Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Bei einem auf einem Irrtum oder einem Versehen beruhenden Wettbewerbsverstoß ist die Wiederholungsgefahr zu verneinen, wenn der Beklagte den Fehler entweder von sich aus berichtigt (ÖBl 1977, 108 - Automatischer Sendersuchlauf) oder sich sofort nach Bekanntwerden des Wettbewerbsverstoßes davon distanziert und Maßnahmen zur Berichtigung des Fehlers (ÖBl 1972, 154 - Kaffeemaschinen-Rabatt; ÖBl 1979, 85 - Jägerkalender; ÖBl 1979, 80 - Gratis-Cassetten) und zur Verhinderung künftiger gleichartiger Vorfälle trifft (ÖBl 1980, 128 - Kilometerzähler; ÖBl 1984, 135 - Superaktionsspanne; ÖBl 1989, 52 - (Carsonics/Carsound). Die Beklagte hat nichts derartiges getan. Sie hat nur im Verfahren einen vollstreckbaren Vergleich angeboten, der jedoch keine Ermächtigung zur Vergleichsveröffentlichung enthielt. Ein unzureichendes Vergleichsanbot vermag aber nach stRsp - auch im Provisorialverfahren - die Wiederholungsgefahr nicht zu beseitigen (ÖBl 1984, 135 - Superaktionsspanne; ÖBl 1989, 52 - Carsonics/Carsound uva). Mit dieser Rechtsprechung steht die angefochtene Entscheiung im Einklang. Ob nach den im Einzelfall gegebenen Umständen Wiederholungsgefahr besteht, ist keine erhebliche Rechtsfrage (SZ 60/187; MR 1993, 226 - Sandler uva). Im übrigen ist auch die keinesfalls versehentlich sondern mit Wissen und Willen der Beklagten vorgenommene Ankündigung eines "totalen Lagerverkaufes" eine Ausverkaufsankündigung (s § 33a Abs 1 UWG, wonach Bekanntmachungen oder Mitteilungen, in denen (ua) die Worte "Wir räumen unser Lager" oder Worte ähnlichen Sinnes vorkommen, jedenfalls als Ankündigung eines Ausverkaufs gelten.
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