OGH 2Nd14/94

OGH2Nd14/943.1.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Adam B*****, D*****, vertreten durch DDr.Elisabeth Steiner und Dr.Daniela Witt-Dörring, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei ***** Versicherungsunternehmen *****, vertreten durch Dr.Hubert Tramposch, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen DM 17.545,12 sA über den Antrag der beklagten Partei auf Delegierung in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Antrag der beklagten Partei, anstelle des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien das Landesgericht Innsbruck zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wird abgewiesen.

Text

Begründung

Am 22.1.1994 ereignete sich auf der A 12 nach Innsbruck in Fahrtrichtung Kufstein ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger als Lenker eines PKW Mercedes und ein in Italien zugelassenes Fahrzeug beteiligt waren.

Mit der Behauptung des Verschuldens des Lenkers des "Beklagtenfahrzeuges" fordert der Kläger Schadenersatz in der Höhe von DM 17.545,12. Als Beweismittel beantragte er neben der Beischaffung eines Aktes der Autobahngendarmerie Wiesing die Einvernahme dreier in Deutschland wohnhafter Zeugen sowie seine Einvernahme als Partei durch das zuständige Amtsgericht; weiters beantragte er die Einholung eines Sachverständigengutachtens.

Die beklagte Partei bestritt das Verschulden des ausländischen PKW-Lenkers und berief sich als Beweismittel auf die Durchführung eines Lokalaugenscheins sowie "PV"; außerdem beantragte sie die Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht Innsbruck in dessen Sprengel sich der Unfallsort befindet.

Der Kläger sprach sich gegen die Delegierung aus, weil der klagsgegenständliche Auffahrunfall von der zuständigen Autobahngendarmerie aufgenommen worden sei, es existiere auch eine Unfallsskizze, anhand derer das Unfallsgeschehen rekonstruiert werden könne. Der von der beklagten Partei beantragte Lokalaugenschein auf der viel befahrenen Inntalautobahn könne zur Klärung der Rechtssache nichts beitragen.

Auch das Erstgericht befürwortete den Delegierungsantrag nicht, weil die zu vernehmenden Zeugen ihren Wohnsitz in Deutschland hätten und ein Lokalaugenschein zur Klärung der Schadensursache offenbar nichts beitragen könne.

Rechtliche Beurteilung

Der Delgierungsantrag ist nicht gerechtfertigt.

Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Die Delegierung obliegt dem Oberlandesgericht innerhalb seines Sprengels, außerhalb desselben dem Obersten Gerichtshof (§ 31 Abs 2 JN).

Gegen den Widerspruch einer Partei ist dem Delegierungsantrag nur dann zu entsprechen, wenn die Übertragung der Sache vom zuständigen Gericht an ein anderes im eindeutigen Interesse aller Verfahrensbeteiligter liegt. Dies kann aber im vorliegenden Fall nicht angenommen werden. Wenngleich im allgemeinen Gründe der Zweckmäßigkeit dafür sprechen, Schadenersatzprozesse bei dem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignete (2 Nd 11/94 uva), ergibt sich im vorliegenden Fall kein eindeutiger Schwerpunkt für die Gerichtstätigkeit beim Landesgericht Innsbruck. Es wohnen alle drei beantragten Zeugen und auch der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland, nach den Behauptungen der klagenden Partei kann auch das Sachverständigengutachten aufgrund einer Unfallsskizze der Autobahngendarmerie erstattet werden. Es hat daher bei der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung zu bleiben.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte