OGH 9ObA245/94

OGH9ObA245/9415.2.1995

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Bauer sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Hoppi und Mag.Dirschmied als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Milca R*****, Arbeiterin, ***** vertreten durch Dr.Michael Lackner, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei R*****, Erdbau und Transport GmbH, ***** vertreten durch Dr.Harald Heinrich, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 30.000 sA und Feststellung (S 5.000; Gesamtstreitwert: S 35.000), infolge Revision der klagenden und der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14.September 1994, GZ 13 Ra 53/94-33, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 18. Februar 1994, GZ 20 Cga 63/92-28, teils bestätigt, teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben.

Der Revision der klagenden Partei wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil teils bestätigt, teils dahin abgeändert, daß es insgesamt einschließlich des rechtskräftig gewordenen abweislichen Teiles des erstgerichtlichen Urteiles zu lauten hat:

"Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei den Betrag von S 21.539,03 samt 4 % Zinsen seit 1.10.1990 binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Es wird festgestellt, daß die beklagte Partei der klagenden Partei für einen allfälligen künftigen Unterhaltsentgang infolge des Todes des Zlatko R***** vom 19.Juni 1990 im Ausmaß von 8/21 haftet.

Das Mehrbegehren auf Zahlung eines weiteren Betrages von S 8.460,97 sA sowie auf Feststellung der Haftung der beklagten Partei für künftigen Unterhaltsentgang mit einem weiteren Anteil von 2/7 wird abgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 17.470,18 bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz (darin S 1.973,70 Umsatzsteuer und S 5.628 Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 2.028,67 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin S 338,11 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei S 480 an Barauslagen des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen."

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 2.517,50 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 419,58 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin ist die Witwe des am 19.Juni 1990 bei einem Arbeitsunfall tödlich verunglückten Zlatko R*****, der bei der Beklagten beschäftigt war. Die Beklagte war als Subunternehmerin der H***** Bau AG in K***** mit Aushub- und Aufschüttarbeiten (laut Vertrag vom 18.7.1989) und sodann mit der Anlieferung und Aufbringung von Schüttmaterial als Unterbau für Außenanlagen und den bereits fertiggestellten Rohbau (laut Vertrag vom 14.5.1990) beschäftigt. Darüber hinaus forderte die H***** Bau AG im Rahmen von Regieaufträgen immer wieder LKW, Schubraupen und Bagger der Beklagten telefonisch an. Die konkreten Arbeitseinsätze auf dem Baustellengelände wurden in diesen Fällen vom Polier oder zuständigen Bauleiter der H***** Bau AG dem von der Beklagten beigestellten Lenker direkt aufgetragen. Insoweit war die Beklagte nicht im vorhinein informiert, welche Arbeiten im einzelnen von den Lenkern der LKW oder den Baggerfahrern durchzuführen waren. Im Rahmen eines solchen Regieauftrages hatte Zlatko R***** am Unfallstag mit einem dreiachsigen LKW auf die Baustelle zu fahren. Er erhielt dort vom Verantwortlichen der H***** Bau AG den Auftrag, Aushubmaterial aufzuladen, es an das andere Ende des Bauplatzes zu bringen und dort abzuladen. Dieser Abladeplatz befand sich unter einer 6.000-Volt-Stromleitung der Salzburger Stadtwerke AG. Eine Aufsichtsperson für den Abladevorgang wurde nicht abgestellt. Zlatko R***** hatte im Laufe des Vormittags schon mehrere Fuhren mit Aushubmaterial im Bereich der ungesicherten Hochspannungsleitung abgeladen, bevor es zu dem Unfall kam, indem Zlatko R***** nach Entladen des Schüttmaterials mit hochgestellter Ladefläche etwa 8 bis 10 m weiterfuhr und damit die Stromleitung streifte. Zlatko R***** bemerkte die Berührung der hochgestellten Ladefläche mit der Freileitung und klappte sie nach unten. Dabei verfing sich einer der Drähte der Stromleitung an einer Ladeflächenkante. Das Fahrzeug wurde nun noch rund 2 m vorwärts bewegt. Beim Stillstand des Fahrzeuges entzündete sich ein Reifen des LKW aufgrund des Erdschlusses. Zlatko R***** war bewußt, daß das Fahrzeug bzw das umliegende Erdreich unter Spannung stehen. Trotzdem verließ er, in Panik geraten, den LKW. Beim Aussteigen aus dem LKW wurde der Stromkreis über das unter Strom stehende Fahrzeug und den Körper von Zlatko R***** zur Erdmasse geschlossen. Dadurch erlitt er tödliche Verletzungen.

Die Stromleitung war sichtbar in einer Höhe von 5,6 bis 5,7 m gespannt.

Schon anläßlich der Erteilung des Subauftrages vom 18.7.1989 war im Hinblick auf die Gefahren bei Arbeiten im Bereich dieser 6.000-Volt-Leitung im Arbeitsergänzungsübereinkommen vom 20.7.1989 zwischen der Beklagten und der H***** Bau AG vereinbart worden, daß das Schüttmaterial 5 m vor der Freileitung abgekippt werden müsse und nur mit einer Schubraupe unter der Leitung durchgeschoben werden dürfe. Bei Schubraupen ist es technisch nicht möglich, die Schubschaufel so weit hochzuheben, daß die Leitung berührt werden könnte. Diese Regelung wurde Zlatko R***** ebenso wie den anderen Beschäftigten unter Hinweis auf die Gefahr bei Arbeiten im Bereich der Starkstromleitung im Baugelände mitgeteilt.

Die Klägerin beauftragte die Rechtsanwaltskanzlei Dr.L***** mit ihrer Vertretung im Verlassenschaftsverfahren, wofür Kosten im Ausmaß von S 10.797,60 aufliefen. Dazu kamen an Kosten des Verlassenschaftsverfahrens für Notar Dr.W***** S 8.715,60 und Sachverständigenkosten für die Schätzung des Zlatko R***** gehörenden PKW Mercedes sowie des beweglichen Inventars von S 500 bzw von S 403. Die Klägerin trug die genannten Kosten und darüber hinaus noch die Aufwendungen für Trauerkleider (S 3.359), Überführungskosten (S 35.225), die Kosten für den Grabstein (S 44.000), die Fahrtkosten zur Beerdigung im Heimatort (S 5.000), zwei Kränze (S 4.000), sowie für das Mittagessen der Trauergäste (S 15.000). Die Gesamtsumme dieser Auslagen betrug S 127.000,20.

Gestützt auf § 1a Abs 1 RHG hatte die Klägerin aus diesem Verkehrsunfall zu 10 Cg 133/92 des Landesgerichtes Salzburg auch die Salzburger Stadtwerke AG in Anspruch genommen. Das Verfahren endete mit der Feststellung der Haftung der Salzburger Stadtwerke AG gegenüber der Klägerin für einen künftigen Unterhaltsentgang infolge des Unfalltodes des Zlatko R***** im Umfang eines Drittels. Über das Leistungsbegehren schloß die Klägerin einen Vergleich, wonach ihr S 35.000 an Todesfallskosten zustehen. Von der AUVA, Landesstelle Salzburg, erhielt die Klägerin einen Teilersatz der Bestattungskosten gemäß § 214 ASVG in Höhe von S 18.388,50 zuerkannt.

Die Klägerin begehrt ohne Anrechnung eines Eigenverschuldens des Zlatko R*****, wohl aber unter Berücksichtigung der gegen die Salzburger Stadtwerke AG durchgesetzten Ansprüche pauschal S 30.000 an Schadenersatz (Todfallskosten) und die Feststellung der Haftung der beklagten Partei für künftigen Unterhaltsentgang im Ausmaß von 2/3. Die beklagte Partei hafte gemäß § 333 Abs 3 ASVG idF der 48. Novelle, BGBl 1989/642. Die dort normierte Voraussetzung, daß der Unfall durch ein Verkehrsmittel eingetreten sei, bei dessen Betrieb aufgrund gesetzlicher Vorschriften eine erhöhte Haftpflicht bestehe, habe lediglich die Funktion eines haftungsauslösenden Moments für sonstige zivilrechtliche Haftungstatbestände. Die beklagte Partei hafte für eklatante Verstöße gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften, konkret des § 10 Bauarbeitenschutzverordnung. Die beklagte Partei habe das Fehlen von Vorkehrungen gegen eine gefährliche Annäherung an die Stromleitung und das Unterlassen der Belehrung des Zlatko R*****, daß ein Abladen und Hochkippen der Ladefläche nur an bestimmten Stellen zulässig sei, zu vertreten. Entweder wäre die elektrische Leitung durch Bretterverschalung abzuplanken oder ein Mitarbeiter zur Beaufsichtigung des Gefahrenbereiches und zur Erteilung von Weisungen an LKW-Lenker, die im Gefahrenbereich durch Hochkippen der Ladefläche abluden, abzustellen gewesen. Die beklagte Partei habe auch für ein Fehlverhalten der Leute der H***** Bau AG einzustehen.

Als Kosten und Aufwendungen, die ihr infolge des Todes des Zlatko R***** entstanden seien, führte die Klägerin die oben genannten Beträge im Gesamtausmaß von S 127.000,20 an und führte zu ihrem Leistungsbegehren von S 30.000 aus (vgl ON 26 sowie AS 242 f), von diesem Gesamtschadensbetrag von S 127.000,20 sei der Bestattungskostenbeitrag der AUVA von S 18.388,50 abzuziehen. Der verbleibende Schadensbetrag von S 108.611,70 sei um den im Vorprozeß erzielten Betrag von S 36.203,90 zu reduzieren. Dies ergebe einen Restbetrag von S 72.407,80, von welchem derzeit lediglich S 30.000 eingeklagt würden. Dieser Betrag setze sich aus gleichen Anteilen der einzelnen Schadensposten zusammen (also jeweils S 30.000/72.407,80).

