OGH 15Os188/94

OGH15Os188/9412.1.1995

Der Oberste Gerichtshof hat am 12.Jänner 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Mag.Strieder, Dr.Mayrhofer und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Köttner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Heinz G***** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 zweiter, dritter und vierter Fall und Abs 3 Z 3 SGG, teilweise als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB, und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 13.September 1994, GZ 19 Vr 373/94-14, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Heinz G***** des Verbrechens nach § 12 Abs 1 zweiter, dritter und vierter Fall und Abs 3 Z 3 SGG, teilweise als Beitragsträter nach § 12 dritter Fall StGB (A) sowie des Vergehens nach § 16 Abs 1 fünfter Fall SGG (B) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

Darnach hat er den bestehenden Vorschriften zuwider

(zu A) Suchtgift, dessen Menge zumindest das Fünfundzwanzigfache der großen Menge ausmacht, ein- und ausgeführt sowie in Verkehr gesetzt bzw dazu beigetragen, nämlich

1. von April 1992 bis 18.Mai 1992 während vier Wochen in Wien durch Vermittlung von Käufern zu dem vom abgesondert verfolgten Günther B***** getätigten Verkauf von insgesamt 560 Gramm Heroin an täglich ca 20 Drogenkonsumenten beigetragen;

2. im Dezember 1993 und Anfang 1994 in Vorarlberg bei insgesamt zwei Fahrten zu dem von unbekannten Personen durchgeführten Schmuggel von insgesamt 30 Gramm Heroin aus der Schweiz nach Österreich beigetragen, indem er diese Personen mit dem Suchtgift zur Grenze chauffierte, sie zum Zwecke des Übertrittes über die "grüne" Grenze aussteigen ließ und jenseits der Grenze wieder in das Fahrzeug aufnahm;

3. ab 1993 bis Mitte Juni 1994 in Vorarlberg der Birgit H***** 12 Gramm Heroin übergeben;

(zu B) außer den Fällen der §§ 12 und 14 a SGG Suchtgifte erworben und besessen, indem er

1. von 1993 bis Mitte Juni 1994 in Zürich 2 Gramm Kokain sowie in Vorarlberg 5 bis 6 Gramm Kokain konsumierte;

2. von 1991 bis Mitte August 1994 in Vorarlberg und Wien Heroin konsumierte.

Rechtliche Beurteilung

Inhaltlich der Beschwerdeausführungen (177 f) in Verbindung mit Punkt 1. des Beschwerdeantrages bekämpft der Angeklagte nur den Schuldspruch laut Punkt A 1. bis A 3. des Urteilssatzes mit einer allein auf die Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.

Mit der Behauptung, zum Schuldspruchsfaktum A 1. sei es für ihn "nicht nachvollziehbar, weshalb er einen Beitrag zum Verkauf von insgesamt 560 Gramm Heroin geleistet haben soll", weil er "in der Hauptverhandlung nachvollziehbar dargetan" habe, daß er durch Vermittlung zum Verkauf von nur ca 70 Gramm Heroin beigetragen habe, zeigt der Beschwerdeführer in Wahrheit keinen formellen Begründungsmangel auf, sondern kritisiert bloß unzulässig die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes, welches die bekämpfte Feststellung (US 9) in einer ausführlichen und kritischen Gesamtbetrachtung insbesonders der bezüglichen Anzeige der Bundespolizeidirektion Wien (ON 2 im einbezogenen Akt ON 7) und der geständigen Verantwortung des Angeklagten vor dem Untersuchungsrichter (115) - unter ausdrücklicher Ablehnung seiner als unglaubwürdig beurteilten Depositionen in der Hauptverhandlung, denen zufolge er zum Verkauf von nur ca 70 Gramm Heroin beigetragen habe - logisch und empirisch mängelfrei damit begründete (US 13 f), daß G***** dem abgesondert verfolgten Günther B***** durch vier Wochen hindurch täglich etwa 20 Interessenten vermittelte, denen dieser sodann täglich 20 Gramm Heroin verkaufte (28 Tage x 20 Gramm = 560 Gramm), wofür der Beschwerdeführer seinen Tagesbedarf von ca 3 Gramm verdiente.

Der in diesem Zusammenhang gegen die Konstatierung (der tägliche Heroinbedarf des Angeklagten habe sich damals bei 3 Gramm bewegt - US 9 -) erhobene Einwand, ein solcher Tagesbedarf sei "unvorstellbar" und "geradezu unmöglich", übergeht nicht nur die eigenen dezidierten Mengenangaben in der Verantwortung des Angeklagten vor dem Untersuchungsrichter (115) und in der Hauptverhandlung (142 unten), sondern auch die Aussage seiner damaligen Lebensgefährtin Maria H***** über ihren eigenen Heroinkonsum von täglich zwischen zwei und drei Gramm (37, 49). Diese Konstatierung entspricht überdies wissenschaftlichen Erfahrungen über die Suchtgiftdosis bei daran Gewöhnten (vgl die Tabelle des Gutachtens des Suchtgiftbeirates vom 10. Mai 1985 abgedruckt bei Foregger/Litzka SGG2 111).

Keine Urteilsnichtigkeit unterlief dem Erstgericht aber auch in bezug auf die zu Punkt A 1. bis A 3. des Urteilssatzes festgestellte (differenzierte) Reinheitssubstanz des in Rede stehenden Heroins von "15 %" (A 1. und A 3.) bzw "ca 20 %" (zu A 2.), die die Tatrichter mängelfrei aus den Einlassungen des Angeklagten im Vorverfahren (115 letzter Satz) im Zusammenhalt mit der Gerichtserfahrung erschlossen (US 17 f). Berücksichtigt man dazu die in der Hauptverhandlung verlesenen Ergebnisse der kriminalpolizeilichen Tests über das bei Günther B***** und Heinz G***** am 18.Mai 1992 bzw bei G***** am 17. Juli 1992 sichergestellten Heroins (27 und 61 im einbezogenen Akt ON 7 in Verbindung mit US 13 dritter Absatz), derzufolge die Testreaktion in beiden Fällen "stark positiv" ausgefallen war, kann auch insoweit von einem formalen Begründungsmangel keine Rede sein. Im übrigen berührt dieses Vorbringen fallbezogen keine entscheidende Tatsache, weil - selbst unter der unwahrscheinlichen Annahme eines nur 10 %igen Reinheitsgehaltes - allein schon die im Faktum A 1. angeführte Menge von 560 Gramm Heroin die nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (EvBl 1988/3, 131; 11 Os 1/94 nv) erforderliche "Übermenge" des § 12 Abs 3 Z 3 SGG (25 x 1,5 g = 37,5 g reine Heroinbase) erheblich (nämlich um 18,5 g) übersteigt.

Sonach war die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen, woraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung das Oberlandesgericht Innsbruck zuständig ist (§ 285 i StPO).

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