Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Antragstellerin hat die Kosten ihres Revisionsrekurses selbst zu tragen.
Text
Begründung
Über das Vermögen der nunmehrigen Antragstellerin wurde am 10.7.1989 das Ausgleichsverfahren und am 16.8.1989 der Anschlußkonkurs eröffnet. In der in Anwesenheit eines Bevollmächtigten der damaligen Gemeinschuldnerin durchgeführten allgemeinen Prüfungstagsatzung vom 13.9.1989 hat der Masseverwalter die von der nunmehrigen Antragsgegnerin als Konkursgläubigerin zu ON 126 angemeldete Forderung von S 19,806,669,-- - sowie deren behauptete Ab - und Aussonderungsrechte bestritten. Die Gemeinschuldnerin gab keine Erklärung ab. Nach Verhandlungen in den Gläubigerausschußsitzungen vom 14.9.1989 und 10.10.1989 anerkannte der Masseverwalter in der zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen angeordneten Tagsatzung vom 19.6.1990 in Anwesenheit des Geschäftsführers der Gemeinschuldnerin und deren Bevollmächtigten sowohl die zu ON 126 angemeldete Forderung als auch die geltend gemachten Ab- und Aussonderungsrechte. In der weiteren besonderen Prüfungstagsatzung vom 4.8.1992 gab ein vom Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin Bevollmächtigter die Erklärung ab, die vorgenannte Forderung zu bestreiten. Eine diesbezügliche Anmerkung im Anmeldungsverzeichnis ist nicht erfolgt.
Nach der am 1.10.1992 gemäß § 139 KO erfolgten Konkursaufhebung beantragte die nunmehrige Antragsgegnerin, auf einem ihre Forderung betreffenden Auszug aus dem Anmeldungsverzeichnis (§ 108 Abs 2 KO) die Vollstreckbarkeitsbestätigung anzubringen; diesem Antrag gab das Konkursgericht mit Beschluß vom 7.1.1993 statt. Über Antrag des Bevollmächtigten der Gemeinschuldnerin hob es diese Bestätigung durch Beschluß vom 27.5.1993 jedoch mit der Begründung wieder auf, zufolge ausdrücklicher Bestreitung der Forderung durch die Gemeinschuldnerin in der Prüfungstagsatzung vom 4.8.1992 bilde die Eintragung im Anmeldungsverzeichnis keinen Exekutionstitel im Sinne des § 1 Z 7 EO (§ 61 KO). Eine vom Gemeinschuldner ausgehende Bestreitung habe gemäß § 109 Abs 2 KO nur im Konkurs keine rechtliche Wirkung. Demgemäß sei die gesetzwidrig oder irrtümlich erteilte Vollstreckbarkeitsbestätigung vom Gerichte, das sie erteilt habe, gemäß § 7 Abs 3 EO wiederum aufzuheben.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragsgegnerin Folge; es änderte den erstgerichtlichen Beschluß dahin ab, daß es die Anträge der Antragstellerin, die erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit auf dem die Forderung der Antragsgegnerin in der Höhe von S 19,806,669,-- betreffenden Auszug aus dem Anmeldungsverzeichnis aufzuheben, abwies. Es erklärte den Revisionsrekurs für zulässig und führte in seiner Entscheidungsbegründung aus:
Zwar könne auch eine entgegen der Bestimmung des § 109 Abs 2 KO im Anmeldungsverzeichnis nicht angemerkte ausdrückliche Bestreitung durch den Gemeinschuldner diesem gegenüber den Eintritt der Vollstreckbarkeit der angemeldeten und festgestellten Forderung hindern, doch setze dies die Zulässigkeit der Bestreitung im Sinne des § 105 Abs 4 KO und demzufolge die diesbezügliche Unrichtigkeit des Anmeldungsverzeichnisses voraus. Im Anlaßfall sei das von der Gemeinschuldnerin im Zeitpunkt der Bestreitung der Forderung der nunmehrigen Antragsgegnerin am 4.8.1992 in Anspruch genommene Recht aber verwirkt gewesen, weshalb das Fehlen der diesbezüglichen Anmerkung der Rechtslage entspreche. Somit habe das Erstgericht die Bestätigung der Vollstreckbarkeit weder gesetzwidrig noch irrtümlich erteilt. Der Grund für die Unzulässigkeit und die Wirkungslosigkeit der Bestreitungserklärung der Gemeinschuldnerin liege allerdings nicht in dem von der Rekurswerberin geltend