OGH 8ObA329/94

OGH8ObA329/9415.12.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Langer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Scheuch und Mag.Patzold als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Kammer ***** ***** für O*****, vertreten durch Saxinger, Baumann und Partner, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagten Parteien 1. Sabine B*****, und 2. Sabine P*****, beide vertreten durch Dr.Gottfried Eypeltauer ua, Rechtsanwälte in Linz, wegen Feststellung des Nichtbestehens eines Arbeitsverhältnisses (Streitwert S 200.002), infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 5.August 1994, GZ 12 Ra 26/94-16, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 11.Oktober 1993, GZ 11 Cga 60/93w-12, aufgehoben wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf dessen Begründung zu verweisen (§ 48 ASGG).

Den Rekursausführungen ist entgegenzuhalten, daß das Berufungsgericht zutreffend die erstinstanzlichen "Feststellungen" als zur abschließenden Beurteilung keinesfalls ausreichend erachtete, hat doch das Erstgericht Beweisaufnahmen und Feststellungen über entscheidungsrelevante Umstände überhaupt unterlassen, sondern aus dem beiderseitigen Vorbringen einen "unstrittigen Sachverhalt" zu konstruieren versucht, der insbesondere die näheren Umstände einer Drohung mit einer Strafanzeige nicht enthält.

Selbst wenn ergänzende Feststellungen das Vorliegen eines Entlassungsgrundes eindeutig erhärten und somit die Drohung mit der Entlassung nicht ungerechtfertigt gewesen sein sollte (9 Ob A 53/88; 9 Ob A 135/93 ua; die Zitate der Rechtsmittelwerberin sind unzutreffend; die Entscheidungen besagen teilweise genau das Gegenteil), und die Beklagten durch die Selbstkündigung dann nur auf Ansprüche verzichtet hätten, die ihnen ohnedies nicht zugestanden wären, darf nicht übersehen werden, daß die unter Drohung mit einer Strafanzeige (dazu Arb 9644) erfolgte Selbstkündigung der Beklagten jedenfalls unter den von den Beklagten behaupteten Begleitumständen (keinerlei Überlegungsfrist, sondern Zwang zur sofortigen Unterfertigung der vorbereiteten Selbstkündigung) unter "ungerechter Furcht" zustande gekommen und somit als unwirksam zu beurteilen wäre, weil den Beklagten keinerlei Möglichkeit gelassen wurde, in ruhiger Überlegung und gegebenenfalls unter Zuhilfenahme einer Rechtsberatung zu beurteilen, ob das ihnen von der klagenden Partei unterstellte Verhalten überhaupt den Verdacht einer strafbaren Handlung rechtfertige und sie somit zumindest mit der Einleitung eines Strafverfahrens rechnen mußten.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.

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