Das Feststellungsinteresse resultiere aus einem möglichen künftigen Unterhaltsanspruch.

Die beklagte Partei beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Sie treffe kein Verschulden, weil sie keinen Einfluß auf den Arbeitseinsatz des Zlatko R***** gehabt habe. Dieser habe seine Anweisungen vom örtlichen Baupolier oder Polier der H***** Bau AG erhalten. Außerdem sei ihre Haftung gemäß § 333 Abs 3 ASVG ausgeschlossen. Eine erhöhte Haftpflicht habe gemäß § 3 Abs 3 EKHG nicht bestanden, weil Zlatko R***** zum Zeitpunkt des Unfalles beim Betrieb des LKW tätig gewesen sei. Der Haftpflichtversicherer habe daher den Schadensfall nicht zu decken. Die Arbeiten am 19.6.1990 seien in keinem Zusammenhang mit dem Arbeitsübereinkommen oder mit dem Auftragen von Schüttmaterial gestanden.

Für den Fall einer Haftung der beklagten Partei werde ein Mitverschulden des Zlatko R***** im Ausmaß von 2/3 eingewendet. Zlatko R***** sei bekannt gewesen, daß innerhalb von 5 m vor der Leitung ein Abladeverbot bestanden habe. Er sei mit der gut sichtbaren Freileitung in Berührung gekommen, als er mit hochgestellter Ladefläche vorwärts gefahren sei. Ihm sei aufgrund der Entzündung eines Reifens des LKW durch den Erdschluß bewußt gewesen, daß das Fahrzeug unter Spannung stehe; trotzdem habe er es verlassen. Wäre er im Fahrzeug verblieben, hätte er den Unfall verhindern können. Die Beklagte bestreitet das Klagebegehren auch der Höhe nach. Hinsichtlich der Kosten des Verlassenschaftsverfahrens bestehe nach ständiger Rechtsprechung keine Ersatzpflicht. Vom verbleibenden Gesamtschaden der Klägerin sei vorerst die Quote aufgrund des Eigenverschuldens des Getöteten in Abzug zu bringen; dieser Betrag sei um die von der AUVA ausgezahlten Beträge zu reduzieren. Sodann sei schließlich der Betrag von S 35.000 in Abzug zu bringen, über den die klagende Partei im Vorprozeß einen Vergleich geschlossen haben.

Das Erstgericht gab der Klage im zweiten Rechtsgang teilweise statt; es erkannte die beklagte Partei schuldig, der Klägerin den Betrag von S 30.000 samt 4 % Zinsen seit 1.10.1990 zu bezahlen und stellte fest, daß die beklagte Partei der klagenden Partei für einen künftigen Unterhaltsentgang infolge des Unfalltodes des Zlatko R***** im Ausmaß von 3/6 hafte. Das Mehrbegehren nach Feststellung der Haftung im Ausmaß von einem weiteren 1/6 wurde abgewiesen.

In rechtlicher Hinsicht folgte das Erstgericht zunächst der mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 23.Juni 1993, 9 Ob A 84/93, überbundenen Rechtsansicht, daß § 333 Abs 3 ASVG idF der ASVG-Novelle keinen neuen Haftungsgrund schaffe, sondern eine Ausnahme von dem im § 333 ASVG grundsätzlich normierten Haftungsprivileg vorsehe. Im Hinblick auf die haftpflichtversicherungsrechtliche Komponente der Neuregelung umfasse die Ausnahmeregelung des § 333 Abs 3 ASVG sämtliche durch einen Kfz-Haftpflichtversicherer gedeckten Personenschäden und damit auch die vom Dienstgeber (und Halter) verschuldete Verletzung oder Tötung des beim Betrieb des Kfz beschäftigten Lenkers. Nach § 4 AKHB 1988, BGBl 1988/107, seien keinerlei Ersatzansprüche auf Personenschäden von der Versicherung ausgeschlossen. Gemäß § 1 AKHB umfasse die Versicherung daher auch die Haftung des Halters für die von ihm verschuldete Verletzung oder Tötung des Lenkers durch die Verwendung des Fahrzeuges.

