Spruch:
Der „außerordentliche Revisionsrekurs“ wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist ein Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der erstrichterliche Beschluß - ausgenommen der Fall einer Klagezurückweisung aus formellen Gründen ohne Sachentscheidung - zur Gänze bestätigt wurde. Die Anfechtbarkeit von Konformatbeschlüssen ist demnach nur für die definitive Versagung des Rechtsschutzes, also für die Verweigerung des Zuganges zu Gericht, vorgesehen (RZ 1995/5). Über § 78 EO findet diese Bestimmung - abgesehen von hier unbeachtlichen Ausnahmen - auch im Exekutionsverfahren Anwendung (JUS Z 1201).
Im vorliegenden, die gerichtliche Aufkündigung einer Wohnung betreffenden Verfahren wurden mit der angefochtenen Rekursentscheidung zwei Beschlüsse des Erstgerichtes zur Gänze bestätigt, nämlich die mit Beschluß vom 29.April 1993 erfolgte Bestellung eines Kurators für die Gegnerin der aufkündigenden Partei als verpflichtete Partei sowie die mit Beschluß vom 29.Juni 1994 erfolgte Abweisung der Anträge auf neuerliche Zustellung der Aufkündigung an die Vertreter der Gegnerin der aufkündigenden Partei und auf Nichtigerklärung des „bisherigen Verfahrens einschließlich der Hinterlegung der Aufkündigung“.
Gegen diese Rekursentscheidung ist nach den zitierten Normen - mangels einer auf den vorliegenden Fall anwendbaren gesetzlichen Ausnahme - ein Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.
Es scheidet somit auch eine Anfechtung mit außerordentlichem Revisionsrekurs aus; eine solche käme nämlich nur in Betracht, wenn ein Revisionsrekurs nicht schon - wie hier - gemäß § 528 Abs 2 ZPO ausgeschlossen wäre und das Rekursgericht gemäß § 528 Abs 3 ZPO die Unzulässigkeit eines ordentlichen Revisionsrekurses ausgesprochen hätte.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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