OGH 10ObS124/94

OGH10ObS124/9428.2.1995

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Martin Meches (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Herbert Lohr (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Josef W*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr.Michael Mülner und andere Rechtsanwälte in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, wegen Ausgleichszulage und Rückforderung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27.Jänner 1994, GZ 7 Rs 85/93-20, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 13.Juli 1993, GZ 35 Cgs 165/92-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Das Revisionsverfahren wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens im Verwaltungsweg (einschließlich einer allfälligen Verwaltungsgerichtshofbeschwerde) unterbrochen.

Text

Begründung

Mit Bescheid der Beklagten vom 29.4.1992 wurde 1. das Verfahren über den Anspruch des Klägers auf Ausgleichszulage wieder aufgenommen und der Bescheid (über die Gewährung der AZ) vom 18.12.1984 aufgehoben;

2. der Anspruch auf Ausgleichszulage abgelehnt, der in der Zeit vom 15.9.1984 bis 31.3.1991 entstandene Überbezug an AZ von S 231.387,70 rückgefordert und auf die ab 1.6.1992 fällige Pensionsleistung aufgerechnet. Der Grund für diese Maßnahme war, daß der Kläger in seinem Antrag auf Gewährung der Ausgleichszulage eine private monatliche Unfallrente verschwiegen hatte.

Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist infolge Einspruchs des Klägers Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens beim Amt der Kärntner Landesregierung, das bis zum heutigen Tag nicht rechtskräftig abgeschlossen werden konnte (Zahl 14-SV-3137/2/93). Der Verwaltungsgerichtshof sprach aus, daß der angefochtene Bescheid der Beklagten, mit dem sie die Wiederaufnahme verfügt hat, im Verwaltungsweg zu bekämpfen ist (26.1.1993, Zl 92/08/0188). Dies hat der Kläger getan.

Das Erstgericht hat das Klagebegehren, soweit es die Unzulässigkeit der Wiederaufnahme betraf, zurückgewiesen, im übrigen abgewiesen und ausgesprochen, daß die Rückforderung zu Recht erfolge.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen erhob der Kläger Revision.

Einer Erledigung dieses Rechtsmittels steht vorerst der Umstand entgegen, daß bisher über den Einspruch des Klägers gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist. Nach § 70 Abs 1 AVG ist in dem die Wiederaufnahme bewilligenden oder verfügenden Bescheid, sofern nicht schon auf Grund der vorliegenden Akten ein neuer Bescheid erlassen werden kann, auszusprechen, inwieweit und in welcher Instanz das Verfahren wieder aufzunehmen ist. Im vorliegenden Fall hat die beklagte Partei in dem die Wiederaufnahme verfügenden Bescheid sogleich in der Sache selbst, also im wiederaufgenommenen Verfahren (vgl. Ringhofer, Verwaltungsverfahren MSA11 Anm 2 zu § 70 AVG) einen neuen Bescheid über den Anspruch auf Ausgleichszulage erlassen, damit aber auch den auf Rückforderung des Überbezuges lautenden Teil des Bescheides von der Wiederaufnahme des Verfahrens abhängig gemacht. In einem solchen Fall hat das Sozialgericht, dem die Beurteilung der Voraussetzungen für die Wiederaufnahme als Vorfrage entzogen ist, sein Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Wiederaufnahmeverfügung zu unterbrechen (vgl Schrammel in ZAS 1990, 81; Fasching in Tomandl, SV-System 6. ErgLfg 742).

Nach rechtskräftiger Beendigung des Verwaltungsverfahrens (einschließlich Verwaltungsgerichtshofbeschwerde) wird das Revisionsverfahren von Amts wegen fortzusetzen sein.

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