OGH 2Ob504/95

OGH2Ob504/9526.1.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Pflegschaftssache des ***** 1979 geborenen Gerhard R***** und der ***** 1982 geborenen Tina R*****, infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses des Magistrats der Landeshauptstadt Linz, Amt für Jugend und Familie, Hauptstraße 1-5, 4040 Linz, als Unterhaltssachwalter der beiden Minderjährigen gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 24. November 1994, GZ 18 R 871/94-59, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Linz vom 16.September 1994, GZ 2 P 181/94-56, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht änderte mit dem angefochtenen Beschluß den erstgerichtlichen Sachverständigengebührenbestimmungsbeschluß im allein bekämpften Ausspruch gemäß § 2 Abs 2 GEG teilweise ab und sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei (§ 14 Abs 2 Z 4 AußStrG).

Der dagegen vom Unterhaltssachwalter der beiden Minderjährigen erhobene "außerordentliche" Revisionsrekurs ist im Sinne des im Ergebnis zutreffenden Ausspruchs der zweiten Instanz jedenfalls unzulässig, weil es sich um eine Entscheidung im Kostenpunkt (Ersatzpflicht der Sachverständigengebühren) handelt, sodaß das Rechtsmittel ohne sachliche Überprüfung zurückzuweisen ist (§ 14 Abs 2 Z 2 AußStrG; RZ 1990/118 mwN).

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