gemachten Umstand, daß die Gemeinschuldnerin gemäß § 109 Abs 3 KO im Anschlußkonkurs an die im Ausgleichsverfahren über die Forderungen abgegebenen Erklärungen gebunden gewesen wäre. Nach der Aktenlage könne nicht von einer Anerkennung der gegenständlichen Forderung durch die seinerzeitige Ausgleichsschuldnerin - im Wege der schriftlichen Erklärung oder der Nichtabgabe einer Erklärung trotz Aufforderung durch den Ausgleichsverwalter (§ 32 Abs 2 und 3 AO, unrichtig: § 34 Abs 2 und 3 AO) - ausgegangen werden, sodaß einer Bestreitung im Konkursverfahren eine Bindungswirkung der von ihr im Ausgleichsverfahren abgegebenen Erklärungen nicht entgegengestanden sei. Die Gemeinschuldnerin habe vielmehr die Möglichkeit gehabt, im Prüfungsverfahren, also im Rahmen der Prüfungstagsatzung, in der über die Forderung verhandelt wurde (allgemeine Prüfungstagsatzung vom 13.9.1989), ihre Bestreitungserklärung abzugeben. Da sie dies unterlassen habe und da sie sich die Bestreitung des Masseverwalters nicht zurechnen könne, habe sie sich mit Schluß der damaligen Prüfungsverhandlung (Verhandlung über die konkrete Konkursforderung) ihres Bestreitungsrechtes begeben. Selbst wenn aber auch im Rahmen der besonderen Prüfungstagsatzung vom 19.6.1990 über die bestrittene Forderung verhandelt und der Gemeinschuldnerin neuerlich ein Bestreitungsrecht eröffnet worden wäre, wäre eine Präklusion dieses Rechtes spätestens in dieser - mit dem Anerkenntnis des Masseverwalters und der diesbezüglichen Beurkundung im Anmeldungsverzeichnis beendeten - Prüfungsverhandlung eingetreten. Da zufolge des Anerkenntnisses des Masseverwalters die Wirkungen eines rechtskräftigen zivilgerichtlichen Urteiles hinsichtlich der betroffenen Forderung und im Hinblick auf die mangelnde Bestreitung durch einen Konkursgläubiger auch die Feststellungswirkungen im Konkurs (§ 109 Abs 1 KO) eingetreten seien, habe für das Erstgericht weder Veranlassung noch die Möglichkeit bestanden, die Forderung einer weiteren Prüfung zu unterziehen.
Gegen den rekursgerichtlichen Beschluß wendet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses.
Die Rekurswerberin bringt vor, bei der Prüfungstagsatzung vom 13.9.1989 (unrichtig: 19.6.1990) habe ohnehin der Masseverwalter bestritten und hinsichtlich der Prüfungstagsatzung vom 19.6.1990 sei aus dem Verhandlungsprotokoll erkennbar, daß lediglich das Ab- und Aussonderungsrecht der nunmehrigen Antragsgegnerin anerkannt worden sei, sodaß eine Bestreitung der gegenständlichen Konkursforderung durch die Gemeinschuldnerin auch nicht erforderlich gewesen sei. Anläßlich der Prüfungs- und Verteilungstagsatzung vom 4.8.1992 habe die Gemeinschuldnerin die Bestreitung "rechtzeitig vorgenommen". Aus der Konkursordnung gehe nicht hervor, bis zu welchem Zeitpunkt die Bestreitung der Richtigkeit einer Forderung durch die Gemeinschuldnerin erfolgen müsse. Für das Konkursverfahren seien zunächst nur die Erklärungen des Masseverwalters wichtig, sodaß jene der Gemeinschuldnerin "nicht in formalistische Zwänge gedrückt" erschienen. An die Erklärungen des Masseverwalters seien weitreichende Rechtsfolgen geknüpft, nicht jedoch an jene der Gemeinschuldnerin, sodaß an diese auch keine weitreichenden Anforderungen zu stellen seien. Ihre Erklärungen müßten wie allgemein im Zivilprozeß bis zum Ende des Verfahrens widerrufen, abgeändert und ergänzt werden dürfen; es handle es sich dabei nicht um ein Anerkenntnis sondern um eine prozessuale Außerstreitstellung, die, worauf auch die Überschrift vor § 60 KO hindeute, bis zum Verfahrensende, also bis zur rechtskräftigen Aufhebung des Konkurses, widerrufen werden könne.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 1 ZPO, § 171 KO zulässig; er ist aber nicht berechtigt.
