Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Ob eine einheitliche Standesauffassung besteht, ist eine Tatfrage (vgl Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht17, 156 Rz 132 EinlUWG; ecolex 1990, 98). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen fehlt es hier an einer solchen einheitlichen Auffassung der Ärzte (S. 762 ff).
Nach nunmehr stRsp hängt die Beantwortung der Frage, ob eine Gesetzesverletzung auch gegen § 1 UWG verstößt, nicht davon ab, ob die verletzte Norm wettbewerbsregelnd ist (ÖBl 1991, 19-Werbefoto; WBl 1994, 97 uva). Im übrigen kommt § 38 Abs 2 lit c Tir KrankenanstaltenG hier schon deshalb keine Bedeutung zu, weil ambulante orthopädische Behandlungen durch den Beklagten vom Kläger nicht konkret behauptet worden sind.
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