Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach § 41 MRG ist das Verfahren über einen Rechtsstreit von Amts wegen zu unterbrechen, wenn die Entscheidung von einer Vorfrage abhängt, über die ein Verfahren nach § 37 MRG beim Gericht oder der Gemeinde bereits anhängig ist. Das Verfahren über die Anerkennung als Hauptmieter (§ 2 Abs 3 MRG) ist ein Verfahren nach § 37 MRG (§ 37 Abs 1 Z 1 MRG). Ob der Beklagte Hauptmieter ist, ist für die Entscheidung präjudiziell. Damit wären alle Voraussetzungen für die Unterbrechung nach § 41 MRG gegeben gewesen (s Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht19 § 41 MRG Anm 1 ff). Das Erstgericht hätte den Prozeß daher von Amts wegen unterbrechen müssen.
Der Beklagte hat aber in der Berufung nicht gerügt, daß das Verfahren trotz eines anhängigen Msch-Verfahrens fortgesetzt wurde. Verfahrensmängel, die in zweiter Instanz nicht geltend gemacht und vom Berufungericht daher nicht wahrgenommen werden konnten, sind kein Revisionsgrund (EFSlg 55.100; 57.817 uva; s Kodek in Rechberger, ZPO § 503 Rz 3). Auf den erstmals in der Revision gerügten Verfahrensmangel kann daher nicht eingegangen werden, so daß keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt.
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