Gemäß § 109 Abs 1 KO gilt im Konkurs eine Forderung als festgestellt, wenn sie vom Masseverwalter anerkannt und von keinem hiezu berechtigten Konkursgläubiger bestritten worden ist. Eine vom Gemeinschuldner ausgehende Bestreitung ist im Anmeldungsverzeichnis anzumerken; sie hat jedoch für den Konkurs keine rechtliche Wirkung (§ 109 Abs 2 KO). Im Anschlußkonkurs ist der Schuldner an seine im Ausgleichsverfahren über die Forderung abgegebenen, Erklärungen gebunden. Hat er eine Erklärung nicht abgegeben, so kann er auch im Konkurs die Forderung nicht mehr bestreiten (§ 109 Abs 3 KO).
Die Bestreitung des Gemeinschuldners muß, um die Vollstreckbarkeit der gemäß § 109 Abs 1 KO festgestellten Konkursforderung im Sinne des § 61 KO zu verhindern, im Prüfungsverfahren stattfinden.
Die "Prüfungsverhandlung" über die im Konkurs angemeldeten Forderungen ist in den §§ 105 und 106 KO geregelt. Nach der ersteren Bestimmung haben zur "Prüfungstagsatzung" der Masseverwalter und der Gemeinschuldner zu erscheinen (Abs 1); der Masseverwalter hat bei jeder angemeldeten Forderung eine bestimmte Erklärung über ihre Richtigkeit und Rangordnung abzugeben, Vorbehalte sind dabei unzulässig (Abs 3). Der Gemeinschuldner kann die Richtigkeit, nicht die Rangordnung der angemeldeten Forderungen bestreiten (Abs 4). Konkursgläubiger, deren Forderungen festgestellt wurden, haben ein volles Bestreitungsrecht (Abs 5). Die Bestimmung des § 106 KO läßt bestimmte Änderungen oder Ausdehnungen angemeldeter Forderungen und die tunlichste Einbeziehung auch nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeter Forderungen zu und sieht auch vor, daß Gläubiger, solange die Prüfungsverhandlung nicht abgeschlossen ist, für angemeldete Forderungen einen anderen Rang beanspruchen können.
Gemäß § 107 KO ist für in der "allgemeinen Prüfungstagsatzung" des § 105 KO noch nicht verhandelte, weil erst nachträglich angemeldete und somit noch nicht geprüfte Forderungen auf Kosten der betreffenden Gläubiger eine "besondere Prüfungstagsatzung" anzuordnen.
Das Ergebnis der Prüfungsverhandlung ist gemäß § 108 Abs 1 KO in das Anmeldungsverzeichnis einzutragen.
Aus allen diesen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang folgt, daß das Bestreitungsrecht sogleich bei Behandlung der konkreten Forderung in der jeweiligen Prüfungstagsatzung ausgeübt werden muß. Jede Prüfungsverhandlung bildet vom Aufruf der Sache an bis zu ihrem zu verkündenden Abschluß (§ 106 Abs 1 KO) ein Ganzes (Petschek-Reimer-Schiemer, Österreichisches Insolvenzrecht 571). Auch der Gemeinschuldner hat daher bereits in der allgemeinen Prüfungstagsatzung die angebliche Unrichtigkeit einer angemeldeten Forderung zu behaupten; unterläßt er eine solche ausdrückliche Erklärung der Bestreitung, so zieht dies im Falle des - noch zu erörternden auch späteren - Anerkenntnisses dieser Forderung durch den Masseverwalter die in § 61 KO normierten Rechtswirkungen nach sich. Nicht anders verhält es sich bei verspätet angemeldeten, in der besonderen Prüfungstagsatzung zu prüfenden Forderungen. In einer besonderen Prüfungstagsatzung kann der Gemeinschuldner daher nur erst zur Prüfung gelangende, weil verspätet angemeldete Forderungen wirksam bestreiten, nicht mehr aber Forderungen, die bereits in der allgemeinen Prüfungstagsatzung geprüft und von ihm nicht bestritten wurden; ein bereits vorgenommenes Prüfungsverfahren hindert - wie auch aus § 109 Abs 3 KO folgt - seine Erneuerung in einer späteren Prüfungstagsatzung (Petschek-Reimer-Schiemer aaO 569). Nach dem Inhalt der von Bartsch-Pollak3 I, 490, Anm 21 zitierten Denkschrift zur Konkursordnung S 95 "hat der anmeldende Gläubiger ein berechtigtes Interesse daran, alsbald ohne Rückhalt zu erfahren, ob seine Forderung anerkannt ist oder nicht." Nur die ausdrückliche mündliche Bestreitungserklärung des Gemeinschuldners bei der Prüfungsverhandlung über die konkrete Forderung verhindert daher im Falle des Anerkenntnisses durch den Masseverwalter den Eintritt der in § 61 KO normierten Rechtsfolgen, nicht aber auch seine früheren oder späteren eigenen Willenserklärungen oder sein Stillschweigen (Bartsch-Pollak aaO 493, Anm 30). Die Bestreitung durch den Masseverwalter ersetzt in keinem Fall, worauf bereits das Rekursgericht unter Bezugnahme auf Bartsch-Pollak aaO 319, Anm 14, zutreffend verwies, die eigene Bestreitung durch den Gemeinschuldner. Die Prüfungserklärungen sind Willenserklärungen, nämlich mündliche Prozeßerklärungen des jeweils Erklärenden, also des Masseverwalters, des Gemeinschuldners oder eines Konkursgläubigers (Bartsch-Pollak aaO 488, Anm 17; 490 Anm 21; 493 Anm 29).
Im Sinne dieser Ausführungen und entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist deren erst in der besonderen Prüfungstagsatzung vom 4.8.1992 erklärte Bestreitung der von der Antragsgegnerin angemeldeten Konkursforderung daher präkludiert und die ursprüngliche Bestreitungserklärung des Masseverwalters kommt ihr nicht zugute. Der Masseverwalter seinerseits war allerdings an seine anfängliche Bestreitungserklärung nicht gebunden:
Der erkennende Senat hat bereits in seiner in EvBl 1993/172 S 703 veröffentlichten E 8 Ob 4/92 vom 11.3.1993 unter Darstellung der einschlägigen Lehre ausgesprochen, daß der Masseverwalter seine in der Prüfungstagsatzung ursprünglich erfolgte Bestreitung einer angemeldeten Forderung nachträglich sowohl in einer weiteren Prüfungstagsatzung als auch außerhalb der mündlichen Verhandlung - mittels Schriftsatzes an das Konkursgericht - zurücknehmen und durch eine vorbehaltlose (§ 105 Abs 3 KO) Anerkenntniserklärung im Sinne des § 109 Abs 1 KO ersetzen kann. Solcherart wird die Einleitung oder Weiterführung überflüssiger Prüfungsprozesse verhindert. Dieses spätere Anerkenntnis im Zuge des Konkursverfahrens stellt eine an das Konkursgericht gerichtete Prozeßerklärung dar (vgl Petschek-Reimer-Schiemer aaO 576; Bartsch-Pollak aaO 488 Anm 17), ist im Anmeldungsverzeichnis anzumerken und steht sodann mangels "Bestrittenseins" der Forderung einer Prüfungsklage und auch der Fortführung eines bereits anhängigen Prüfungsprozesses entgegen.
Im vorliegenden Fall hat der Masseverwalter seine ursprüngliche Bestreitungserklärung vom 13.9.1989 in der Prüfungstagsatzung vom 19.6.1990 zurückgenommen und die Konkursforderung der Antragsgegnerin vorbehaltlos anerkannt. Die gegenteiligen Behauptungen der Rekurswerberin sind unrichtig:
Aus dem Protokoll über die Prüfungstagsatzung vom 19.6.1990 geht keinesfalls hervor, daß in dieser besonderen Prüfungstagsatzung vom Masseverwalter lediglich die Ab- und Aussonderungsrechte der Antragsgegnerin anerkannt worden seien. Vielmehr lautet Abs 2 dieses Protokolles (ON 41, AS 129) wie folgt:
"Die Erklärungen des Masseverwalters und des Gemeinschuldnervertreters zu den einzelnen angemeldeten Forderungen werden in das Anmeldungsverzeichnis eingetragen. Den Gläubigern bestrittener Forderung wird eine 30-tägige Klagefrist eingeräumt."
Im Sinne der Protokollierung wurden somit hinsichtlich nicht im einzelnen angeführter Konkursforderungen Eintragungen in das Anmeldungsverzeichnis vorgenommen. Die folgenden Absätze des vorgenannten Protokolls behandeln sodann die Anerkennung bzw Bestreitung von Absonderungs- und Aussonderungsrechten verschiedener Gläubiger, darunter auch die Anerkennung der Absonderungs- und Aussonderungsrechte, die die Antragsgegnerin zu ON 126 geltend gemacht hatte. Entsprechend dem vorgenannten Abs 2 des Protokolls geht sodann aus dem Anmeldungsverzeichnis im Sinne der vorinstanzlichen Feststellungen ausdrücklich hervor, daß der Masseverwalter in der besonderen Prüfungstagsatzung vom 19.6.1990 unter der Post Nr. 115 die auch zu ON 126 angemeldete und von ihm zunächst bestrittene Konkursforderung der Antragsgegnerin in der Höhe von S 19,806,669,-- anerkannt hat. Die Eintragung einer sonstigen Erklärung zu dieser Post Nr. 115 ist weder an diesem Tage noch später erfolgt.
Nach der ausdrücklichen Anordnung des § 108 Abs 2 kO gilt das vorgenannte Anmeldungsverzeichnis als Bestandteil des bei der Prüfung aufzunehmenden Protokolls.
Demgemäß gilt hier die vom Masseverwalter in der Prüfungstagsatzung vom 19.6.1990 entgegen seiner ursprünglichen Bestreitung erklärte Anerkennung dieser Konkursforderung der Antragsgegnerin als vorschriftsmäßig protokolliert (vgl Bartsch-Pollak aaO 497 Anm 1, 2, 3).
Die Eintragung der Konkursforderung der Antragsgegnerin in das Anmeldungsverzeichnis gibt ihr damit aber mangels wirksamer Bestreitung durch die Gemeinschuldnerin gemäß den §§ 108 Abs 2, 61 KO nach der Konkursaufhebung den Anspruch, hinsichtlich dieser Forderung gegen die Antragstellerin Exekution zu führen und zu diesem Zwecke einen beglaubigten, mit der Vollstreckbarkeitsklausel versehenen - die Anmerkung einer Bestreitung im Anmeldungsverzeichnis ist zutreffenderweise nicht erfolgt und steht daher nicht entgegen (vgl NZ 25/66) - Auszug aus dem Anmeldungsverzeichnis zu begehren, der gemäß § 1 Z 7 EO einen Exekutionstitel bildet.
Demgemäß war dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Rechtsmittelkosten gründet sich auf § 173 Abs 1 KO.
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