Hätte daher die beklagte Partei den Unfall durch Mißachtung von Arbeitnehmerschutzvorschriften verschuldet, wäre die Ersatzpflicht der beklagten Partei nach gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen durch ihren Kfz-Haftpflichtversicherer gedeckt und käme die Ausnahmebestimmung des § 333 Abs 3 ASVG zum Tragen. Die im vorliegenden Fall ebenfalls gegebene Ersatzpflicht der beklagten Partei resultiere aus der Solidarhaftung mehrerer Halter (§ 5 Abs 2 EKHG), weil die Firma H***** Bau AG als Beschäftiger und Mieter des Kfz als Mithalter anzusehen sei und die Solidarhaftung mehrerer Halter nicht nur bei Gefährdungshaftung eingreife. Die beklagte Partei hafte daher auch für das Verschulden der Beschäftigerin H***** Bau AG, die wiederum nicht nur für das Verschulden ihrer (vertretungsbefugten) Organe, sondern gemäß § 1313a ABGB auch für das Verschulden der Personen einzustehen habe, derer sie sich zur Erfüllung der ihr gegenüber dem überlassenen Arbeitnehmer gemäß § 6 Abs 1 AÜG obliegenden Verpflichtungen bedient habe. Für die Erfüllung der ihr gegenüber der überlassenen Arbeitskraft obliegenden Sicherungspflichten sei die Beschäftigerin beweispflichtig, so daß die beklagte Partei zu behaupten und zu beweisen habe, welche konkreten Schutzmaßnahmen anläßlich des Einsatzes am Unfallstag getroffen worden seien, insbesondere welche Anweisungen Zlatko R***** bezüglich des Abladeplatzes erteilt worden seien. Die Warnung des Zlatko R***** anläßlich eines anderen, mehrere Monate vorher beendeten Auftrages sei nicht als ausreichende Erfüllung dieser Verpflichtung anzusehen.

Daraus folge, daß grundsätzlich die beklagte Partei ein überwiegendes Verschulden an der nichtgehörigen Information des Zlatko R***** über die Gefahrensituation im Abladebereich sowie am Unterlassen entsprechender Sicherungsmaßnahmen treffe. Zlatko R***** sei allerdings seine mangelnde Aufmerksamkeit und Vorsicht als Mitverschulden vorzuwerfen. Er habe die Baustelle gekannt. Er sei mit hochgefahrener Ladefläche 8 bis 10 m vorwärts gefahren und dabei in die sichtbare Hochspannungsleitung geraten. Das Aussteigen aus dem unter Spannung stehenden Fahrzeug sei nicht schlechthin unverständlich, wenn man bedenke, daß er sich in panischer Angst befunden habe. Der der Klägerin erwachsene Gesamtschaden von S 127.000,20 sei deshalb um ein Mitverschulden im Ausmaß von 1/6 zu kürzen, so daß die Ersatzpflicht auf S 105.833,50 herabzusetzen sei. Darauf habe sich die Klägerin aufgrund der Entscheidung im Vorprozeß 1/3 von S 127.000,20, somit einen Betrag von S 42.333 anrechnen zu lassen. Die restliche Schadenersatzforderung gegenüber der beklagten Partei betrage somit S 63.500,10, worauf zuletzt noch im Sinne der Vorteilsausgleichung die von der AUVA geleisteten Begräbniskostenbeiträge von S 18.388,50 anzurechnen seien. Vom verbleibenden Gesamtschaden von S 45.111,60 habe die Klägerin nur den Teilbetrag von S 30.000 eingeklagt. Daher sei dem Leistungsbegehren vollinhaltlich stattzugeben gewesen.

Das Feststellungsbegehren sei aufgrund des Mitverschuldens gegenüber der beklagten Partei im Ausmaß der Haftung zur Hälfte berechtigt. Das Feststellungsmehrbegehren von 1/6 sei abzuweisen.

Gegen den klagsstattgebenden Teil dieses Urteiles erhob die beklagte Partei Berufung.

Das Berufungsgericht gab der Berufung teilweise Folge und änderte das Urteil des Erstgerichtes dahingehend ab, daß es die beklagte Partei schuldig erkannte, der klagenden Partei den Betrag von insgesamt S 14.809,95 samt 4 % Zinsen seit 1.10.1990 zu bezahlen. Weiters stellte das Berufungsgericht die Haftung der beklagten Partei für einen fälligen künftigen Unterhaltsentgang infolge des Unfalltodes des Zlatko R***** vom 19.6.1990 im Ausmaß von 8/21 fest.

Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und bemaß das Mitverschulden des Getöteten mit einem Drittel. Die beklagte Partei treffe die Haftung für die schuldhafte Verletzung von Arbeitnehmerschutzvorschriften durch den Beschäftiger (H***** Bau AG) oder dessen Leute (gemäß § 1313a ABGB). Die Beweislast für die Erfüllung der gegenüber der überlassenen Arbeitskraft bestehenden Sicherungspflichten treffe die beklagte Partei. Gemäß § 38 Abs 4 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung dürften im Bereich von Freileitungen nur Betriebseinrichtungen und Betriebsmittel verwendet werden, durch deren Höhe und Reichweite ein Gefahr bringendes Ankommen an diese Leitungen nicht möglich sei, soweit ein solches Ankommen nicht durch andere Maßnahmen verhindert werde. Gemäß § 10 der Verordnung über Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern bei Ausführung von Bauarbeiten, Bauneben- und Bauhilfsarbeiten dürften Arbeiten im Gefahrenbereich von nicht isolierten Stromleitungen, sofern sie nicht spannungslos gemacht werden, nur durchgeführt werden, wenn Vorkehrungen getroffen sind, die ein Berühren unter Spannung stehender Teile ausschließen. Der Beweis der Einhaltung dieser Schutznormen sei der Beklagten nicht gelungen. Frühere Unterweisungen des Zlatko R***** (anläßlich des mehrere Monate vorher beendeten Auftrages an die beklagte Partei als Subunternehmerin) seien jedenfalls nicht als ausreichende Erfüllung der die beklagte Partei treffenden Verpflichtungen anzusehen. Da nicht bloß unzureichende, sondern überhaupt keine der gebotenen Schutzmaßnahmen ergriffen worden seien, ja sogar der bisher vorhandene Schutzzaun eine Woche vorher entfernt worden sei und dadurch zusätzlich die Gefahr zu bedenken gewesen sei, daß sich ein LKW-Fahrer in der Entfernung zur Stromleitung verschätzen könnte, sei der beklagten Partei ein Verschulden im Bereich grober Fahrlässigkeit anzulasten.

Dem stehe aber auch eine erhebliche Sorglosigkeit des Zlatko R***** gegenüber den eigenen Gütern, die im Rahmen des von der beklagten Partei eingewendeten Mitveschuldens gemäß § 1304 ABGB deutlich zu gewichten sei, gegenüber. Zlatko R***** sei offenbar ein erfahrener LKW-Fahrer gewesen. Er habe sich ungeachtet einer ihm auch selbst klaren, besonderen Gefahrensituation unvorsichtig verhalten. Aufgrund dieser Umstände sei ihm daher doch ein deutliches Mitverschulden anzulasten, in Abwägung mit der der beklagten Partei anzulastenden groben Fahrlässigkeit freilich nur mit einem Drittel. Der Verschuldensvorwurf werde nicht daraus abgeleitet, daß Zlatko R***** in panischer Angst ausstieg, wodurch er getötet wurde. Allein deshalb könnte ihm kein so bedeutender Schuldvorwurf gemacht werden.

Weiters führte das Berufungsgericht in seiner rechtlichen Beurteilung aus, ausgehend von einer Schadensteilung zwischen den Streitteilen im Verhältnis 2 : 1 zugunsten der Klägerin sei zu berücksichtigen, daß die Klägerin als Geschädigte einen von ihr zum Teil selbst zu tragenden Schaden gegen mehrere Haftpflichtige geltend mache, die unabhängig voneinander eine Bedingung für den eingetretenen Erfolg gesetzt hätten. Auch wenn der Geschädigte bereits die Verurteilung eines Nebentäters erreicht habe und nunmehr einen anderen Nebentäter klage, sei eine Gesamtschau durch Verknüpfung einer Einzelabwägung der von den einzelnen Schädigern zu tragenden Schadensteile mit einer Gesamtabwägung vorzunehmen (Koziol, Haftpflichtrecht I2, 269 f; Reischauer in Rummel, ABGB2 § 1304 Rz 6; JBl 1989, 111; ZVR 1989/129). Im Rahmen der Einzelabwägung sei der vom einzelnen Schädiger zu tragende Schadensteil festzusetzen und sodann im Rahmen der Gesamtabwägung eine Proportion zu bilden, welche die Haftungsanteile aller Beteiligten entsprechend berücksichtige und aus der sich ergebe, welchen Anteil am Schaden der Geschädigte letztlich selbst zu tragen habe. Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall führe dazu, daß (im Rahmen der Einzelabwägung) die beklagte Partei der Klägerin für zwei Drittel ihrer Schäden und die im Vorprozeß beklagte Salzburger Stadtwerke AG der Klägerin für ein Drittel ihrer Schäden hafteten. Die dieser Einzelabwägung Rechnung tragende Proportion im Rahmen der Gesamtabwägung habe zu berücksichtigen, daß der Anteil der Klägerin am Schaden halb so groß sei wie der der beklagten Partei, jedoch andererseits doppelt so groß wie der der bereits verurteilten Salzburger Stadtwerke AG. Dieses Verhältnis laute daher 2 (Klägerin) : 4 (beklagte Partei) : 1 (Salzburger Stadtwerke AG). Die Klägerin habe somit gegen die beklagte Partei Anspruch auf Ersatz von 2/3 ihres Schadens, gegen die Nebentäterin Salzburger Stadtwerke AG auf Ersatz eines Drittels ihres Schadens, beschränkt mit den sich aus § 7a RHPflG normierten Haftungsbeträgen, gegen beide Beklagten zusammen aber nur Anspruch auf Ersatz von 5/7 ihres Schadens.

