OGH 9Ob1630/94

OGH9Ob1630/9421.12.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier, Dr.Petrag, Dr.Bauer und Dr.Steinbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** Immobilien GmbH, ***** vertreten durch Dr.Reinhard Kraler, Rechtsanwalt in Lienz, wider die beklagten Parteien 1.) Gernot D*****, Angestellter, ***** 2.) Wolfgang D*****, Goldschmied, ***** beide vertreten durch Dr.Jakob Oberhofer und Dr.Johannes Hibler, Rechtsanwälte in Lienz, wegen S 120.595,68 sA infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 5.August 1994, GZ 4 R 37/94-19, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Mangels Feststellung der Vereinbarung eines bestimmten in § 9 ImmMV taxativ aufgezählten Provisionsfalles ist die Verneinung einer derartigen Vereinbarung durch das Berufungsgericht nicht aktenwidrig. Die Vereinbarung einer Provision ohne Rücksicht auf den Erfolg der Vermittlung erfordert deren ausdrückliche Vereinbarung (SZ 55/111). Dafür reicht die vom Erstgericht festgestellte allgemeine Verweisung auf die nicht konkret benannten Fälle des § 9 ImmMV nicht aus. Der Inhalt der Provisionsvereinbarung muß aus der Vertragsurkunde (oder allenfalls aus angeschlossenen Beilagen) für den Auftraggeber eindeutig zu entnehmen sein (Miet Slg 34.644/12, 1 Ob 762/82, 5 Ob 608/85, 7 Ob 651/92 mwN). Der Verweis im Alleinvermittlungsauftrag auf ein "beiliegendes Merkmal" unbekannten Inhaltes besagt nichts, weil dessen Inhalt weder Eingang in die Feststellungen fand noch von der Klägerin überhaupt vorgelegt wurde.

Was das vor dem Erstgericht eingewendete Anerkenntnis der Forderung durch den Vater der Beklagten betrifft, so war dieser zwar zum Abschluß des Alleinvermittlungsauftrages und zum Abschluß des Kaufvertrages bevollmächtigt, aus dem sich aber kein Anhaltspunkt für eine Ermächtigung zu einem konstitutiven vom Grundgeschäft losgelösten Anerkenntnis ergibt.

Liegt ein nicht gesetzlich umschriebener Vollmachtsumfang vor, wie im vorliegenden Fall, dann ist dieser nach den Regeln über die Auslegung einseitiger Rechtsgeschäfte zu ermitteln. Der Bevollmächtigte ist grundsätzlich zu allen Handlungen ermächtigt, die nach dem Geschäftsgebrauch oder nach den Umständen des Falles in den Bereich des aufgetragenen Geschäftes fallen und die Vornahme eines derartigen Geschäftes nach der Verkehrssitte gewöhnlich mit sich bringt (SZ 61/6, SZ 54/46, WoBl 1991/124 mwN, 9 ObA 266, 267/93).

Da nach dem vorliegenden Sachverhalt ein Kaufvertrag, zu dem der Vater der Beklagten bevollmächtigt worden war, nicht zustandekam, liegt ein Anerkenntnis einer Provision losgelöst vom aufgetragenen Geschäft nicht im Rahmen der erteilten Ermächtigung, so daß es sich um kein Rechtsgeschäft handelte, das gewöhnlich mit einer Bevollmächtigung zum Abschluß eines Alleinvermittlungauftrages zum Zwecke eines Liegenschaftsverkaufes und der damit verbundenen Ermächtigung zum Abschluß des Kaufvertrages gehört. Daher konnte ein Anerkenntnis die Beklagten nicht verpflichten.

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