OGH 15Os166/94

OGH15Os166/9412.1.1995

Der Oberste Gerichtshof hat am 12.Jänner 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Mag.Strieder, Dr.Mayrhofer und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Köttner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ing.Hubert D***** wegen des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Krems a.d. Donau als Schöffengericht vom 27. Juni 1994, GZ 13 Vr 333/92-18, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ing.Hubert D***** des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer gemäß § 43 a Abs 1 StGB teilbedingt nachgesehenen Geldstrafe verurteilt.

Ihm liegt zur Last, in Krems an der Donau als Beamter des Magistrates der Stadt Krems an der Donau mit dem Vorsatz, andere, nämlich die Stadtgemeinde Krems an der Donau und das Land Niederösterreich als Rechtsträger nach der niederösterreichischen Bauordnung bzw nach dem niederösterreichischen Raumordnungsgesetz, an ihren Rechten zu schädigen, seine Befugnis, im Namen der Stadtgemeinde Krems an der Donau als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich mißbraucht zu haben, indem er am 7.Juni 1989 einen Bescheid erließ, mit dem der rechtmäßige Bestand einer Weingartenhütte samt Zubau in der bestehenden Form auf der Parzelle 297, Katastralgemeinde Krems an der Donau anerkannt und hiefür dem Heimo M***** die Benützungsbewilligung erteilt wurde, obwohl die rechtlichen Voraussetzungen hiezu nicht vorlagen.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Schuldspruch erhob der Angeklagte eine allein auf die Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde; den Strafausspruch ficht er mit Berufung an.

Zu Unrecht erblickt der Beschwerdeführer (zu I. a der Nichtigkeitsbeschwerde) einen (vermeintlichen) "inneren, krassen Widerspruch" im Sinne des relevierten Nichtigkeitsgrundes zwischen zwei (in der Beschwerdeschrift) isoliert wiedergegebenen Passagen aus der erstgerichtlichen Beweiswürdigung (US 10 erster Absatz). Denn zum einen ergibt sich bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Urteilsgründe (US 3 ff, 14 f) und bei rechtem Verständnis des Sinnzusammenhanges dieser Ausführungen zweifelsfrei, daß der Angeklagte vor der Erlassung des rechtswidrigen Bescheides Kenntnis sowohl von dem nach 1970 ohne behördliche Bewilligung (in Form eines Neubaus) erfolgten Umbau der vormals desolaten hölzernen Weingartenhütte in ein nicht landwirtschaftlich genütztes, sondern fortan als möblierter Aufenthaltsraum verwendetes Objekt als auch von dem gleichfalls konsenslos (neu) errichteten Zubau von zwei Abstellräumen mit einem WC hatte. Zum anderen handelte es sich bei den inkriminierten Textstellen erkennbar um keine Tatsachenfeststellungen, sondern um (im Nichtigkeitsverfahren unanfechtbare - vgl Mayerhofer/Rieder StPO3 § 281 Z 5 E 2, 26 -) Erwägungen im Rahmen der Beweiswürdigung, von denen sich die Tatrichter bei Entscheidung der Rechtsfrage und bei Beurteilung der vom Angeklagten vorgebrachten Einwendungen leiten ließen. Einander widersprechende Tatsachenfeststellungen, die nach den Gesetzen logischen Denkens nicht nebeneinander bestehen können, sind darin demnach nicht zu erblicken.

Das Gesagte gilt weitgehend für die unter Punkt I.b der Rechtsmittelschrift angeführten, gleichfalls aus dem Kontext gelösten Teile der Urteilsgründe. Der Beschwerde zuwider hat das Schöffengericht nämlich den wissentlichen Mißbrauch der Befugnis - hier konkret: das Wissen des Beschwerdeführers um die fehlenden tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die vorschriftsgemäße Anerkennung des rechtmäßigen Bestandes sowie für die vorschriftskonforme Erteilung einer Benützungsbewilligung für das in Rede stehende Objekt - nicht nur zureichend, sondern auch schlüssig, im Einklang mit den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung insbesonders mit den Aussagen des Ing.K***** anläßlich des Ortsaugenscheines am 23.Februar 1989 und in der Hauptverhandlung, ferner der Erklärung des landwirtschaftlichen Sachverständigen Dipl.Ing.Karl S***** sowie mit den eigenen Wahrnehmungen des Angeklagten (als damaligen Verhandlungsleiters) an Ort und Stelle begründet (US 8 ff), wonach er auf Grund der Ergebnisse dieser Verhandlung wußte, daß die frühere Weingartenhütte in eklatantem Gegensatz zu dem anläßlich des Augenscheins besichtigten Objekt schon in einem Zustand unmittelbar vor einem "Zusammenfallen" war.

Dem weiteren Beschwerdevorwurf, für die Feststellung "insbesondere zur subjektiven Tatseite hinsichtlich der Schädigung" finde sich im Urteil keine Begründung, sind die (in ihrem Zusammenhang zu sehenden) ausführlichen und auf tragenden Beweisergebnissen beruhenden Entscheidungsgründe (US 5 ff) entgegenzuhalten, in denen das nach außen hin in Erscheinung getretene Verhalten des Beschwerdeführers geschildert und daraus denkmöglich sowie im Einklang mit den allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen (auch) auf den Vorsatz (hier sogar in Form des qualifizierten Vorsatzes der Wissentlichkeit nach § 5 Abs 3 StGB) geschlossen wird (vgl hiezu Mayerhofer/Rieder aaO § 281 Z 5 E 128, 147; § 258 E 16, 20), er habe die Stadtgemeinde Krems an der Donau und das Land Niederösterreich in ihrem konkreten Recht auf Anerkennung des rechtmäßigen Bestandes eines Bauwerkes im Grünland sowie auf Erteilung einer Benützungsbewilligung nur nach den in der niederösterreichischen Bauordnung und im niederösterreichischen Raumordnungsgesetz vorgesehenen Fällen geschädigt (US 1 iVm US 8 zweiter Absatz, 14 erster Absatz und 15).

Das vom Schöffengericht angenommene Motiv, nämlich daß der Angeklagte D***** durch seine amtsmißbräuchliche Bescheiderlassung "in erster Linie einem Kollegen gegenüber gefällig sein wollte", hinwieder betrifft keine entscheidende (nach der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO bekämpfbare) Tatsache (Mayerhofer/Rieder aaO § 281 Z 5 E 26 b).

Schließlich haftet dem angefochtenen Urteil auch keine "Aktenwidrigkeit" an, die nach Meinung des Nichtigkeitswerbers (I.c der Beschwerde) deshalb gegeben sein soll, weil es das Gericht "unterlassen hat anzuführen, daß die Eintragung im Mappenplan [139] strichliert erfolgt ist" (US 10 zweiter Absatz). Abgesehen davon, daß damit fallbezogen erneut keine fehlerhafte Begründung einer (entweder die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz oder die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes beeinflussenden) entscheidenden Tatsache releviert wird, hat das Schöffengericht die Gewißheit von dem als erwiesen angenommenen maßgebenden Sachverhalt schon auf Grund einer Mehrzahl mängelfrei festgestellter Umstände - ua insbesondere auch aus den Aussagen der Zeugen Dipl.Ing.S***** und Ing.K*****, wonach bis zur 1983 erfolgten Verpachtung des Grundstückes an Heimo M***** kein Zubau zur Weingartenhütte vorhanden war (woraus sich ergibt, daß die rechteckige Form im als Folge der Flugauswertung 1963 erstellten Plan [139] sehr wohl dem damaligen tatsächlichen Umriß entsprach) - erlangt (US 8 ff) und im Rahmen der Beweiswürdigung lediglich noch zusätzlich - rein illustrativ - aus dem Vergleich der - für jedermann, daher auch für den Sachbearbeiter D***** augenscheinlichen - Divergenz zwischen der Einzeichnung im Lageplan (135) und im Mappenplan (139) die leugnende Verantwortung des Angeklagten als widerlegt beurteilt, sodaß der (vermeintliche) Begründungsmangel auch unter diesem Aspekt nicht vorliegt (vgl Mayerhofer/Rieder aaO E 34).

Zusammenfassend ist daher zu sagen, daß das in weiten Teilen bloß auf eine im Nichtigkeitsverfahren unzulässige Kritik der tatrichterlichen Beweiswürdigung hinauslaufende Vorbringen der Mängelrüge keinen formalen Begründungsmangel aufzuzeigen vermag.

Demnach war die Nichtigkeitsbeschwerde als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285 i StPO).

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