OGH 14Os195/94

OGH14Os195/9431.1.1995

Der Oberste Gerichtshof hat am 31.Jänner 1995 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Erdei als Schriftführer, in der Strafsache gegen Günther P*****, Manuel A*****, Erwin B***** und Gabriela G***** wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 2 StGB als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Günther P*****, Manuel A***** und Erwin B***** sowie die Berufung der Angeklagten Gabriela G***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 21.Oktober 1994, GZ 16 Vr 1889/93-129, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Angeklagten Günther P***** (B/I/a) und Gabriela G***** (B/I/c) des Verbrechens des vollendeten, Gabriela G***** teilweise auch versuchten (B/II/a und b) schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 2 (Gabriela G***** auch Z 1 und § 15) StGB als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB, Manuel A***** (A/I/a und b, II/a) und Erwin B***** (A/I/a und c, II/b) des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren (richtig: schweren und in bezug auf die Einbruchsbegehung gewerbsmäßigen - US 3, 7, 16) Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und 2, 130 vierter Fall (genauer: zweiter Satz) und § 15 StGB, Erwin B***** teilweise (B/I/b) als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB sowie Günther P***** (C/I/a und b) und Erwin B***** (C/II) des Vergehens nach § 36 Abs 1 Z 1 (Günther P***** auch Z 2) WaffG schuldig erkannt und zu Freiheitsstrafen sowie zur Zahlung von Schadenersatz an zwei Privatbeteiligte verurteilt.

Nur gegen den Schuldspruch laut Punkt B/I/a des Urteilssatzes wendet sich Günther P*****. Die Angeklagten Manuel A***** und Erwin B***** bekämpfen allein die Annahme gewerbsmäßiger Begehung.

Die getrennt ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden werden von Günther P***** auf die Z 5 und 10, von Manuel A***** die Z 5, 5 a und 10 sowie von Erwin B***** allein auf die Z 10 des § 281 Abs 1 StPO gegründet; den Strafausspruch fechten diese Angeklagten, den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche Günther P***** und Gabriela G***** mit Berufung an.

Soweit im Rechtsmittelverfahren von Bedeutung haben (zusammengefaßt wiedergegeben) in verschiedenen Orten Vorarlbergs und der Schweiz

A) mit dem gesondert verfolgten Günther G***** als Mittäter fremde

bewegliche Sachen in einem insgesamt 500.000 S übersteigenden Wert den im Urteilsspruch namentlich angeführten Geschädigten jeweils durch Einbruch in Gebäude oder Aufbrechen von Behältnissen mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen,

teils weggenommen, und zwar

Manuel A***** in der Zeit vom 11.Februar 1986 bis 25.Mai 1993 in sieben Angriffen hauptsächlich Bargeld und Werkzeug im Gesamtwert von rund 90.000 S (A/I/b),

Erwin B***** in der Zeit vom 19.Oktober 1993 bis 15.Dezember 1993 in drei Angriffen rund 4.600 sFr und Werkzeug unbekannten Wertes (A/I/c) sowie

Manuel A***** und Erwin B***** als Mittäter in der Nacht zum 19. Dezember 1993 durch Aufschneiden von zwei Standtresoren einen Goldbarren, Bargeld, Münzen, Schmuck und Uhren im Gesamtwert von 575.200 S (A/I/a),

teilweise Bargeld und Wertgegenstände wegzunehmen versucht, und zwar

Manuel A***** im Jahr 1987 und im Herbst 1992 in zwei Angriffen (A/II/a) und

Erwin B***** in der Zeit vom 18.November bis 2.Dezember 1993 in drei Angriffen (A/II/b);

B) zur Ausführung von Einbruchsdiebstählen beigetragen, und zwar

Erwin B***** in der Nacht zum 18.November 1993 und zum 2.Dezember 1993 gewerbsmäßig zu zwei von Günther G***** und Manuel A***** in der Schweiz begangenen Einbruchsdiebstählen, jeweils durch Leistung von Aufpasserdiensten (B/I/b), sowie

Günther P***** in der Zeit bis zum 19.Dezember 1993 zu der zu A/I/a beschriebenen Tat, indem er den unmittelbaren Tätern den Tip zum Tresoreinbruch gab, mit ihnen auf Grund seiner Sachkenntnisse als Schichtführer der Firma "***** GesmbH" die günstigste Vorgangsweise zum Eindringen in das Betriebsgebäude und das Aufbrechen der Tresore besprach, ihnen die Funktionsweise zum Abschalten der Brandmeldeanlage erklärte und auf einem Zettel beschrieb, den Günther G***** am 17.Dezember 1993 zur Auskundschaftung der Örtlichkeiten und des Standortes der Tresore durch das Betriebsgebäude führte und die ihm als Schichtführer anvertrauten Schlüssel für die Eingangstüre und die Kellertüren aushändigte, bei der Tatausführung Aufpasserdienste leistete und die Täter sodann am Tatort mit seinem PKW abholte und das Diebsgut abtransportierte (B/I/a).

