OGH 12Os182/94

OGH12Os182/9412.1.1995

Der Oberste Gerichtshof hat am 12.Jänner 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Hradil als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gerhard H***** wegen des Verbrechens der versuchten Unzucht mit Unmündigen nach §§ 15, 207 Abs 1 StGB und des Vergehens der sittlichen Gefährdung von Personen unter sechzehn Jahren nach § 208 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 8.September 1994, GZ 2 a Vr 4.188/94-38, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Gerhard H***** wurde des Verbrechens der versuchten Unzucht mit Unmündigen nach §§ 15, 207 Abs 1 StGB (A) und des Vergehens der sittlichen Gefährdung von Personen unter sechzehn Jahren nach § 208 StGB (B) schuldig erkannt. Demnach hat er in Wien (zu A) am 13.März 1994 den am 22.Dezember 1985 geborenen und sohin unmündigen Christopher S*****, um sich geschlechtlich zu erregen und zu befriedigen, dazu zu verleiten getrachtet, eine unzüchtige Handlung an sich vorzunehmen, indem er ihn aufforderte, sich selbst gegen Bezahlung von 20 S vor ihm zu befriedigen und (zu B/I-III) zwischen dem 5.Dezember 1993 und dem 11.April 1994 in drei Angriffen - darunter (B/II) am 13.März 1994 vor Christopher S***** und dem siebenjährigen Christian Sch***** - dadurch, daß er in Gegenwart unmündiger Personen jeweils seinen Geschlechtsteil entblößte und sich selbst befriedigte, Handlungen begangen, die geeignet waren, die sittliche, seelische und gesundheitliche Entwicklung von Personen unter sechzehn Jahren zu gefährden, um sich dadurch geschlechtlich zu erregen.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 5 a, 9 lit a und 11 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Die mit der Tatsachenrüge undifferenziert verbundene Mängelrüge (Z 5), welche die Urteilsannahme zum Verbrechen der versuchten Unzucht mit Unmündigen (A), der Angeklagte habe Christopher S***** aufgefordert, sich selbst gegen Entgelt vor ihm zu befriedigen, einschließlich des dem Beschwerdeführer hiebei unterstellten deliktsspezifischen (dritter Fall des § 207 Abs 1 StGB) Vorsatzes als - der Sache nach - unzureichend begründet bekämpft, ist verfehlt, weil die Tatrichter die Konstatierung der Tathandlungen auf die als glaubwürdig beurteilte Aussage des genannten Knaben gründeten (US 5 iVm S 137, 228) und die unmittelbar davor erfolgte Selbstbefriedigung (bis zum Samenerguß) vor unter Sechzehnjährigen seiner darüber hinausgehenden Absicht (§ 5 Abs 2 StGB), sich durch die geforderten sexualbezogenen Handlungen des Minderjährigen (zusätzlich) geschlechtlich zu erregen und zu befriedigen, nicht entgegensteht.

Angesichts der auf der Basis des gesamten maßgeblichen Beweissubstrates denklogisch begründeten Urteilsannahmen in objektiver und subjektiver Hinsicht fehlt der Beschwerde auch unter dem Gesichtspunkt der Tatsachenrüge (Z 5 a) jede Eignung, Bedenken, geschweige denn solche erheblichen Gewichts gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld hinsichtlich des Verbrechens der versuchten Unzucht mit Unmündigen (A) zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) hingegen verfehlt ihre gesetzliche Darstellung, weil der Einwand, die unter B/II des Urteilssatzes genannte Handlung wäre dem Angeklagten nicht zusätzlich als Vergehen anzulasten, zumal er sie nur begangen habe, um Christopher S***** auffordern zu können, "es ihm nachzumachen", vom Urteilssachverhalt abweicht, wonach er onanierte, um sich dadurch geschlechtlich zu erregen und zu befriedigen (US 5).

Schließlich werden mit den gegen die erstgerichtliche Annahme, beim Angeklagten sei die neuerliche Begehung einer strafbaren Handlung mit schweren Folgen zu befürchten, ins Treffen geführten Argumenten der - gleichfalls undifferenziert ausgeführten - Mängel- und Strafzumessungsrüge (Z 5 und Z 11) ausschließlich Berufungsgründe gegen die dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichtes anheimgegebene Gefährlichkeitsprognose (Mayerhofer-Rieder StPO3 E 37 zu § 281 Z 11) geltend gemacht.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit bereits in nichtöffentlicher Sitzung teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und Z 2, 285 a Z 2 StPO) sofort zurückzuweisen.

Über die außerdem ergriffenen Berufungen wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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