OGH 3Ob574/94

OGH3Ob574/9422.2.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Erika R*****, vertreten durch Dr.Georg Josef Reich, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Johanna G*****, vertreten durch Dr.Ernst F.Mayr und Dr.Christoph Rittler, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen S 45.957,15 sA, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 15.November 1994, GZ 4 Nc 9/94 (= 4 C 817/94y-14 des Bezirksgerichtes Hall), den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Die Klägerin begehrt in ihrer beim Bezirksgericht Hall eingebrachten Klage von der Beklagten zuletzt die Bezahlung von S 45.957,15 sA. Als Klagsgrund macht sie geltend, daß die Beklagte früher gemeinsam mit ihr und anderen Personen Miteigentümerin eines in Feldkirch gelegenen Hauses gewesen sei und sich für den Fall der - inzwischen vorgenommenen - Veräußerung ihres Anteils verpflichtet habe, bestimmte Auslagen anteilig zu bezahlen. Bei diesen Auslagen handle es sich um die Kosten des Anschlusses des Hauses an den öffentlichen Kanal und der Vermessung der Zufahrt zum Haus. Zum Beweis ihres Vorbringens beantragte die Klägerin neben der Vernehmung der Parteien die Vornahme eines Augenscheins, die Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen und die Vernehmung mehrerer Zeugen. Nach den Angaben der Klägerin befindet sich der Wohnsitz bei drei Zeugen in Vorarlberg, bei drei Zeugen in Tirol, bei einem Zeugen in Wien und bei einem weiteren Zeugen in der Bundesrepublik Deutschland.

Die Beklagte wendete im wesentlichen ein, daß eine "allfällig zu Recht bestehende" Forderung der Klägerin noch nicht fällig sei, weil sie nicht ordentlich Rechnung gelegt habe. Sie beantragte neben der Vernehmung der Parteien die Vernehmung eines in Innsbruck wohnenden Zeugen.

Die Klägerin hat nach den Angaben in der Klage ihren Wohnsitz in Wien, die Beklagte im Sprengel des Bezirksgerichtes Hall.

Das Erstgericht beschloß die Vernehmung aller beantragten Zeugen und der Parteien; es behielt sich den Beschluß über die Vornahme eines Augenscheins und die Einholung eines Sachverständigengutachtens vor.

Nach Fassung des Beweisbeschlusses beantragte die Klägerin, die Rechtssache an das Bezirksgericht Feldkirch zu delegieren, weil dort ein Augenschein vorzunehmen sei, der Sachverständige dort seinen Befund aufnehmen werde und die Mehrzahl der Zeugen im Sprengel dieses Gerichtes ihren Wohnsitz haben.

Die Beklagte sprach sich gegen die beantragte Delegierung aus, weil ebenso viele Gründe für die Belassung der Zuständigkeit beim Bezirksgericht Hall sprächen. Vor allem müßten "etwa" vier oder fünf Zeugen, die in Tirol ihren Wohnsitz hätten, vernommen werden.

Das Bezirksgericht Hall erklärte, der Delegierung nicht entgegenzutreten, weil sich das den Gegenstand der Klage bildende Haus in Feldkirch befinde, ein Großteil der Zeugen dort wohne und schließlich auch ein Augenschein und die Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen notwendig sein könnte.

Das Oberlandesgericht Innsbruck wies den Delegierungsantrag ab. Die Zweckmäßigkeit der Delegierung könne nicht zweifelsfrei bejaht werden, weil von den Zeugen, deren Vernehmung beantragt worden sei, ebensoviele ihren Wohnsitz in Vorarlberg wie in Innsbruck hätten. Für die im Außerfern wohnende Zeugin sei die Anreise nach Hall nicht beschwerlicher als nach Feldkirch. Für die Klägerin und ihren Vertreter sei es nicht entscheidend, ob sie nach Feldkirch oder nach Hall reisen müßten. Nach dem bisherigen Vorbringen der Parteien sei nicht zu ersehen, warum ein Augenschein oder die Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen notwendig sein könnte.

Rechtliche Beurteilung

Der von der Klägerin gegen diesen Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck erhobene Rekurs ist nicht berechtigt.

Der Oberste Gerichtshof hatte sich vor kurzen schon mit einem Antrag auf Delegierung zu befassen, den die Klägerin in einem Rechtsstreit stellte, den sie ebenfalls beim Bezirksgericht Hall gegen die hier Beklagte führt und der dasselbe Haus wie die hier vorliegende Klage betrifft. Er hat in seinem Beschluß vom 12.1.1995, 2 Ob 606/94 die Voraussetzungen für die Delegierung nicht als gegeben angesehen und dies in erster Linie damit begründet, daß gegen den Widerspruch einer Partei einem Delegierungsantrag nur dann entsprochen werden könne, wenn die Übertragung der Sache vom zuständigen Gericht an ein anderes im eindeutigen Interesse aller Verfahrensbeteiligten liege, und daß der Antrag abzulehnen sei, wenn sich die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten beider Parteien lösen lasse. Der erkennende Senat hält aus diesen Gründen in Übereinstimmung mit der angeführten Entscheidung auch den von ihm zu behandelnden Delegierungsantrag nicht für gerechtfertigt, zumal in beiden Rechtsstreiten die Verhältnisse im wesentlichen dieselben sind. Hinzuweisen ist schließlich auch noch auf den Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 18.1.1995, 7 Ob 643/94, mit dem ein weiterer Delegierungsantrag, der unter anderem von der auch hier klagenden Partei gestellt wurde, bei vergleichbarer Sachlage aus denselben Erwägungen abgewiesen wurde.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte