OGH 15Os159/94(15Os160/94)

OGH15Os159/94(15Os160/94)12.1.1995

Der Oberste Gerichtshof hat am 12.Jänner 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Mag.Strieder, Dr.Mayrhofer und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Köttner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Jasna I***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 zweiter Fall und 15 StGB, Jasna I***** teils als Beteiligte nach § 12 zweiter Fall StGB und anderer strafbaren Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten I***** und über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20.Juni 1994, GZ 12d Vr 293/94-77, sowie über die Beschwerde der Angeklagten I***** gegen den gleichzeitig mit dem Urteil gemäß § 494 a StPO gefaßten Beschluß nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen sowie über die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO hat die Angeklagte Jasna I***** auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zu ersetzen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch enthält, wurden Miroslav D***** und Jasna I***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 zweiter Fall und 15 StGB, I***** teils als Beteiligte nach § 12 zweiter Fall StGB (A I 1 und II 1), sowie Jasna I***** überdies der Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB (B) und des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 Z 2 und 4, erster, zweiter und dritter Fall StGB (C) schuldig erkannt.

Darnach haben Miroslav D***** und Jasna I***** in Wien

zu A) am 11.Jänner 1994, Jasna I***** in fünf Fällen als Bestimmungstäterin, ansonst jedoch beide im bewußten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter, fremde bewegliche Sachen in einem 25.000 S übersteigenden Wert den im Ersturteil näher bezeichneten Personen mit dem Vorsatz, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, durch Einbruch in geparkte PKWs

zu I 1 a bis j in insgesamt zehn Fällen weggenommen und

zu II 1 a bis m in insgesamt dreizehn Fällen wegzunehmen versucht, sowie

Jasna I***** allein

zu B) von einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt ab dem Jahre 1990 bis zum 11.Jänner 1994 eine falsche Urkunde, nämlich eine Totalfälschung eines jugoslawischen Führerscheins Nr BH 06013011, im Rechtsverkehr zum Beweis ihrer Berechtigung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges gebraucht und

zu C) in der Zeit zwischen 23.Dezember 1993 und 4.Jänner 1994 gewerbsmäßig Sachen in einem 500.000 S übersteigenden Wert, die andere durch eine aus einem anderen Grund als wegen gewerbsmäßiger Begehung mit einer fünf Jahre erreichenden Freiheitsstrafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt haben, nämlich vier PKWs der Marke Audi im Gesamtwert von mindestens 1,273.000 S, dadurch an sich gebracht und an andere weitergegeben, indem sie diese Fahrzeuge von Unbekannten, die sie durch Einbruch gestohlen hatten, übernahm und ins Ausland brachte, wobei sie die Umstände kannte, welche die Strafdrohung begründeten.

Rechtliche Beurteilung

Während das gegen Miroslav D***** ergangene Urteil in Rechtskraft erwachsen ist, bekämpft Jasna I***** die sie betreffenden Schuldsprüche mit Nichtigkeitsbeschwerde, die auf die Gründe der Z 5, 5 a, 9 lit a und 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützt wird.

Das Schöffengericht gründete die zum Schuldspruch führenden Feststellungen auf die ihm glaubwürdig erscheinenden, auch die Beschwerdeführerin belastenden Angaben des Angeklagten D***** vor der Polizei und vor dem Untersuchungsrichter; als nicht glaubwürdig verwarf es die Verantwortung der Beschwerdeführerin sowie die geänderte, die Beschwerdeführerin entlastende Verantwortung des Angeklagten D***** in der Hauptverhandlung.

In der Mängelrüge (Z 5), die nominell Begründungsmängel sowie Urteilsunvollständigkeit und unzureichende Begründung der Entscheidungsgründe behauptet, werden aber in Wahrheit keine formalen Urteilsfehler in der Bedeutung des relevierten Nichtigkeitsgrundes zur Darstellung gebracht. Denn mit dem Vorbringen, der Angeklagte D***** habe die Beschwerdeführerin lediglich belastet, um sich selbst reinzuwaschen, es entspreche nicht der Lebenserfahrung, daß jemand eine andere Person zu Fakten belastet, an denen er angeblich nicht mitgewirkt hat und D***** habe erst in der Hauptverhandlung die Wahrheit gesagt, nachdem er von Verwandten der Beschwerdeführerin dazu ersucht worden sei, wird lediglich nach Art und Zielsetzung einer im Rechtsmittelverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Tatrichter bekämpft.

Die Beschwerdebehauptung hinwieder, die unter A I 1 des Urteilstenors aufgelisteten Werte der Diebsbeute überstiegen nicht den Betrag von 25.000 S bleibt angesichts der Summe der dort genannten Beträge von 32.550 S unerfindlich. Dazu kommt, daß beide Angeklagten neben den zehn gelungenen noch weitere dreizehn Autoeinbrüche versuchten, bei denen der Sache nach jeweils Beute in ähnlichem Ausmaß wie bei den gelungenen Diebstählen erwartet werden konnte. Demnach bedurfte die Feststellung, daß beide Angeklagten einen 25.000 S übersteigenden Wert der Diebsbeute in den Kreis ihrer Erwägungen einbezogen hatten, keiner weiteren Begründung.

Auch der konstatierten Gewerbsmäßigkeit der Tatbegehung bezüglich der Einbruchsdiebstähle haftet ein Begründungsmangel nicht an. Denn die Urteilsfeststellung, die Beschwerdeführerin verfüge über ein monatliches Einkommen von ca 19.000 S, steht der Annahme, daß auch sie die Einbruchsdiebstähle in der Absicht begangen hat, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende (zusätzliche) Einnahme zu verschaffen, keineswegs entgegen, denn zur Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung ist nicht erforderlich, daß der Täter seinen Lebensunterhalt ausschließlich aus den strafbaren Handlungen bestreitet; es genügt vielmehr die Erlangung eines zusätzlichen Einkommens (vgl Mayerhofer/Rieder, StGB3 § 70 E 20).

Nach Prüfung der in der Beweisrüge (Z 5 a) erhobenen Einwände gelangt der Oberste Gerichtshof zur Überzeugung, daß damit keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen dargetan werden. Der Sache nach unternimmt die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen insgesamt wiederum nur den Versuch, in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Tatrichter in Zweifel zu ziehen, ohne schwerwiegende, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustande gekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung aufzuzeigen oder auf aktenkundige Beweisergebnisse hinzuweisen, die gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung in entscheidungswesentlichen Punkten aufkommen lassen.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist mangels Substantiierung einer sachbezogenen Erwiderung nicht zugänglich: Denn die - wörtlich wiedergegebene - Formulierung: "Im Rahmen dieses materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes verweist die Zweitangeklagte auf das unter dem Gesichtspunkt der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO Angeführte und erblickt darin Feststellungsmängel, die einer abschließenden strafrechtlichen Beurteilung des Falles noch entgegenstehen" zeigt weder deutlich noch bestimmt auf, welche Rechtsfehler dem Ersturteil anhaften sollten.

Letztlich liegt auch der Nichtigkeitsgrund der Z 11 des § 281 Abs 1 StPO nicht vor. Wie das Erstgericht in den Strafzumessungsgründen richtig konstatierte, weist die Beschwerdeführerin drei einschlägige Vorverurteilungen auf. Daß zwei dieser Verurteilungen im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB stehen, ändert nichts an der Zahl der schuldigsprechenden Erkenntnisse. Daß aber das Erstgericht daraus unrichtige rechtliche Folgerungen gezogen hätte - etwa in bezug auf die Voraussetzungen des § 39 StGB oder des § 23 Abs 1 Z 2 StGB (vgl Mayerhofer/Rieder StGB4 § 31 E 8; Pallin im WK § 31 Rz 14) oder hinsichtlich der Tilgungsfrist (Pallin aaO Rz 13) - wird in der Beschwerde nicht dargetan. Eine allfällige unzutreffende Gewichtung des in Rede stehenden Umstandes ist hingegen nur mit Berufung bekämpfbar.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO, teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt gemäß der Z 1 der soeben zitierten Gesetzesstelle iVm § 285 a Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufungen sowie über die Beschwerde gegen den gemäß § 494 a StPO ergangenen Widerrufsbeschluß fällt in die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz (§§ 285 i, 498 Abs 3 StPO).

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