Spruch:
Der "außerordentliche" Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit dem angefochtenen Beschluß bestätigte das Rekursgericht den Beschluß des Erstgerichtes, womit der Antrag der beklagten Partei, ihr die Widereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung eines Widerspruchs gegen das Versäumungsurteil (vom 15.Juni 1993) zu bewilligen, wegen Verfristung "abgewiesen" wurde, aus dessen für zutreffend befundenen Gründen. Es sprach (belehrend) aus, daß der Revisionsrekurs gegen seine Entscheidung jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen erhobene "außerordentliche" Revisionsrekurs der beklagten Partei ist im Sinne des zutreffenden Ausspruchs der Vorinstanz gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO, gegen dessen Verfassungsmäßigkeit ungeachtet der Revisionsausführungen keine Bedenken wegen eines "Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz" nach Art 7 B-VG obwalten siehe hiezu 3 Ob 41, 42/93 mwN, teilveröffentlicht in JUS-EXTRA 1993 1398, unzulässig und daher ohne sachliche Überprüfung zurückzuweisen.
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