrecht, das entsprechend den tatsächlich geforderten Verwaltungsmehrleistungen eine im Vergleich zu den anderen Gemeinden ungleich stärker bürokratisch besetzte, arbeitsteilig gegliederte und wirtschaftlich leistungsfähige Organisationsstruktur zu gewährleisten hat (Fröhler/Oberndorfer, Das österreichische Gemeinderecht 1.2.2, 16). Dazu kommt, daß die Bürgermeister, ihre Stellvertreter und die Mitglieder des Stadtsenates in den Städten mit eigenem Statut sich in der Privatwirtschaft nur unter den Voraussetzungen des Unvereinbarkeitsgesetzes betätigen dürfen (Neuhofer, Handbuch des Gemeinderechts [1972], 109 und 114; nunmehr § 4 Abs 1 Unvereinbarkeitsgesetz 1983, BGBl 330). Die Besonderheiten der Gemeindefunktionen in Städten mit eigenem Statut lassen erkennen, daß sie über ehrenamtliche Tätigkeit weit hinausgehen und somit den Charakter einer Erwerbstätigkeit im obgenannten Sinn annehmen. Damit ist es aber auch sachlich gerechtfertigt, sie den Erwerbseinkünften im sozialversicherungsrechtlichen Sinne gleichzustellen. Ob die verfassungskonforme Auslegung gebieten würde, die Bezüge vergleichbarer Gemeindefunktionäre in Städten ohne eigenes Statut auch diesem Einkommensbegriff zu unterstellen, obwohl sie im § 23 Abs 2 BezügeG nicht bezeichnet sind, braucht hier nicht beantwortet zu werden. Der Senat sieht sich jedenfalls nicht veranlaßt, beim Verfassungsgerichtshof einen entsprechenden Gesetzesprüfungsantrag zu stellen.

Der Revision war somit ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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