OGH 10ObS6/95

OGH10ObS6/9514.2.1995

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Josef Fellner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Helmut Stöcklmayer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei William W*****, vertreten durch Dr.Renate Sandner, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauerlände 3, 1092 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27.April 1994, GZ 31 Rs 27/94-24, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 19.Mai 1993, GZ 4 Cgs 177/92-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die behauptete Verletzung der Manuduktionspflicht durch das Erstgericht war bereits Gegenstand der Mängelrüge der Berufung. Das Berufungsgericht hat sich mit diesen Ausführungen auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, daß ein Verfahrensmangel nicht vorliege. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates, daß auch in Sozialrechtssachen Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, im Revisionsverfahren nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden können (SSV-NF 3/115, 7/74 uva). Dem Obersten Gerichtshof ist es daher verwehrt, auf die Ausführungen zur Mängelrüge der Revision, die ausschließlich einen bereits vom Berufungsgericht verneinten Verfahrensmangel zum Gegenstand haben, einzugehen.

Rechtliche Beurteilung

Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend, sodaß es ausreicht, auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).

Die Vorinstanzen sind davon ausgegangen, daß der Kläger Berufsschutz als Maler und Anstreicher genießt; die Voraussetzungen für die begehrte Leistung lägen jedoch nicht vor, weil der Kläger weiterhin als Anstreicher bei Werkstättenarbeit und Spritzlackierer oder Tauchbadlackierer in der metallverarbeitenden Industrie tätig sein könne. Das zieht der Kläger nicht in Zweifel, hält jedoch dem von den Vorinstanzen gewonnenen Ergebnis entgegen, daß er bisher immer nur als Zimmermaler tätig gewesen sei und Lackierungsarbeiten nicht verrichtet habe. Hieraus ist für ihn jedoch nichts zu gewinnen:

War ein Versicherter überwiegend in erlernten oder angelernten Berufen tätig, so gilt er gemäß § 255 Abs 1 ASVG als invalid, wenn seine Arbeitsfähigkeit infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und bei gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten in jedem dieser Berufe herabgesunken ist. Der Verweisungsrahmen wird durch das Berufsbild des erlernten oder angelernten Berufes, nicht jedoch durch die innerhalb dieses Berufes vom Versicherten konkret ausgeübte Tätigkeit bestimmt. Invalidität liegt erst vor, wenn der Versicherte außer Stande ist, irgend eine auf dem Arbeitsmarkt gefragte Teiltätigkeit seines erlernten oder angelernten Berufes auszuüben. Daß aber die von den Vorinstanzen herangezogenen Verweisungsberufe qualifizierte Teiltätigkeiten des Berufes des Malers und Anstreichers sind, kann nicht bezweifelt werden und wird auch von der Revision nicht in Frage gestellt.

Einen auf die konkret ausgeübte Tätigkeit abgestellten Berufsschutz sieht das Gesetz nur für Versicherte vor, die das 55.Lebensjahr vollendet haben (§ 255 Abs 4 [aF] ASVG, nunmehr § 253 d ASVG). Da der am 10.2.1948 geborene Kläger die altersmäßigen Voraussetzungen für den erweiterten Berufsschutz nicht erfüllt, sind diese Bestimmungen nicht anwendbar.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Umstände, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden weder geltend gemacht, noch ergeben sich solche Gründe aus dem Akt.

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