OGH 2Ob510/95

OGH2Ob510/959.2.1995

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Anna W*****, 2.) Univ.Prof.Dr.Gertrud K*****, beide vertreten durch Dr.Wilhelm Noverka, Dr.Elisabeth Stanek-Noverka, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei S***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 6.560,60 sA und Räumung, infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 13.September 1994, GZ 49 R 120/94-27, womit infolge Rekurses der beklagten Partei der Beschluß des Bezirksgerichtes Döbling vom 3.Mai 1994, GZ 5 C 275/93k-20, bestätigt wurde, nachstehenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der "außerordentliche" Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit dem angefochtenen Beschluß bestätigte das Rekursgericht den Beschluß des Erstgerichtes, womit der Antrag der beklagten Partei, ihr die Widereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung eines Widerspruchs gegen das Versäumungsurteil (vom 15.Juni 1993) zu bewilligen, wegen Verfristung "abgewiesen" wurde, aus dessen für zutreffend befundenen Gründen. Es sprach (belehrend) aus, daß der Revisionsrekurs gegen seine Entscheidung jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene "außerordentliche" Revisionsrekurs der beklagten Partei ist im Sinne des zutreffenden Ausspruchs der Vorinstanz gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO, gegen dessen Verfassungsmäßigkeit ungeachtet der Revisionsausführungen keine Bedenken wegen eines "Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz" nach Art 7 B-VG obwalten siehe hiezu 3 Ob 41, 42/93 mwN, teilveröffentlicht in JUS-EXTRA 1993 1398, unzulässig und daher ohne sachliche Überprüfung zurückzuweisen.

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