Rechtliche Beurteilung

Sämtliche Nichtigkeitsbeschwerden sind unbegründet.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Günther P*****:

Bei Feststellung der subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen (US 3, 15 und 16) stützten sich die Tatrichter auf das umfassende, die innere Tatseite miteinbeziehende Geständnis dieses Angeklagten (US 19). Darauf konnten sie frei von Begründungsmängeln die Annahme gründen, daß der Vorsatz des Günther P***** alle Tatbestandsmerkmale der durch seine Beitragshandlungen (US 8, 16 f) geförderten Tat umfaßte und somit auch auf die Erlangung einer Diebsbeute im Wert von mehr als 500.000 S gerichtet war. Nähere Erörterungen darüber waren - der Mängelrüge (Z 5) zuwider - entbehrlich (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO), weil dagegensprechende Verfahrensergebnisse weder der Verantwortung des Beschwerdeführers (S 421/V) - auch nicht jener im Vorverfahren, sich eine Diebsbeute von mindestens 400.000 S erhofft zu haben (S 51/I) - zu entnehmen, noch sonst ersichtlich sind.

Die Subsumtionsrüge (Z 10), P***** habe nach den erstgerichtlichen Feststellungen die unmittelbaren Täter erst nach der Tat beim Abtransport der Beute unterstützt und demnach nur Hehlerei zu verantworten, vernachlässigt die im Urteil festgestellte Mitwirkung dieses Angeklagten vor Vollendung des betreffenden Diebstahls (A/I/a; US 8 und S 16 f) und ist solcherart nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.

Zu den Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Manuel A***** und Erwin B*****:

Die Absicht dieser Angeklagten, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende zusätzliche Einnahme zu verschaffen (US 16), leitete das Schöffengericht formal mängelfrei aus der Faktenvielzahl, der professionellen (wiederholt mit dem Aufbrechen von Tresoren verbundenen) Begehungsweise, sowie der Art und dem Umfang des jeweils erbeuteten Diebsgutes ab (US 19, 20).

Der vom Angeklagten A***** dagegen erhobene Einwand (Z 5), das Erstgericht hätte sich mit seiner Verantwortung auseinandersetzen müssen, seit dem Jahr 1985 dauernd beschäftigt gewesen zu sein und deshalb über ausreichende Einkünfte zur Deckung seines Lebensbedarfes verfügt zu haben, betrifft keine entscheidende Tatsache. Denn zur Bejahung des kritisierten speziellen Schuldelementes genügt die Absicht der Erzielung eines auch nur zusätzlichen Einkommens. Welche Bedeutung der erstrebten Einnahme im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters zukommt, ist dabei lediglich insoweit von rechtlichem Belang, als die kriminellen Einkünfte die Bagatellgrenze insgesamt übersteigen müssen (Leukauf-Steininger Komm3 § 70 RN 5). Davon ist das Erstgericht ausgegangen (US 16).

Gegen die entscheidende Tatsache gewerbsmäßiger Begehung ergeben sich nach Prüfung der Akten anhand des auf gleichlautende Argumente gestützten Vorbringens zur Tatsachenrüge (Z 5 a) dieses Angeklagten für den Obersten Gerichtshof auch keine (erheblichen) Bedenken. Die in der Beschwerde hervorgehobenen gelegentlich größeren zeitlichen Abstände zwischen den einzelnen Diebstählen stehen dieser Annahme im übrigen nicht entgegen (Leukauf-Steininger aaO RN 4).

Die Subsumtionsrügen (Z 10), in welchen beide Angeklagten die festgestellte gewerbsmäßige Absicht bestreiten, verfehlen ihre prozeßordnungsgemäße Darstellung, weil sie solcherart nicht den im Urteil als erwiesen angenommenen Sachverhalt mit dem darauf angewendeten Gesetz vergleichen.

Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten waren daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung als teils offenbar unbegründet, teils nicht gesetzmäßig ausgeführt sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über ihre Berufungen und jene der Angeklagten Gabriela G***** folgt (§ 285 i StPO).

Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten ist in § 390 a StPO begründet.

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