OGH 9ObA18/95

OGH9ObA18/9522.2.1995

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Scheuch und Mag.Gabriele Jarosch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Leopoldine G*****, Ladnerin, ***** vertreten durch Dr.Gerhard Ochsenhofer, Rechtsanwalt in Oberwart, wider die beklagte Partei Andreas S*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr.Gerhard Pail, Rechtsanwalt in Oberwart, wegen S 114.917,60 sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14.Oktober 1994, GZ 32 Ra 144/94-20, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 8.März 1994, GZ 16 Cga 1039/93i-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Die Revisionsbeantwortung der klagenden Partei wird als verspätet zurückgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der Klägerin die begehrte Urlaubsentschädigung und Abfertigung zustehen, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers, zufolge des Betriebsübergangs seien die Arbeitsverhältnisse auf den Erwerber automatisch übergegangen, so daß die im Namen des Beklagten ausgesprochene Kündigung wirkungslos geblieben sei, entgegenzuhalten:

Sollte ein Arbeitsverhältnis auf den Erwerber des Betriebes übergeben, bedurfte es nach der bisherigen Rechtslage grundsätzlich einer Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer, bisherigem Arbeitgeber und neuem Inhaber. Kam es zu keiner solchen Vertragsübernahme, bestand das Arbeitsverhältnis zum bisherigen Arbeitgeber weiterhin fort; der Betriebsnachfolger stand - abgesehen von den Fällen der Universalsukzession - zu den Arbeitnehmern seines Vorgängers in keiner Rechtsbeziehung (vgl Floretta in Floretta/Spielbüchler/Strasser, ArbR3 I 256 und 299; Krejci in Rummel2, ABGB § 1151 Rz 148 f mwH uva). Von derartigen Vereinbarungen kann nach den Feststellungen der Vorinstanzen keine Rede sein. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin wurde vielmehr vom Bevollmächigten des Beklagten gekündigt und ihr die Zahlung einer Abfertigung und der Urlaubsentschädigung zugesichert. Da ihr der neue Betriebsinhaber nicht einmal die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses angeboten hat, liegt auch kein Fall des § 23 Abs 3 AngG vor (vgl Schwarz /Löschnigg, ArbR4 263 ua). Das Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetz (AVRAG), BGBl 1993/459, trat aber hinsichtlich des § 3 mit 1.7.1993 in Kraft. Es ist daher auf einem Betriebsübergang, der bereits im April 1991 erfolgt ist, nicht anwendbar.

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 40 und 50 Abs 1 ZPO begründet. Die Revision des Beklagten wurde der Klägerin am 19.12.1994 zugestellt. Die am 20.1.1995 beim Erstgericht eingelangte und am 19.1.1995 zur Post gegebene Revisionsbeantwortung der Klägerin ist somit verspätet (§ 505 Abs 2 ZPO iVm § 39 Abs 4 ASGG).

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