Ausgehend vom Klagebegehren sei ferner zu berücksichtigen, daß die Klägerin eine (teilweise) Solidarhaftung nicht geltend mache, sondern sich mit der anteiligen Inanspruchnahme jedes der beiden Schädiger begnüge. Gemäß diesem Prozeßstandpunkt schmälere sich der Ersatzanspruch gegen die beklagte Partei (hinsichtlich Zahlungs- und Feststellungsbegehren) um ein Drittel. Deshalb habe die Klägerin auch ihr Feststellungsbegehren entsprechend eingeschränkt. Unter Berücksichtigung des ihr gegen beide Ersatzpflichtige maximal zustehenden Schadenersatzanspruches von 5/7 ihrer Schäden verbleibe daher gegen die beklagte Partei nur mehr ein Schadenersatzanspruch im Ausmaß von 8/21 (5/7 minus 1/3). In diesem Umfang sei das Feststellungsbegehren berechtigt.

Höchstens im gleichen Ausmaß könne die Klägerin auch den Ersatz ihrer sonstigen Schäden begehren, soferne diese überhaupt zu ersetzen seien. Die Kosten des Verlassenschaftsverfahrens sowie die Kosten der Schätzung im Verlassenschaftsverfahren seien nach der ständigen Rechtsprechung vom Schädiger nicht zu ersetzen. Ohne diese Verfahrenskosten seien der Klägerin für Trauerkleider, Überführungskosten, Grabstein, Totenmahl und Kränze grundsätzlich nach § 1327 ABGB zu ersetzende Kosten von S 106.584 aufgelaufen. Davon könnte sie 8/21, somit den Teilbetrag von S 40.603,43, ersetzt verlangen, käme nicht die Legalzession nach § 332 ASVG zum Tragen, wonach der mit dem Unfall enstandene Anspruch sofort in der Höhe der Leistungspflicht des Sozialversicherungsträgers auf diesen übergehe. In demselben Ausmaß verliere der Geschädigte die Aktivlegitimation gegenüber dem Schädiger. Den Forderungsübergang habe die beklagte Partei auch eingewendet. Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche seien sachlich und zeitlich dem von der AUVA zuerkannten Teilersatz der Bestattungskosten gemäß § 214 ASVG kongruent. Nach Abzug des entsprechenden Betrages von S 18.388,50 verbleibe somit eine Restforderung der Klägerin von S 22.214,93. Den Feststellungen des Erstgerichtes sei nicht zu entnehmen, daß dieser Forderungsübergang im Prozeß gegen die Salzburger Stadtwerke AG berücksichtigt worden sei, was daher nunmehr zu geschehen habe.

Bei der Teileinklagung ohne Miteinräumung eines Mitverschuldens sei der Teilschaden nach ständiger Rechtsprechung um die von der Klägerin zu tragende Mitverschuldensquote zu kürzen.Unter Berücksichtigung der zwischen den Parteien dieses Verfahrens relevanten Verschuldensteilung sei daher die restliche Forderung der Klägerin um ein Drittel auf den vom Berufungsgericht zugesprochenen Betrag von S 14.809,95 zu kürzen, da die Klägerin ein Mitverschulden gegenüber der beklagten Partei nie eingeräumt habe.

Im Hinblick auf die mehreren Teilansprüche sei aus Gründen der Bestimmtheit des Klagebegehrens und zur Ermittlung der Rechtskraftwirkung abschließend zu fordern, daß der ursprünglich pauschal geltend gemachte und nun im eingeschränkten Umfang zuerkannte Schadensbetrag den Einzelansprüchen einwandfrei zugeordnet werden könne. Dies sei aufgrund des Vorbringens der Klägerin, sie mache die entsprechenden Anteile jeweils aus den in der Klageerzählung angeführten Schadensposten geltend, einwandfrei möglich.

Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen beider Parteien.

Die Klägerin macht als Revisionsgrund unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und beantragt, das Berufungsurteil im Sinne des Zuspruches eines weiteren Betrages von S 15.190,05 samt 4 % Zinsen seit 1.10.1990 - hievon S 7.603,38 sA zur ungeteilten Hand mit der Salzburger Stadtwerke AG - und der Feststellung der Haftung der beklagten Partei für die Unfallfolgen mit weiteren 4/21 zur ungeteilten Hand mit der Salzburger Stadtwerke AG abzuändern.

