OGH 7Ob501/95

OGH7Ob501/9518.1.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin N***** AG, ***** vertreten durch Dr.Clement Achammer und Mag.Martin Mennel, Rechtsanwälte in Feldkirch, wider die Antragsgegner 1.) Siegfried H*****, 2.) Doris K*****, und 3.) Rita H*****, wegen Mitteilung der Anfechtungsabsicht gemäß § 9 AnfO, infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgericht vom 4.November 1994, GZ 3 R 294/94-6, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Dornbirn vom 6. Oktober 1994, GZ 2 Nc 1856/94-3, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Die Antragstellerin teilte mit dem beim Erstgericht eingereichten Schriftsatz den Antragsgegnern gemäß § 9 Abs 1 AnfO ihre Absicht mit, den zwischen dem Erstantragsgegner und der Zweitantragsgegnerin am 22.12.1993 über die - mit dem Wohnungseigentum an drei verschiedenen Objekten verbundenen - Anteile an der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch ***** geschlossenen Schenkungsvertrag sowie die darin vorgenommene Einräumung des lebenslänglichen und unentgeltlichen Fruchtgenuß- und Wohnungsrechtes an diesen Objekten an den Erstantragsgegner und die Drittantragsgegnerin nach den Bestimmungen der AnfO anfechten zu wollen; ebenso erfolgte mit dem Schenkungsvertrag die Verbücherung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes zugunsten des Erstantragsgegners und der Drittantragsgegnerin. Mit ihrem Schriftsatz verband die Antragstellerin den Antrag, diese Anfechtungsmitteilung auf den genannten Anteilen der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch ***** anzumerken.

Das Erstgericht wies diesen Antrag ab. Aus § 20 AnfO ergebe sich, daß nur Anfechtungsklagen, nicht jedoch auch Mitteilungen im Sinne des § 9 AnfO im Grundbuch angemerkt werden könnten. Im übrigen wäre selbst die Anmerkung einer Klage, mit der ein vertragliches Veräußerungs- und Belastungsverbot angefochten werde, nicht möglich.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,- übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Aus § 20 AnfO ergebe sich klar, daß nur eine Anfechtungsklage, nicht aber auch eine Mitteilung im Sinne des § 9 AnfO in Grundbuch angemerkt werden könne. Eine durch Analogie schließbare Regelungslücke liege daher nicht vor.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen von der Antragstellerin erhobene Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.

Gemäß § 20 Abs 1 AnfO kann der Anfechtungsberechtigte, der die Anfechtung mit Klage geltend macht, beim Prozeßgericht um die Anmerkung der Klage bei den bücherlichen Einlagen ansuchen, bei denen die Durchführung des Anfechtungsanspruches Eintragungen erfordert; diese Anmerkung hat zur Folge, daß das Urteil über die Anfechtungsklage auch gegen Personen wirkt, die nach der Anmerkung bücherliche Rechte erworben haben (§ 20 Abs 2 AnfO). Diese Anmerkung soll daher die Wirksamkeit des über die Anfechtungsklage ergangenen Urteils gegenüber späteren Rechtserwerbern sichern.

§ 9 AnfO ermöglicht dem Gläubiger einer fälligen, aber noch nicht vollstreckbaren Forderung, den Ablauf der Anfechtungsfrist durch eine förmliche Mitteilung seiner Anfechtungsabsicht bis zum Ende des sechsten Monats seit dem Eintritt der Vollstreckbarkeit der Forderung zu hemmen. Diese Wirkung erstreckt sich nur auf den Gläubiger und dessen Rechtsnachfolger sowie auf den Masseverwalter, auf den die Anfechtungsbefugnis infolge Eröffnung des Konkurses über den Schuldner übergeht (Bartsch/Pollak AO3 Anm 13 zu § 9 AnfO). Die Anfechtungsankündigung dient daher nur der Sicherung der Anfechtungsklage, kann aber ihre Wirkungen nicht vorwegnehmen. Deshalb ist in Lehre und Rechtsprechung (Ehrenzweig, AO 505; Bartsch/Pollak aaO; GlUNF 7474 = ZBl 1916/355 ua) die Zulässigkeit der grundbücherlichen Anmerkung der bloßen Anfechtungsmitteilung abgelehnt worden. An dieser Rechtslage hat sich nichts geändert. Der unterschiedliche Zweck und die unterschiedlichen Wirkungen der Anfechtungsmitteilung und der Anfechtungsklage gestatten es nicht, die bloße Anfechtungsmitteilung - wie die Anfechtungsklage - gemäß § 20 AnfO im Grundbuch anzumerken. Daß § 20 AnfO lediglich die grundbücherliche Anmerkung einer Anfechtungsklage vorsieht, kann daher nicht als - durch Analogie schließbare - Lücke im Gesetz angesehen werden.

Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.

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