Die beklagte Partei macht die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend und beantragt, das Berufungsurteil im Sinne der Abweisung des über den Zuspruch von S 4.128,75 sA und des über die Feststellung einer Haftung für die Unfallfolgen mit 1/4 hinausgehenden Mehrbegehrens abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Streitteile beantragen, jeweils der Revision der Gegenseite nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der beklagten Partei ist nicht berechtigt, die der Klägerin hingegen teilweise berechtigt.

Zur Revision der beklagten Partei:

Der von der beklagten Partei behauptete Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens ist nicht gegeben (§ 510 Abs 3 ZPO). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß ein vom Berufungsgericht verneinter Mangel des Verfahrens erster Instanz im Revisionsverfahren nicht neuerlich geltend gemacht werden kann (NZ 1972, 93 ua). Zum Teil wendet sich die Beklagte mit ihren diesen Berufungsgründen zuzuordnenden Ausführungen unzulässigerweise gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanzen, so daß sich eine weitere Stellungnahme hiezu erübrigt.

Der Rechtsrüge der beklagten Partei kommt ebenfalls keine Berechtigung zu. Das Berufungsgericht hat im Rahmen der Einzelabwägung zutreffend eine Verschuldensteilung im Verhältnis 2 :

1 zugunsten der Klägerin angenommen. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Zur Revision der klagenden Partei:

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (JBl 1989,111; ZVR 1989/129 mwN) ist bei Inanspruchnahme mehrerer Haftpflichtiger, die unabhängig voneinander eine Bedingung für den eingetretenen Erfolg gesetzt haben (sogenannte Nebentäter) eine Gesamtschau durch Verknüpfung einer Einzelabwägung der Verschuldensteile mit einer Gesamtabwägung vorzunehmen, wenn der Geschädigte gegen mehrere Schädiger gleichzeitig vorgeht oder die Verurteilung eines weiteren Nebentäters erreicht, wenn ein anderer bereits verurteilt wurde. Letzteres trifft hier zu. Es ist so vorzugehen, daß das im Vorprozeß zwischen der Klägerin und dem bereits verurteilten Schädiger festgesetzte Verhältnis erhalten bleibt und bei der Einzelabwägung im Nachprozeß das dieser Einzelabwägung entsprechende Verhältnis zum Schadensanteil der Klägerin im Vorprozeß in Relation gebracht wird.

Bei Anwendung dieser Grundsätze im vorliegenden Fall ergibt sich folgendes:

Der von der Klägerin gegen die Salzburger Stadtwerke AG geführte Vorprozeß und der nun vorliegende Prozeß haben denselben Schaden zum Gegenstand. Im ersten Rechtsstreit wurde rechtskräftig festgestellt, daß die Salzburger Stadtwerke AG der Klägerin für ein Drittel dieses Schadens haftet, also eine Schadensteilung im Verhältnis von 1 : 2 zu Lasten der Klägerin angenommen. Im vorliegenden Rechtsstreit ist, wie oben ausgeführt, eine Schadensteilung von 2 : 1 zugunsten der Klägerin gerechtfertigt. Bei der Gesamtschau ergibt sich ein Verhältnis der Verschuldensanteile von 2 (Klägerin) : 4 (Beklagte) :

1 (Salzburger Stadtwerke AG). Die Klägerin hat somit gegen die Beklagte Anspruch auf Ersatz von 2/3 ihres Schadens, gegen die Nebentäterin Salzburger Stadtwerke AG auf Ersatzes eines Drittels ihres Schadens, gegen beide Schädiger zusammen aber nur Anspruch auf Ersatz von 5/7 ihres Schadens. 2/7 des Schadens hat die Klägerin jedenfalls selbst zu tragen. Unter Berücksichtigung des ihr gegen beide Ersatzpflichtige maximal zustehenden Anspruches von 5/7 verbleibt gegen die Beklagte nur mehr ein Anspruch im Ausmaß von 8/21 (5/7 abzüglich des im Vorprozeß erzielten Anteiles von 1/3). In diesem Umfang ist das Feststellungsbegehren berechtigt.

Da die Klägerin nicht die Verpflichtung der Beklagten zur ungeteilten Hand mit der Salzburger Stadtwerke AG begehrt hat, ist die Haftung der Beklagten mit 8/21 begrenzt. 2/7 des Schadens hat die Klägerin jedenfalls selbst zu tragen, die im Vorprozeß erzielte Haftungsquote (1/3) hat die Klägerin bei ihren Berechnungen selbst voll zum Abzug gebracht. Dieses Vorbringen bindet das Gericht.

Bei der Beurteilung der Höhe des Leistungsbegehrens ist das Berufungsgericht zutreffend vom Eintritt der Legalzession im Umfang des Betrages von S 18.388,50 ausgegangen. Wie der Oberste Gerichtshof bereits im ersten Rechtsgang (9 Ob A 84/93 = JBl 1994, 269) ausgesprochen hat, ist im Bereich der Ausnahme vom Dienstgeberhaftungsprivileg nach § 333 Abs 3 ASVG nach der 48. ASVG-Novelle der Anspruch des Geschädigten als ein aus der allgemeinen Haftpflichtordnung abgeleiteter Anspruch (und nicht als "Schadenersatzanspruch nach § 333 ASVG" im Sinne des § 332 Abs 3 ASVG) anzusehen, auf den zur Vermeidung einer Bereicherung des Geschädigten folgerichtig die Legalzession nach § 332 ASVG anzuwenden ist. Der von der Klägerin ihrem Begehren zugrunde gelegte Gesamtschadensbetrag von S 127.000,20 ist zunächst um die Kosten des Verlassenschaftsverfahrens sowie um die Kosten der Schätzungen im Verlassenschaftsverfahren (somit um die ersten vier der auf Seite 6 der Klage angeführten Posten) in Höhe von insgesamt S 20.416,20 (dies sind 16,08 % des Betrages von S 127.000,20) zu reduzieren. Diese Kosten sind nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vom Schädiger nicht zu ersetzen (SZ 45/25 = ZVR 1972/181; ZVR 1980/240).

Es verbleibt ein Betrag von S 106.584. Von diesem ist zunächst der klägerische Eigenverschuldensanteil von 2/7 (das sind S 30.452,57), in Abschlag zu bringen. Der Zwischenbetrag von S 76.131,43 ist noch um den von der AUVA geleisteten Bestattungskostenbeitrag von S 18.388,50 sowie um den von der Klägerin selbst in Abzug gebrachten, im Vorprozeß erzielten Vergleichsbetrag von S 36.203,90 (siehe AS 243; statt der verglichenen S 35.000,-) zu reduzieren. Es ergibt sich ein Betrag von S 21.539,03, mit welchem das Leistungsbegehren zu Recht besteht.

Das Berufungsgericht hat zwar zutreffend ausgesprochen, daß der von der Klägerin eingeklagte Teilschaden um die von ihr zu tragende Mitverschuldensquote zu kürzen ist. Es hat aber übersehen, daß das Haftungsverhältnis zwischen Klägerin und Beklagter bereits in die Gesamtbetrachtung einfließt. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht bei seinen Berechnungen zweimal Abzüge für das Mitverschulden des Getöteten vorgenommen, woraus sich die Unrichtigkeit des Endbetrages ergibt.

Der nunmehr zugesprochene Betrag von S 21.539,03 ist durch das klägerische Vorbringen jedenfalls gedeckt. Das Klagsvorbringen erlaubt zwei Berechnungsmethoden, um das Begehren der Klägerin zu erschließen. Bei der ersten Methode ist entsprechend dem Vorbringen vom Gesamtschadensbetrag von S 127.000,20 zunächst der Bestattungskostenbeitrag von S 18.388,50, sodann das im Vorprozeß verglichene Drittel von S 36.203,90 in Abschlag zu bringen. Es verbleiben S 72.407,80, von denen die Klägerin S 30.000 geltend macht. Berücksichtigt man noch, daß 16,08 % des Gesamtschadensbetrages von S 127.000,20 (nämlich die Kosten des Verlassenschaftsverfahrens und der Schätzungen im Verfahren) nicht zustehen, so ist auch der geltend gemachte Betrag von S 30.000 noch um diese 16,08 % zu reduzieren. Mit S 25.176 ergibt sich jene Summe, die die Klägerin von den im Rahmen des § 1327 ABGB zu ersetzenden Schadensposten eingeklagt hat.

Bei der zweiten möglichen Berechnungsmethode sind die nicht zu ersetzenden Kosten von insgesamt S 20.416,20 sogleich vom Gesamtbetrag von S 127.000,20 in Abzug zu bringen. Man erhält so den Betrag von S 106.584. Verringert man diesen um den Bestattungskostenbeitrag (S 18.388,50) und den im Vorprozeß verglichenen Betrag (S 36.203,90), so erhält man die Summe von S 51.991,60. Hievon wollte die Klägerin jedoch nur 30.000/72.407,80-Anteile einklagen, das sind S 21.541,16. Nach beiden Rechenmethoden ist somit der zugesprochene Betrag vom Begehren gedeckt. Festzuhalten bleibt, daß die von der Klägerin in der Revisionsschrift angestellten Berechnungen in keiner Weise nachvollziehbar sind.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 43 Abs 1, 50 ZPO. Die Pauschalgebühr für die Revision ist nur einfach, nämlich für den ersten Rechtsgang zu berücksichtigen, da diese Pauschalgebühr von jedem Rechtsmittelwerber nur einmal zu entrichten ist, auch wenn der Oberste Gerichtshof mehrmals angerufen wird (Tarif des GGG, Anm 4 zu TP 3).

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